Diskriminierung Ungeimpfter & Impfnebenwirkungen

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Diskriminierung Ungeimpfter & Impfnebenwirkungen 2023-08-31T14:39:38+02:00

Ich übernehme gern Ihr Anliegen bezüglich der Diskriminierung Ungeimpfter und Impfnebenwirkungen.

Haben Sie gesundheitliche Probleme nach einer Impfung oder werden Sie diskriminiert, weil Sie nicht geimpft sind?

  • Sie sind nach einer aktuellen Impfung erkrankt und vermuten einen Zusammenhang mit dieser Impfung, also einen Impfschaden? Bekannte Impfnebenwirkungen sind u.a. Auftreten von Thrombosen, Schlaganfällen, medikamentenpflichtiger Bluthochdruck (Hypertonie), Nervenschäden etc.
  • Sie wurden durch die Impfung selbst geschädigt, weil z.B. die Spritze durch den Arzt oder die Krankenschwester falsch gesetzt wurde. Zum Beispiel können Nerven dabei erheblich und auch dauerhaft geschädigt werden.
  • Sie wurden als Ungeimpfter während einer Behandlung deshalb diskriminiert? Hierzu können Sie die beiden Fallbeispiele lesen, die hier im Link eingestellt wurden.

Bei Fragen hierzu können Sie gerne eine E-Mail schreiben oder sich telefonisch in der Kanzlei beraten lassen.

Fallbeispiele

1. Fall

Es geht um die aktuelle Einstufung einer bereits seit über 3 Jahren auf eine Spenderniere wartende Patientin als nunmehr „nicht transplantabel“, weil diese sich nicht gegen Corona hat impfen lassen. Das Krankenhaus hat von mir folgendes Schreiben erhalten:

Es geht um die „NT“ – Meldung gegenüber meiner Mandantin in Ihrem Schreiben vom ….2022. Meine Mandantin ist seit dem … 2019 dialysepflichtig. Seit diesem Zeitpunkt wird sie auf Ihrer Spenderliste geführt und gilt seitdem in Ihren Akten als „transplantabel“ („T“). Mithin hat sie bisher 3 Jahre der Wartefrist bereits erfüllt. Sie muß seit dem 3mal wöchentlich ca. 5 Stunden zur Dialyse. Das wäre nach einer durchgeführten Nierentransplantation natürlich nicht mehr erforderlich. Nunmehr ist es so, dass meine Mandantin sich gegen eine Covid 19 Impfung mit einem Notzulassungspräparat entschieden hat. Daraufhin haben Sie sie zu einem Beratungsgespräch eingeladen. Meine Mandantin wird sich jedoch weiterhin wegen der Ungewißheit der Nebenwirkungen und auch noch später eintretenden Folgeerkrankungen nicht gegen Covid 19 impfen lassen. Daraufhin haben Sie ihr im o.b. Schreiben mitgeteilt, das sie nun als „NT“ eingestuft wurde. Das bedeutet eine aufs gröbste von Ihnen erfüllte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie diskriminieren meine Mandantin und behandeln sie im Gegensatz zu gegen Covid 19 Geimpfte ganz offensichtlich schlechter!

Wir fordern Sie daher auf, meine Mandantin
1) unverzüglich (!) wieder als „T“, also transplantabel zu führen. Und zwar wiederum seit dem 6.5.2019!
2) Darüber hinaus fordert meine Mandantin für die erlittene Persönlichkeitsverletzung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Schmerzensgeld i.H. von mindestens 10.000 EUR. Bezüglich der hier ermittelten Höhe wird auf den BGH verwiesen:

Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken können (Ergänzung der Senatsurteile BGHZ 128, 1; vom 5. Dezember 1995 VI ZR 332/94 VersR 1996, 339 und vom 12. Dezember 1995 VI ZR 223/94 VersR 1996,341).

