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Rechtsprechung 2019-08-29T21:21:06+02:00

Behandlungsfehler in der Medizin: Rechtssprechung

BGH, Urteil vom 29.11.1994, VersR 95, 659

Leitsatz:
Die berufsspezifischen Sorgfaltspflichten eines Arztes richten sich in erster Linie nach medizinischen Maßstäben. Der Richter muß daher den berufsfachlichen Sorgfaltsmaßstab mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen ermitteln. Er darf den medizinischen Standart nicht ohne Sachverständigengrundlage allein aus eigener rechtlicher Beurteilung heraus festlegen.

Sachverhalt:
Die Mutter der Klägerin wurde im Krankenhaus stationär aufgenommen. Ein beklagter Arzt diagnostizierte einen fraglichen Blasensprung und Wehentätigkeit. Es wurden in regelmäßigen Abständen CTG – Untersuchungen durchgeführt.
Einen Tag nach der Entbindung der Klägerin kam es bei ihr zu Krampfanfällen. Die Ärzte diagnostizierten eine durch eine B – Streptokokken – Infektion hervorgerufene Neugeborenenmeningitis. Die Untersuchung des mütterlichen Scheidenabstriches ergab ebenfalls eine Besiedlung mit B – Streptokokken.
Seit dieser Erkrankung ist sie schwer hirngeschädigt und bedarf ständiger Pflege und Betreuung.
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Mehrbedarfsrente.
Die Klägerin konnte mit ihrer Klage letztlich nicht durchdringen. Der BGH hat das für die Klägerin günstige OLG – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.

Denn:
Den Ärzten konnte kein Behandlungsfehler nachgewiesen werden.
Ob ein Arzt seine berufsspezifische Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist eine Frage, die sich in erster Linie nach medizinischen Maßstäben richtet. Beide Sachverständigen haben die Behandlung der Mutter der Klägerin nicht als fehlerhaft angesehen. Keiner der Sachverständigen hat gesagt, dass die Behandlung der Mutter falsch war. Es war auch weder eine antibiotische Prophylaxe wegen eines fraglichen Blasensprunges indiziert gewesen noch eine Infektionsprophylaxe.

Der Richter darf den medizinischen Standart nicht ohne Sachverständigengrundlage allein aus eigener rechtlicher Beurteilung heraus festlegen.

BGH, Urteil vom 13.02.2001, VersR 01, 646

Leitsatz:
Der behandelnde Arzt hat im Hinblick auf den auch im Arzthaftungsrecht maßgeblichen objektivierten zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff i. S. von § 276 BGB grds. für sein dem medizinischen Standart zuwiderlaufendes Vorgehen auch dann haftungsrechtlich einzustehen, wenn dieses aus seiner persönlichen Lage heraus subjektiv als entschuldbar erscheinen mag.

Sachverhalt:
Bei dem Kläger traten in Folge von Geburtskomplikationen eine Plexusparese des linken Armes sowie eine Gesichts- und Augenlidlähmung ein. Er macht Schadensersatz geltend. Das LG hat der Klage überwiegend stattgeben. Das OLG hat die Klage abgewiesen. Der BGH hob das OLG – Urteil auf und verwies zurück.

Denn:
Das geburtshilfliche Vorgehen des Arztes war objektiv fehlerhaft. Er hätte den Kläger, als dieser im Geburtskanal stecken blieb, nicht am Kopf ziehen dürfen. Angesichts der beim Kläger vorliegenden Schulterdystokie war dieses Vorgehen medizinisch kontraindiziert. Zwar hatte der Arzt von der schulterdystokie keine Kenntnis gehabt. Dies hätte er aber unbedingt, noch bevor er am Kopf des Klägers gezogen hat, durch Untersuchungen feststellen müssen. Er hätte nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass die Hebamme lediglich kräftemäßig überfordert gewesen sei, ohne weitere Untersuchungen anzustellen.

Irrelevant ist hier, ob sich der Arzt im konkreten Fall mit dem gegebenen Behandlungsgeschehen überfordert gefühlt hat und lediglich auch mit falschen medizinischen Mitteln helfen wollte. Auch wenn der behandelnde Arzt noch kein Facharzt war, so hätte er trotzdem den medizinischen Standart gewährleisten müssen.

BGH, Urteil vom 06.05.2003, VersR 03, 1128

Leitsatz:
Das Absehen von einer medizinisch gebotenen Vorgehensweise begründet einen ärztlichen Behandlungsfehler. Auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Arztes kommt es insoweit nicht an.

Die Klägerin suchte wegen Unterleibsbeschwerden einen Gynäkologen auf, um ein intrauterines Pessar (IUP = Spirale) entfernen zu lassen. Dieses gelang weder in einem ambulanten Versuch noch beim operativen Vorgehen. Während der OP wurde eine Hysteroskopie, die von der Einwilligung der Klägerin gedeckt war, nicht durchgeführt. Nach der Operation litt die Klägerin an Unterleibsschmerzen, die nicht nachließen. Letztlich musste ihr der (perforierte) Uterus entfernt werden, da auch eine Antibiotikabehandlung nicht zum Abklingen der Beschwerden führte.
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld. Die ersten beiden Instanzen haben die Klage abgewiesen. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück.

