Knie, Injektion, fehlerhafte Aufklärung

//Knie, Injektion, fehlerhafte Aufklärung

Knie, Injektion, fehlerhafte Aufklärung

Meine Mandantin fiel auf ihr rechtes Knie. Anschließend traten Knieprobleme auf. In einem MRT des Knies konnte jedoch kein Meniskusschaden festgestellt werden. Es wurde ein geringgradiger Erguß gesichtet. Die dargestellten Weichteile waren regelrecht, die Beschaffenheit der Knochen altersgerecht. Mithin waren physiotherapeutische Maßnahmen die Therapie der ersten Wahl.

Die beklagte Ärztin schlug jedoch meiner Mandantin die Infiltrationsbehandlung mit Synvisc Fertigspritzen vor. Es handelt sich hierbei um eine Behandlung, die als Eigenleistung zu tragen ist, d.h. diese wird nicht von der Krankenkasse getragen. Dafür zahlte meine Mandantin 390,72 EUR. Die Infiltrationen in das rechte Knie wurden dreimal durchgeführt. Hierbei trug die Ärztin keinen Mundschutz.
Vorher hatte keine Aufklärung über Risiken stattgefunden. Es war der Mandantin nicht bewußt, welche Risiken sie damit eingeht. Sie wußte in keinem Fall, dass dadurch auch das Knie infiziert werden könnte, dass sich später auch Operationen und Spülungen anschließen könnten, dass sich ein Dauerschaden einstellen könnte.
Zudem wurde nicht über Alternativbehandlungen gesprochen, denn Physiotherapien wären zunächst angebracht gewesen.

Unmittelbar nach der letzten Infiltrationsbehandlung schwoll das Knie an, wurde rot und überwärmt. Die Mandantin hatte starke Schmerzen und bemerkte Einschränkungen in der Beweglichkeit. Sie stellte sich im Krankenhaus vor. Dort wurde das Knie punktiert.
Der CRP – Wert lag bei 120 mg/l, also im pathologischen Bereich. Das Knie wurde mehrfach gespült. Die Mandantin erhielt mehrere Wochen Antibiotika.

Meine Mandantin begehrte ein Schmerzensgeld sowie den Verdienstausfall erstattet.

Der Gerichtsgutachter bestätigte, dass die Infiltration sicherlich die Ursache für die Knieentzündung war und dass zuvor durchaus andere Therapiemöglichkeiten bestanden haben, so dass letztlich ein Aufklärungsfehler bestätigt wurde. Behandlungsfehler konnten nicht nachgewiesen werden.

Es wurde ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen. Die Mandantin erhielt insgesamt einen Betrag i.H. von 19.000 EUR.

By | 2017-05-26T17:20:45+02:00 Mai 26th, 2017|2017|0 Comments