Es ist so, dass folgende Kriterien bei der Vergabe von Organen berücksichtigt werden:

  • Blutgruppe
  • Übereinstimmung von Zellmerkmalen
  • Größe und Gewicht

Eine zuvor durchgeführte Impfung wird auf keiner medizinischen Veröffentlichung dazu als Voraussetzung genannt (s. Kopien anbei). Es gibt natürlich Stimmen, die die Impfung empfehlen. Allerdings scheinen sich hier die Geister zu scheiden. Denn im Deutschen Ärzteblatt findet sich hierzu folgendes:
COVID-19: Organtransplantierte auch nach 2. Impfdosis nicht sicher geschützt (=Überschrift) Baltimore Impfungen erzielen bei Patienten, die nach Organtransplantationen dauerhaft immun­supprimierende Medikamente einnehmen müssen, nur eine beschränkte Wirkung. In einer Kohorte von US-Patienten kam es auch nach der 2. Dosis eines mRNA-Impfstoffs nur bei etwa der Hälfte der Patien­ten zum Anstieg von Antikörpern gegen SARS-CoV-2.

Die Mediziner raten den Patienten im Amerikanischen Ärzteblatt (JAMA, 2021; DOI: 10.1001/jama.2021.7489) dringend, sich durch Gesichtsmaske, Abstand und andere Maßnahmen vor einer Ansteckung zu schützen. Nach der Transplantation eines Organs wie Herz, Lunge oder Nieren müssen alle Patienten lebenslang Immunsuppressiva einnehmen, die eine Abstoßung des Organs verhindern. Praktisch alle Medikamente erhöhen das Risiko auf Infektionen, aber auch die Wirksamkeit von Impfstoffen ist abgeschwächt. Lebendimpfstoffe werden gar nicht eingesetzt, weil eine Infektion durch die Impfstoffviren droht.
Diese Gefahr besteht bei Impfungen gegen SARS-CoV-2 nicht, da sie keine Viren enthalten. Auch die Adenoviren der vektorbasierten Impfstoffe sind nicht
replikationsfähig. In der Regel entscheiden sich die Ärzte jedoch für einen virusfreien mRNA-Impfstoff von Biontech/Pfizer oder Moderna.

Die beiden Vakzinen mRNA-1273 (Moderna) oder BNT162b2 (Biontech/Pfizer) erzielen bei gesunden Menschen eine sehr gute Immunität. Bei Organtransplantierten ist die Fähigkeit des Immunsystems, einen Antikörperschutz aufzubauen, jedoch eingeschränkt.

Fakt ist letztlich, dass aber von keinem Medizinier diese Impfung zur Voraussetzung gemacht wird. Lediglich Ihr Transplantationsbüro sieht dies warum auch immer anders. Diese aufs gröbste vorgenommene Diskriminierung und Ungleichbehandlung meiner Mandantin gegenüber gegen Covid Geimpfte darf so nicht hingenommen werden. Es ist doch nun bekannt – und auch bei Ihnen dürfte dies mittlerweile angekommen sein -, dass gegen Covid Geimpfte genauso ansteckend sind und sich selbst mit Covid anstecken, wie Ungeimpfte. Auch der von einigen behauptete nicht so schwerwiegende Verlauf ist eine Behauptung ins Blaue hinein, werden ja bisher keine Statistiken dazu geführt (warum wohl?). Unterzeichnende selbst und ihre gesamte Kleinfamilie (5 Personen), die alle gegen Covid ungeimpft sind, hatten während der Coronaerkrankung 1 max. 3 Tage Kopfschmerzen sowie aushaltbare Gliederschmerzen. Das ist aus hiesiger Sicht durchaus ein leichter Verlauf. Während dessen hier auch Fälle bei gegen Covid Geimpfte bekannt sind, die durchaus während dieser Infektion dann trotz der Impfung wochenlang mit Fieber und Schüttelfrost im Bett gelegen haben. Meine Mandantin selbst ist seit 2 Jahren noch nie an Corona erkrankt, während in ihrem unmittelbaren Umfeld, doppelt Geimpfte und Geboosterte mehrmals an Corona erkrankten und nicht nur mit leichten Verlauf.

Mithin: Woher kommt die Erkenntnis, dass zumindest ein leichterer Verlauf die Folge der Covid Impfung sei.