Denn:
Ein Behandlungsfehler ist darin zu sehen, dass die Beklagten nicht zumindest während der OP zur Hysteroskopie geschritten sind. Die Gefahr einer Perforation wäre wesentlich geringer gewesen. Zumindest wäre ihr ein weiterer operativer Eingriff mit Entfernung des Uterus erspart geblieben.

Irrelevant ist, dass die Beklagten möglicherweise noch nicht hinreichend vertraut gewesen seien, in dem Umgang mit dem Hysteroskop (angesichts des zur damaligen Zeit in den neuen Bundesländern durchweg eher spärlichen medizinischen Gerätebestandes). Der Arzt haftet auch dann, wenn der Behandlungsfehler aus seiner persönlichen Lage heraus subjektiv als entschuldbar erscheinen mag.

BGH, Urteil vom 06.12.1988, VersR 1989, 252

Leitsatz:
Erstrebt der Patient über die Kenntnis objektiver Befunde hinaus Einsicht in die Krankenunterlagen über seine psychiatrische Behandlung, so sind entgegenstehende therapeutische Gründe vom Arzt nach Art und Richtung näher zu kennzeichnen, allerdings ohne Verpflichtung, dabei ins Detail zu gehen.

Sachverhalt:
Der Kläger begehrt die Einsichtnahme in seine Krankenunterlagen, die eine psychiatrische Behandlung beinhaltet. Wegen Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers, aus therapeutischen Gründen, wurde dies von der Beklagten abgelehnt.
Die Klage hatte keinen Erfolg.

Denn:
Zwar hat der Patient gegenüber dem Arzt grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihm betreffenden Unterlagen als Ausfluß seines Rechts auf Selbstbestimmung. Dieses Recht kann aber aufgrund bestehender therapeutischer Bedenken eingeschränkt sein. Hier könnte sich eine für den Erfolg einer selbst abgeschlossenen Therapie negative Entwicklung eröffnen. Wenn derartige spezifische Risiken konkret zu befürchten sind, dann kann der Arzt berechtigt sein, nach pflichtgemäßer Abwägung mit dem schutzwürdigen Interesse des Patienten an der Kenntnis der Krankengeschichte dem therapeutischen Schutz Vorrang einzuräumen. Die Entscheidung hierüber bleibt dem Arzt überlassen.

OLG Hamm, Urteil vom 16.11.1987, VersR 1989, 255

Leitsatz:
2. Bei einer Beckenendlage ist eine Schnittentbindung indiziert, wenn bei dem Kind eine Diskrepanz zwischen Kopf und Rumpf und / oder Hyperextension des Kopfes nicht ausgeschlossen werden kann. In einem solchen Fall besteht keine Indikation für eine vaginale Entbindung.

Sachverhalt:
Der Kläger erlitt Hirnschäden bei der Geburt. In der Schlussphase der Entbindung schloß sich der Muttermund um den Hals des Klägers. Er musste direkt nach der Geburt reanimiert und intubiert werden.
Die Klage auf Schadensersatz hatte Erfolg.

Denn: 
Den Beklagten sind Behandlungsfehler vorzuwerfen. Hätten sie regelmäßig Kontrollbefunde über die Lage des Klägers erhoben, so hätten sie keine vaginale Entbindung durchgeführt. So wurde anfänglich keine Ultraschalluntersuchung veranlasst, mit der sich Klarheit über die Lage des Klägers hätte verschafft werden können. Auch nach dem Erkennen der Beckenendlage während der Geburt wurde der Entschluß zum Kaiserschnitt nicht gefasst.
Wegen der bis dahin ungesicherten Daten (z. B. in Bezug auf Verhältnis Kopf und Rumpf des Kindes) kam nur eine Schnittentbindung in Betracht (so auch der Sachverständige und Kriterien der Standartkommission Beckenendlage). Die Folgen des erlittenen Sauerstoffmangels hätten durch Schnittentbindung vermieden werden können.

Leitsatz:
1. Eine Makrosomie (Übergröße) der Leibesfrucht begründet nicht die Indikation für eine Schnittentbindung, wenn die Mutter bereits früher zwei makrosome Kinder normal zur Welt gebracht hat.

4. Über die Alternative der Schnittentbindung ist die Mutter trotz des bei vaginaler Geburt erhöhten Risikos der Entstehung einer Erbschen Lähmung nicht aufzuklären, wenn keine Indikation für den Kaiserschnitt besteht.

Sachverhalt:
Die Mutter der Klägerin hatte bereits in den Jahren zuvor zwei übergroße Kinder zur Welt gebracht. Der Geburtsvorgang war zunächst regelrecht. Das Fruchtwasser war auch nicht getrübt. Es kam dann jedoch zu einem Geburtsstillstand in Beckenmitte, so dass der Gynäkologe eine Saugglocke einsetzte. Dabei konnte der Kopf der Klägerin entwickelt werden, nicht jedoch die Schultern. Nachdem durch manuelles Eingreifen der eingekeilte Schultergürtel hochgeschoben und die vordere Schulter gedreht wurde, konnte auch diese entwickelt werden. Der restliche Rumpf folgte spontan. Bei der Klägerin wurde die Diagnose der Erbschen Lähmung des rechten Armes gestellt.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Denn:
Es bestand pränatal keine Indikation für eine Schnittentbindung selbst wenn die Klägerin übergroß war. Die Mutter der Klägerin hatte bereits zwei makrosome Kinder normal entbunden. Mit besonderen Schwierigkeiten musste bei der Geburt der Klägerin nicht gerechnet werden. Umgekehrt wären die Risiken einer Schnittentbindung für die Mutter der Klägerin aufgrund deren Adipositas erheblich gewesen.
Auch als der Geburtsstillstand in Beckenmitte eingetreten ist, war ein Kaiserschnitt nicht indiziert gewesen. Hier hätte der Kopf des Kindes wieder zurück in das kleine Becken gedrückt werden müssen. Angezeigt in solchen Fällen ist der Einsatz der Saugglocke oder der Zange.

