Der Schmerzensgeldanspruch hat eine doppelte Funktion inne:
- die Ausgleichsfunktion sowie
- die Genugtuungsfunktion.
Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. (BHG, Beschluß vom 06.07.1955 in NJW 1955, 1675 ff).
Es kommt für die Berechnung des Ausgleichs auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Entscheidend sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen. Leiden und Schmerzen, die subjektiv sehr unterschiedlich empfunden werden, müssen anhand medizinischer Fakten objektiviert werden (G. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 8. Aufl. RN 275).
Für die Frage der Genugtuungsfunktion sind u. a. die Schwere des Verschuldens des Schädigersrelevant. So wirkt sich zum Beispiel schmerzensgelderhöhend aus die Alkoholisierung des Fahrers, eine absichtlich verzögerte Schadensregulierung oder eine sehr gute wirtschaftliche Situation des Schädigers beziehungsweise das Bestehen einer Haftpflichtversicherung.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist die Bezugnahme auf bestehende Schmerzensgeldtabellen unverzichtbar geworden. Hier ist eine Vielzahl von Urteilen zusammengestellt, die den erforderlichen Rahmen für die Bemessung des Schmerzensgeldes darstellen. Im Einzelfall müssen abweichende Besonderheiten des Falles berücksichtigt werden. Zum Teil sind die Gerichte auch bemüht, höhere Schmerzensgelder zuzusprechen.