Darüber hinaus treten nunmehr seit dem letzten Sommer gehäuft Myokardinfarkte, Thrombosen, schwere Hypertonien, Fazialisparesen, Herzmuskelentzündungen, schwere Erkältungserkrankungen, Geburt kleinerer Kinder….auf. Welchen Zusammenhang es hier z.B. mit der Covid 19 Impfung gibt, bleibt zwar ungewiß, weil eben leider niemand bisher dazu Statistiken führt, es ist aber doch so, dass der zeitliche Zusammenhang zumindest stutzen läßt. Zu Langzeitfolgen läßt sich bisher überhaupt keine Aussage treffen gab es ja einen solchen Impfstoff bisher noch nicht!

Aufgrund dieser Ungewißheit hat sich meine Mandantin bisher nachvollziehbar nicht gegen Covid impfen lassen. Das ist auch ihr gutes Recht! Man darf sich sehr wohl gegen eine Behandlungsmethode entscheiden. Nichts destro trotz rechtfertigt das aber nicht die durch Sie vorgenommene absolute Ungleichbehandlung und Schlechterstellung in Form auch der offensichtlichen Diskriminierung meiner Mandantin gegenüber gegen Covid Geimpfte!

Die Einstufung nunmehr meiner Mandantin als „NT“ ist ein absolutes No Go!

Dieser Schritt ist durch Sie unverzüglich rückgängig zu machen!

Bezüglich der Höhe des Schmerzensgeldes ist neben der entsetzlichen Diskriminierung meiner Mandantin auch die psychische Beeinträchtigung meiner Mandantin dadurch zu berücksichtigen. Zum einen weil sie durch Sie als Mensch zweiter Klasse behandelt wird und zum anderen, weil dadurch Ängste in ihr auftreten, dass sie nun kein neues Leben durch Sie erhalten wird.

Zudem begehrt sie die Einstandspflicht für eventuelle Zukunftsschäden, da bisher nicht abzusehen ist, welche Folgen die „NT“ Meldung für die Mandantin noch haben wird. Letztlich ist es auf lange Sicht das Todesurteil für meine Mandantin, für welches SIE einzustehen haben werden!

2. Fall:

Hier geht es um eine gegenüber gegen Covid Geimpften eindeutige Schlechterstellung von nicht dagegen Geimpften. Hier habe ich bereits beigefügte Klage eingereicht:

Klage

des

– Klägers –

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Alexandra Hirsch, Seelenbinderstr. 21, 12555 Berlin – gegen


– Beklagte –

wegen Schmerzensgeld und Schadensersatz

Ich erhebe namens und in Vollmacht des Klägers Klage und werde beantragen:

  1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch 5.000 EUR betragen sollte, nebst 5 %Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Anwaltskosten i.H. von …, nebst 5 %Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen
    Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
  3. für den Fall der Säumnis oder des Anerkenntnisses Versäumnis oder Anerkenntnisurteil zu erlassen. Bei Anordnung des schriftlichen
    Vorverfahrens stelle ich für den Fall der nicht rechtzeitigen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft bereits jetzt den Antrag auf Erlass eines
    Versäumnisurteils gem. § 331 III ZPO.

Begründung

Sachverhalt

Es geht um Ansprüche in einer Haftungssache. Der Kläger ist seit mehreren Jahren bei der Beklagten Dialysepatient. Die Dialyse erfolgt montags, mittwochs und freitags ab 6.00 Uhr morgens 5 ganze Stunden lang. In den letzten 3 Jahren wurde ihm wegen der Länge der Behandlung immer Essen und Trinken durch die Mitarbeiter gereicht. Zumeist handelte es sich um 2 Brötchen und Kaffee. In der Mittagszeit erhielt er ein Mittagessen. Es ist so, dass die 5-stündige Dialysebehandlung für den Kläger natürlich sehr anstrengend ist. Es kommt zu einer erheblichen Kreislaufbelastung einhergehend mit Kreislaufproblemen. Dies, weil ja für die Behandlung relativ viel Blut zur Reinigung aus dem Körper gepumpt wird. Daher ist die Einnahme von Essen und Trinken während dessen unbedingt erforderlich, um die Belastung zu ertragen. Hinzu kommt, dass es sich ja gerade bei Dialysepatienten nicht um gesunde Menschen handelt.