Die Entscheidung das Kind auf vaginalem Weg oder im Weg der Schnittentbindung auf die Welt kommen zu lassen, ist primär Sache des Arztes selbst. Nur bei zuvor bestehenden ernst zu nehmenden Zweifeln und Risiken darf sich der Arzt nicht eigenmächtig für eine vaginale Geburt entscheiden.

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.05.1988, VersR 89, 519

Leitsatz:
1. Eine Kaiserschnittentbindung ist nicht indiziert, wenn das Kind zwar groß ist, die Mutter aber schon ein großes Kind geboren hatte und auch sonst keine Risikofaktoren bestehen.

2. Ist kein Kaiserschnitt indiziert und dieser deshalb keine echte Alternative zur vaginalen Geburt, muß der Arzt der Mutter vor oder während der Geburt nicht die Möglichkeit eines Kaiserschnitts mit dessen verschiedenen Risiken für Mutter und Kind erläutern.

Sachverhalt:
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die in der Austreibungsphase erlittene Verletzung des Armnervengeflechts durch eine unzulängliche Behandlung oder Beratung durch die Beklagten hervorgerufen wurde.
Trotz der Übergröße des Klägers war eine Schnittentbindung nicht indiziert gewesen, wenn man die damit einhergehenden Risiken der Mutter berücksichtigt.
Aufgrund dessen musste die Mutter darüber auch nicht aufgeklärt werden. Der Kaiserschnitt stellte keine echte Wahlmöglichkeit dar.

OLG Köln, Urteil vom 15.02.1989, VersR 89, 708

Leitsatz:
2. Die Überwachung eines hervorragend qualifizierten Chirurgen mit eng begrenztem Fachgebiet, der sich über viele Jahre bestens bewährt hat, kann sich darauf beschränken, ob die Zuverlässigkeit, für deren Fortbestehen zunächst die Lebenserfahrung spricht, durch nachfolgende Entwicklung gemindert ist.

Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld wegen eines fehlerhaften Einsatzes einer Hüftkopfendoprothese. Die Klägerin musste sich einer zusätzlichen Operation zur Einsetzung einer Hüftendoprothese unterziehen. Die Klage hatte gegen den operierenden Arzt Erfolg.

Denn:
Gegenüber dem beklagten Land besteht kein Schadensersatzanspruch. Der operierende Arzt war ein sorgfältiger Fachmann, der sich jahrelang bewährt hat. Dieser muß grundsätzlich nicht besonders überwacht werden. Die jahrelange Erfahrung konnte das Land mittels eines vorgelegten geführten OP – Planes beweisen. Die operativen Erfolge waren bis dahin hervorragend.
Hier kann sich die weitere Kontrolle darauf beschränken, ob diese Qualifikation und Zuverlässigkeit durch irgendwelche nachfolgenden Entwicklungen (z. B. Krankheit) gemindert wird.

OLG Köln, Urteil vom 20.09.1989, VersR 90, 1242

Leitsatz:
Unterläßt der HNO – Arzt nach einer Tonsillektomie und bei steigenden Fiebertemperaturen sowie erhöhter Herzfrequenz die gebotene Einleitung einer antibiotischen Therapie, so entlastet es den Arzt nicht, wenn er – statt selbst zu therapieren – einen Internisten hinzuzieht.

Sachverhalt:
Die Kläger sind die minderjährigen Söhne des verstorbenen M. Der beklagte HNO – Arzt nahm bei M. die Entfernung von Resttonsillen beidseits vor. Einen Tag später entfernte der Beklagte die Nasentamponade. Weitere 2 Tage später wurde M. in Schockzustand, Kreislaufkollaps stationär in die Intensivstation aufgenommen. 2 Tage später verstarb er. Eine mikrobiologische Untersuchung ergab Streptokokken der serologischen Gruppe A.
Die Klage hatte Erfolg.

Denn:
Der Beklagte hat die medizinisch erforderliche Diagnostik, wie z. B. eine bakteriologische Diagnostik, unterlassen. M. ist unzweifelhaft an den Folgen der Streptokokken – A – Sepsis verstorben. Bei Entfernung der Nasentamponade hätte die einsetzende Streptokokkeninfektion mit Antibiotikagabe bekämpft werden müssen. Dem Beklagten hätte sich der Verdacht auf ein septisches Geschehen auch aufdrängen müssen. Es lagen deutlich erhöhte Temperaturwerte vor und eine gesteigerte Herzfrequenz.

Der Beklagte ist auch nicht deshalb entlastet, dass er den M. wegen der von diesem geklagten Beschwerden auf eine internistische Beratung, die auch vorgenommen wurde, gedrängt hatte. Denn der Beklagte selbst hätte früher schon die antibiotische Therapie einleiten müssen. Eine daneben bestehende Verantwortlichkeit anderer Mediziner entlastet ihn nicht.

OLG Köln, Urteil vom 20.09.1989, VersR 90, 1242

Leitsatz:
Unterläßt der HNO – Arzt nach einer Tonsillektomie und bei steigenden Fiebertemperaturen sowie erhöhter Herzfrequenz die gebotene Einleitung einer antibiotischen Therapie, so entlastet es den Arzt nicht, wenn er – statt selbst zu therapieren – einen Internisten hinzuzieht.

Sachverhalt:
Die Kläger sind die minderjährigen Söhne des verstorbenen M. Der beklagte HNO – Arzt nahm bei M. die Entfernung von Resttonsillen beidseits vor. Einen Tag später entfernte der Beklagte die Nasentamponade. Weitere 2 Tage später wurde M. in Schockzustand, Kreislaufkollaps stationär in die Intensivstation aufgenommen. 2 Tage später verstarb er. Eine mikrobiologische Untersuchung ergab Streptokokken der serologischen Gruppe A.
Die Klage hatte Erfolg.

Denn:
Der Beklagte hat die medizinisch erforderliche Diagnostik, wie z. B. eine bakteriologische Diagnostik, unterlassen. M. ist unzweifelhaft an den Folgen der Streptokokken – A – Sepsis verstorben. Bei Entfernung der Nasentamponade hätte die einsetzende Streptokokkeninfektion mit Antibiotikagabe bekämpft werden müssen. Dem Beklagten hätte sich der Verdacht auf ein septisches Geschehen auch aufdrängen müssen. Es lagen deutlich erhöhte Temperaturwerte vor und eine gesteigerte Herzfrequenz.

Der Beklagte ist auch nicht deshalb entlastet, dass er den M. wegen der von diesem geklagten Beschwerden auf eine internistische Beratung, die auch vorgenommen wurde, gedrängt hatte. Denn der Beklagte selbst hätte früher schon die antibiotische Therapie einleiten müssen. Eine daneben bestehende Verantwortlichkeit anderer Mediziner entlastet ihn nicht.

OLG Hamm, Urteil vom 20.11.1996, VersR 98, 104

Leitsatz:
Liegen alle Symptome eines Gasbrandes mit Ausnahme eines Wundsekretes vor, so kann es grob fehlerhaft sein, ohne stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefäßverletzung des Patienten diesen zur Durchführung einer Angiographie zu verlegen, anstatt bei den sichtbaren Zeichen eines toxischen Kreislaufverfalles sofort chirurgisch eine Entlastungsinzision des geschwollenen Oberschenkels zur weiteren Befunderhebung und Therapie herbeizuführen.

Sachverhalt:
Der Kläger verletzte sich seinen rechten Oberschenkel bei einem Fußballspiel. Er konsultierte wegen starker Schmerzen einen beklagten Arzt und später eine Klinik. Später wurde ein Schockzustand diagnostiziert. Der Kläger wurde wegen Verdachts auf eine Gefäßruptur zur Durchführung einer Angiographie in eine Lungenklinik überwiesen. (veranlasst durch einen sich im dritten Ausbildungsjahr befindlichen Arzt) Von dort wurde der Kläger sofort in die chirurgische Abteilung weitergeleitet, wo mittels einer Not – OP eine Amputation des rechten Beines durchgeführt wurde.
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld. Er behauptet, die behandelnden Ärzte haben den Gasbrand schuldhaft übersehen. Die Klage hatte zum Teil Erfolg.

Denn:
Der Kläger wurde grob fehlerhaft behandelt. Zwar stellt es keinen Behandlungsfehler dar, dass der Gasbrand anfänglich nicht erkannt wurde, da es sich hier um eine seltene Entwicklung handelte. Grob fehlerhaft war aber die Veranlassung einer Angiographie aufgrund eines vermuteten Gefäßverschlusses (dies hätte schon viel eher festgestellt werden müssen, wenn es vorgelegen hätte). Es musste an ein dramatisches toxisches Geschehen gedacht werden.

Von dem sich in der Ausbildung befindlichen Arzt hätte ein erfahrener Arzt zu Rate gezogen werden müssen. Dieser hätte durch einen kleinen Schnitt in den Oberschenkel nekrotisches Gewebe festgestellt und ausgeräumt.

Der vorliegende Verstoß gegen elementare Erkenntnisse der Medizin (so der Sachverständige) ist jedoch nicht dem sich in der Ausbildung befindlichen Arzt anzulasten. Die Kriterien für einen groben Behandlungsfehler sind auf diese Ärzte nicht zulässig.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.1999, VersR 01, 460

Leitsatz:
2. Einer AiP darf die eigenverantwortliche Beaufsichtigung einer geburtshilflichen Abteilung jedenfalls dann nicht übertragen werden, wenn ihr die Maßnahmen zur Beseitigung einer Schulterdystokie weder theoretisch noch praktisch vertraut sind.

3. Eine Hebamme hat für die Versäumnisse in der Endphase einer Entbindung dann nicht einzustehen, wenn eine ärztliche Geburtshelferin anwesend ist und die Verantwortung für die zu treffenden Entscheidungen trägt.