Beweis: gerichtlich einzuholendes Sachverständigengutachten

Parteivernehmung des Klägers
Zeugnis: …

Eine Dialyse stellt für den Körper eine erhebliche Belastung dar. Eine häufige Reaktion ist der Abfall des Blutdrucks. Durch Senkung der Filtrationsrate (grundsätzlich sollte man nicht mehr als 600 Milliliter Blut pro Stunde dialysieren) kann dem Blutdruckabfall entgegen gewirkt werden. Nach der Dialyse können Nebenwirkungen wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Schlappheit, Blutdruckabfall, Muskelkrämpfe, Rückenschmerzen oder Juckreiz auftreten. Um diese
Nebenwirkungen zu minimieren, sollten z.B. Wasser und Mineralwasser als sehr gute Durstlöscher gereicht werden, Kräuter- und Früchtetees, Limonaden (auch zuckerfreie) im Verhältnis 1:1 oder 1:2 mit Wasser verdünnt oder auch Kaffee und schwarzer Tee in Maßen.

Beweis: wie vor
Nun ist der Kläger nicht gegen Corona geimpft. Das führt nun in der Praxis dazu, dass ihm seit dem ….2021 kein Essen und auch kein Trinken mehr gereicht wird. Damit hätte der Kläger leben können, hätte er selbst mitgebrachtes Essen und Trinken während dessen verzehren dürfen.

Aber auch das wurde ihm verwehrt. Welche Gründe soll es nun dafür geben? Alle anderen Patienten erhielten weiterhin diese Nahrung in den 5 Stunden, nur der Kläger aus fadenscheinigen Gründen nicht!

Beweis: wie vor
Sollte aus der Sicht der Beklagten irgend eine Ansteckungsgefahr seitens des Klägers der Grund dafür gewesen sein, so kann nur gesagt werden, dass alle
geimpften Patienten ja genauso das Virus weiter geben und daher ebenso eine Ansteckungsgefahr darstellen. Damit kann dieses Gebahren mithin nicht erklärt
werden!

Beweis: wie vor
Nach schriftlicher hiesiger Aufforderung, dieses Verwehren der Nahrungsaufnahme gegenüber des Klägers zu beenden, erhält nunmehr der Kläger seit … 2022 wieder Nahrung. Es war aber eben leider ein anwaltliches Schreiben erforderlich. Die Gespräche des Klägers und seiner Frau führten nicht zum Erfolg.

Insgesamt handelte es sich seit dem ….2021 um eine unmenschliche Behandlung eines sehr kranken Menschen – des Klägers – und darüber hinaus um eine
erhebliche Diskriminierung desselben. Der Kläger begehrt aufgrund der bisher erlebten Diskriminierung und Ungleichbehandlung und wegen der erlittenen körperlichen Belastung und Kreislaufschäden darüber hinaus ein Schmerzensgeld von ca. 5.000 EUR. Seit ….2022 werden ungeimpfte Patienten nun wieder mit Verpflegung versorgt. Der Kläger wurde vom über 3 Monate als Mensch zweiter Klasse behandelt, weil nur ihm als Ungeimpfter die Verpflegung verwehrt wurde und er eine andere Maske zu tragen hatte, mit der er wesentlich weniger Luft bekommen konnte. Es ist so, dass es ihn natürlich körperlich und psychisch beeinträchtigt hat. Für diese benachteiligte Behandlung, die durch nichts zu rechtfertigen war, begehrt der Kläger ein Schmerzensgeld. Antrag zu 2)

Es handelt sich hierbei um die Rechtsanwaltskosten (Kopie anbei), die beglichen wurden.

Zinsen

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 291 BGB. Außergerichtlich war der Versuch einer gütlichen Einigung leider fehlgeschlagen.

A. Hirsch, Rechtsanwältin

Diskriminierung Ungeimpfter