Sachverhalt:
Die Mutter des Klägers begab sich zur Entbindung nach Blasensprung in die geburtshilfliche Abteilung. Es war eine regelmäßige Wehentätigkeit zu verzeichnen. Das Fruchtwasser war hell. 3 Stunden später (die beklagte Hebamme hatte den Dienst übernommen) war die Wehentätigkeit unkoordiniert. Man gab der Mutter ein wehenförderndes Mittel. Eine Stunde später wurde die beklagte AiP informiert. Der Kläger erlitt infolge einer perinatalen Komplikation (Schulterdystokie) eine Plexuslähmung. Der linke Arm ist nicht funktionstüchtig.
Die gegen die AiP und die Hebamme gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Denn:
Zwar ist die Entbindung nicht einwandfrei verlaufen. Fehlerhaft war das Verhalten nach Auftreten der Schulterdystokie. Hier wurde unüberlegt gehandelt (sofortige Kristellerhilfe = Druck auf den Oberbauch).

Der AiP kann dieses grobe Fehlverhalten angesichts ihres Ausbildungsstandes allerdings nicht angelastet werden. Der Krankenhausträger hätte dafür Sorge tragen müssen, dass sofort vollständig ausgebildetes Geburtshelferpersonal zur Verfügung steht und der Facharztstand gewährleistet wird.
Beim Einsatz eines AiP hat ein erfahrener Arzt sich in Rufweite zu befinden.

Die beklagte Hebamme ist lediglich Hilfsperson. Sie hat für vom ärztlichen Geburtshelferpersonal getroffene Entscheidungen nicht einzustehen.

BGH, Urteil vom 14.11.1995, VersR 96, 195

Leitsatz:
Vor Durchführung einer Myelographie (Darstellung des Rückenmarks) gehört ein Hinweis auf das Risiko von Lähmungserscheinungen bis hin zur Querschnittslähmung zur erforderlichen Grundaufklärung.

Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen der Folgen eines Krampfanfalles, den sie im Anschluß an eine vom Beklagten durchgeführte Myelographie erlitten hatte. Seit dem leidet die Klägerin an einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung des rechten Armes. Bei dem Krampfanfall handelt es sich um ein nur äußerst selten auftretendes, nicht aufklärungspflichtiges, Risiko.
Vor Beginn der Myelographie unterzeichnete die Klägerin eine vorgelegte Erklärung, in der sie bestätigte, über die Risiken aufgeklärt worden zu sein, die dann im einzelnen aufgelistet sind, ohne das Risiko einer Querschnittslähmung zu benennen.
Die Klage hatte zum Teil Erfolg.

Denn:
Die Entscheidung, die Myelographie durchzuführen, war wegen der jahrelangen Schmerzen im Lendenbereich medizinisch indiziert und sachgerecht.

Allerdings erfolgte keine ausreichende Grundaufklärung. Dem Patienten muß ein zutreffender Eindruck von der schwere des Eingriffs und von der Art der Belastungen vermittelt werden, die für seine körperliche Integrität und Lebensführung auf ihn zukommen können. Die Klägerin wurde nicht über das Risiko einer Querschnittslähmung (die letztlich nicht eingetreten ist ) aufgeklärt. Der Patient muß auf das schwerste in Betracht kommende Risiko aufgeklärt werden, das dem Eingriff spezifisch anhaftet.

Irrelevant ist, dass sich vorliegend das Risiko der Querschnittslähmung gar nicht verwirklicht hat. Bei fehlender Grundaufklärung, die hier vorliegt, ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verletzt. Der Eingriff ist insgesamt rechtswidrig.

Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht nur dann zu bejahen, wenn sich gerade das Risiko verwirklicht, über welches nicht aufgeklärt wurde.

OLG Köln, Urteil vom 10.03.1994, VersR 95, 543

Sachverhalt:
Die Versicherte erlitt einen Bruch an der linken Kniescheibe, der operativ versorgt wurde. Nach Metallentfernung litt die V. an Beschwerden am linken Knie. Es wurde später eine große operative Kniegelenkrevision vorgenommen. Zuvor wurden diverse Röntgenaufnahmen gemacht In der Folgezeit kam es zu einer Hautnekrosenbildung, die stationär behandelt wurde. Es wurde eine Hauttransplantation und eine Angiographie durchgeführt. Die Gefäßdarstellung ergab einen hochgradig stenosierenden Prozeß. Das Knie musste versteift werden.
Die Klage der KK der V. hatte Erfolg.

Denn:
Nachdem die Beklagten Kenntnis über die Röntgenaufnahmen hatten, mussten sie mit Durchblutungsstörungen rechnen. Die V. ist vor der Gelenkrevisionsoperation lediglich pauschal über allgemein bekannte Risiken einer OP aufgeklärt worden. Über die besonderen, gerade bei der V. wegen des hochgradig stenosierenden Gefäßprozesses bestehenden Risiken ist sie nicht aufgeklärt worden. Ebenso wenig ist sie über eine mögliche Knieversteifung aufgeklärt worden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1999, VersR 01, 374

Leitsatz:
1. Eine Excimer – Laser – Keratektomie ist zur Beseitigung einer vorhandenen Weitsichtigkeit aus medizinischer Sicht regelmäßig nicht indiziert.

3. Ein Augenarzt hat einen Patienten nachdrücklich darüber zu informieren, dass die lediglich aus kosmetischen Gründen gewünschte Hyperopiekorrektur unter Einsatz eines Excimer – Lasers mit der Gefahr einer beträchtlichen Schädigung der intakten Hornhautstruktur verbunden ist.

Sachverhalt:
Der Kläger leidet unter einer erheblichen Weitsichtigkeit, die durch Visuskorrektur mit einer Brille nahezu vollständig ausgeglichen werden konnte. Der Kläger wandte sich wegen der Möglichkeit der Laserbehandlung an den Beklagten und erhielt von diesem eine Broschüre. Nach einer gewissen Überlegung ließ der Kläger bei dem Beklagten die OP durchführen.
Vorübergehend besserte sich das Sehvermögen. Da der Zustand sich anschließend aber wieder verschlechterte, ließ der Kläger eine zweite OP durchführen, mit deren Ergebnis der Kläger jedoch nicht zufrieden war. Sein Sehvermögen sei danach schlechter gewesen, als vor den Operationen. Der Kläger macht Schadenersatz geltend. Die Klage hatte Erfolg.

Denn:
Dem Beklagten sind Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler anzulasten. Der Kläger wurde nicht in gebotener Weise über die Art und Weise der Behandlung sowie über die mit dem Einsatz des Excimer – Lasers verbundenen Risiken belehrt. Der Kläger wurde in keiner Weise über die damit verbundene Komplikationsrate aufgeklärt. Die zuvor ausgehändigte Broschüre wird den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht gerecht. Hier wird weder die Misserfolgsquote (die 30 % beträgt) genannt, noch wird auf Wundheilungsstörungen und Narbenbildung hingewiesen.
Dass darüber hinaus ein Gespräch stattgefunden hat, konnte der Beklagte nicht beweisen.

BGH, Urteil vom 08.01.1985, VersR 1985, 361

Sachverhalt:
Bei der Klägerin wurde die Gebärmutter operativ entfernt. Dabei wurde der rechte Harnleiter durchtrennt, der sofort wieder in die Harnblase eingepflanzt wurde. Seit dem besteht die Gefahr rezidivierender Harnwegsinfekte. Die Klägerin verlangt Schadensersatz, weil sie über die Gefahr einer solchen Komplikation nicht aufgeklärt wurde. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Denn:
Ein Behandlungsfehler liegt nicht vor. Die Durchtrennung des Harnleiters kann auch dem erfahrendsten Operateur unterlaufen.

Ein Aufklärungsfehler ist ebenfalls nicht gegeben. Über das Risiko der Harnleiterverletzung wurde die Klägerin aufgeklärt. Die Klägerin hatte hierzu eine Erklärung unterschrieben, in der es heißt: „über die ernsthaft ins Gewicht fallenden typischen Risiken des geplanten Eingriffs“ aufgeklärt worden zu sein. Derartige Formulare für sich allein stellen allerdings noch keinen Beweis dar, dass der Patient dieses auch gelesen und verstanden hat. Sie sind lediglich als Indiz zu werten.

Durch Zeugenvernehmung konnte das Gericht davon überzeugt werden, dass während des Aufklärungsgespräches generell vor jeder Hysterektomie über das Risiko der Durchtrennung des Harnleiters aufgeklärt wird. Das Gericht kam zur Überzeugung, dass dies dann auch im konkreten Fall geschehen ist.

BGH, Urteil vom 15.02.2000, VersR 2000, 725

Leitsatz:
2. Das Erfordernis eines Aufklärungsgespräches gebietet bei einer Routineimpfung nicht in jedem Fall eine mündliche Erläuterung der Risiken. Es kann vielmehr genügen, wenn dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird.

Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Impfschadens. Während der vierten Vorsorgeuntersuchung (U 4, im 3. Lebensmonat) verabreichte die Ärztin der Klägerin im Wege einer Schluckimpfung ein dreifach – lebend Impfstoffpräparat gegen Kinderlähmung. Zuvor hatte die Mutter der Klägerin ein Merkblatt der regionalen Kinderärzte zu den Impfungen erhalten, welches sie zur Kenntnis nahm, jedoch nicht unterschrieben wieder zurück gab. In diesem Merkblatt wird darauf hingewiesen, dass sehr selten Lähmungen auftreten. Vor der Impfung wurde die Mutter von der Ärztin befragt, ob sie das Merkblatt gelesen hätte und man jetzt impfen könne.
Die Klägerin erkrankte an Kinderlähmung, was vom Versorgungsamt als Impfschadenfestgestellt wurde.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Denn:
Es musste über das Risiko der Kinderlähmung aufgeklärt werden, auch wenn es sehr selten ist (1 : 4,4 Millionen), da es der Impfung spezifisch anhaftet und bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet.

Allerdings handelt es sich bei der Schluckimpfung gegen Kinderlähmung um eine Routineimpfung. Sie wird von der Impfkommission des Bundesgesundheitsamtes seit langem auch öffentlich empfohlen. Allgemein ist bekannt, dass man sich die Frage der Impfung seines Säuglings stellen muß. In dem Merkblatt wird auf das o. g. Risiko hingewiesen.
Die Aufklärung erfolgte auch rechtzeitig. Bei ambulanten Eingriffen reicht grundsätzlich die Aufklärung am Tag des Eingriffs. Die Schluckimpfung stellte die Mutter nicht vor eine schwierige Entscheidung. Die Notwendigkeit einer solchen Impfung ist seit langem bekannt.
Insbesondere bedarf es bei einer Routineimpfung, die öffentlich empfohlen wird, auch nicht eines vertrauensvollen Aufklärungsgespräches. Hier reicht es aus, wenn der Arzt die Möglichkeit gibt, ein zusätzliches Gespräch mit ihm zu führen.

Irrelevant ist, dass über andere Risiken (Krampfanfälle und Ansteckungsgefahr), über die eigentlich hätte auch aufgeklärt werden müssen, nicht aufgeklärt wurde, da diese sich nicht verwirklicht haben, da die Mutter in Kenntnis des letztlich verwirklichten Risikos ihre Einwilligung erteilt hat.

BGH , Urteil vom 25.03.2003, VersR 2003, 1441

Leitsatz:
1. Der Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert grundsätzlich, dass ein Arzt, der einem Patienten eine Entscheidung über die Duldung eines operativen Eingriffs abverlangt und für diesen Eingriff bereits einen Termin bestimmt, ihm schon in diesem Zeitpunkt auch die Risiken aufzeigt, die mit diesem Eingriff verbunden sind. Eine erst später erfolgte Aufklärung ist zwar nicht in jedem Fall verspätet. Eine hierauf erfolgte Einwilligung ist jedoch nur wirksam, wenn unter den jeweils gegebenen Umständen der Patient noch ausreichend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden. Deshalb ist bei der stationären Behandlung eine Aufklärung erst am Tag des Eingriffs grundsätzlich verspätet.

Sachverhalt:
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einer Bandscheibenoperation, die seiner Meinung nach zur Lähmung der Blase geführt hat.
Der Beklagte hatte anhand der vom Kläger mitgebrachten Krankenunterlagen die Operationsindikation gestellt und ließ den Kläger zur Operation vormerken.
Nach stationärer Einweisung am OP – Tag wurde der Kläger nachmittags – auch über neurologische Ausfälle – aufgeklärt und am Abend operiert. Diese OP brachte nicht den gewünschten Erfolg. Der Aufklärungsverlauf vor der zweiten OP war der gleiche. Nach dieser OP traten Blasenentleerungsstörungen auf.
Die Klage hatte teilweise Erfolg.

Denn:
Die Aufklärung ist nicht rechtzeitig erfolgt. Der Kläger hätte an dem Tag, als er zur OP vorgemerkt wurde, aufgeklärt werden müssen. Der Kläger war am Nachmittag vor der OP nicht mehr in der Lage, sich innerlich frei zu entscheiden. Der Kläger hatte keinerlei Bedenkzeit mehr. Dass er zwar schon vorher von der OP wusste, mindert den Vorwurf nicht. Der Kläger hatte keine Kenntnis von den Risiken der OP bis zur verspäteten Aufklärung gehabt.

BGH, Urteil vom 04.04.1995, VersR 95, 1055 

Sachverhalt:
Die Klägerin erlitt eine Querschnittslähmung aufgrund einer durchgeführten Myelographie.
Bei der Klägerin sollte eine Bandscheibenoperation durchgeführt. Einen Tag zuvor wurde sie stationär aufgenommen. Nach der Aufnahmeuntersuchung erfolgte nach Aufklärung die Myelographie zur Vervollständigung der präoperativen Diagnostik. Kurz darauf musste sie notfallmäßig an der Halswirbelsäule operiert werden. Die Klägerin leidet seit dem an einer Querschnittslähmung. Sie verlangt nunmehr Schadensersatz. Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Denn:
Die Myelographie war medizinisch indiziert gewesen, um eine sichere Entscheidung über das maximal betroffene Segment der Halswirbelsäule zu treffen.

Allerdings ist die Aufklärung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Klägerin wurde nach der erfolgten Aufklärung nicht mehr genug Zeit eingeräumt, um eine eigenständige Entscheidung darüber zu treffen, ob sie die Myelographie durchführen lassen möchte.
Unmittelbar vor dem Eingriff hat der Patient kaum die Möglichkeit, vorformulierte Texte zu analysieren oder gar zu korrigieren. Dem Patienten muß hineichende Zeit für eine Abwägung des Für und Widers gebeben werden.
Zwar reicht bei diagnostischen Eingriffen, wie auch bei ambulanten Eingriffen eine Aufklärung am Tag des Eingriffs aus. Dem Patienten muß aber verdeutlicht werden, dass die eigenständige Entscheidung darüber, ob er den Eingriff durchführen lassen will, ihm selbst überlassen bleibt.
Das ist nicht mehr der Fall, wenn die Aufklärung im Untersuchungszimmer oder vor der OP – Tür durchgeführt wird. Hier steht der Patient unter dem Eindruck, sich nicht mehr von einem bereits in Gang gesetzten Geschehensablauf lösen zu können.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2002, VersR 04, 912

Sachverhalt:
Bei der Klägerin wurde aufgrund eines festgestellten Knotens in der Brust eine Mammographie und Ultraschalluntersuchung durchgeführt. Zur weiteren stationären Operation begab sie sich anschließend in ein Krankenhaus und ließ dort die OP durchführen. Die Klägerin begehrt Schadensersatz, weil der Beklagte ihr nicht die Tragweite des Eingriffs verdeutlicht haben soll. Sie sei in keiner Weise über Art und Umfang des Eingriffs aufgeklärt worden.
Die Klage hatte keinen Erfolg.

Denn:
Dem Beklagten ist eine Behandlungsfehler nicht vorzuwerfen.
Allerdings sind dem Beklagten tatsächlich Aufklärungsfehler vorzuwerfen. Allerdings hätte sich die Beklagte nicht in einem echten Entscheidungskonflikt über das „Ob“ und „Wie“ der Durchführung des Eingriffs befunden. Sie hat sich schließlich kurz darauf einem wesentlich größeren Eingriff im Krankenhaus unterzogen und hatte hierfür die Einwilligung gegeben.

BGH, Urteil vom 09.07.1996, VersR 96, 1239

Sachverhalt:
Der Kläger erhielt eine Nierenbeckenplastik aufgrund einer vom Beklagten festgestellten Harnleiterenge und Nierenzyste. Der Kläger unterzeichnete eine OP – Einwilligungserklärung, die auch die Zustimmung zu allen weiteren noch notwendig werdenden Eingriffen beinhaltete.
Letztlich musste als Folge der OP die rechte Niere entfernt werden, zu deren Entfernung der Kläger zuvor seine Einwilligung schriftlich gab.
Der Kläger verlangt Schadensersatz. In den ersten beiden Instanzen hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Denn:
Dem Beklagten sind Aufklärungsfehler vorzuwerfen. Die formularmäßigen Bestätigungen genügen den Anforderungen an den Inhalt eines ordnungsgemäßen Aufklärungsgespräches nicht. So wurde der Kläger nicht über den möglichen Verlust einer Niere aufgeklärt.
Von einer hypothetischen Einwilligung kann auch nicht ausgegangen werden, da der Beklagte nicht dartun konnte, dass der Kläger den Eingriff bei Kenntnis auch des Verlusts einer Niere – trotzdem – gerade bei ihm hätte vornehmen lassen. (Deshalb musste der Kläger erst gar nicht einen echten Entscheidungskonflikt darlegen).
– Haftung

BGH, Urteil vom 30.01.2001, VersR 01, 592

Leitsatz:
Zur Frage der Haftung des Arztes, wenn sich bei einem Eingriff mehrere Risiken verwirklichen, aber nicht über alle aufgeklärt worden ist.

Sachverhalt:
Der Kläger litt seit mehreren Jahren unter Bandscheibenbeschwerden. Es wurde eine Diskographie sowie eine Lasernervenwurzeldekompression durchgeführt. Daraufhin entwickelte sich eine Fußheberschwäche als auch eine Impotenz. Der Kläger begehrt Schadensersatz.
Die Klage hatte Erfolg.

Denn:
Der Beklagte hat nicht über das Risikos einer Impotenz aufgeklärt, die dann tatsächlich als Folge der OP auch eingetreten ist. Der Kläger hätte sich dann eventuell auch gegen den Eingriff entschieden. Hieraus allein ergibt sich schon die Haftung, auch für die Fußheberschwäche.

Der Kläger ist allerdings über das Risiko der Fußheberschwäche aufgeklärt worden., Da sich genau dieses Risiko auch verwirklicht hat, spielen andere Risiken, über die der Kläger eventuell nicht aufgeklärt wurde, keine Rolle mehr. Der Beklagte würde hierüber nicht haften, da sich ausschließlich das Risiko verwirklicht hat, worüber auch aufgeklärt wurde und eine Einwilligung des Klägers auch vorlag.

Siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 14.11.1995, VersR 96, 195 sowie
BGH, Urteil vom 15.02.2000, VersR 2000, 725.

Aufsatz R.– J. Wussow, VersR 2002, 1337

Den Arzt trifft eine besondere wirtschaftliche Aufklärungs- und Beratungspflicht, da regelmäßig der Arzt über bessere Kenntnisse bei Kostenfragen der ärztlichen Behandlung verfügt. Diese ist eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag.

Dieser Grundsatz darf aber nicht überstrapaziert werden. Er hat aufzuklären, wenn er selbst davon ausgehen muß, dass der Patient mit einem Selbstkostenanteil belastet wird. Er hat über preiswertere Behandlungsalternativen (ambulant oder stationär) aufzuklären. Er hat über Honorarvereinbarungen aufzuklären.

OLG Hamm, Urteil vom 23.04.1997, VersR 99, 488

Leitsatz:
1. Bei einem groben Behandlungsfehler liegt die Beweislast dafür, dass der Fehler für den Gesundheitsschaden nicht kausal war, bei der Behandlungsseite. Dieser Beweis ist nicht schon geführt, wenn der Kausalzusammenhang aus wissenschaftlicher Sicht „eher unwahrscheinlich“ ist, sondern erst dann, wenn er ausgeschlossen oder nur theoretisch möglich oder als ganz unwahrscheinlich anzusehen ist.

Sachverhalt:
Der Kläger wurde 1982 auf natürlichem Weg um 01.00 Uhr geboren. Die herbeigerufene Anästhesistin fand den Kläger blau, bradykard und schlaff. Sie beatmete den Kläger zunächst und nahm dann eine Intubation