Das Patientenrechtegesetz

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Das Patientenrechtegesetz 2019-08-29T20:12:11+02:00

Am 26.02.2013 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, kurz Patientenrechtegesetz, in Kraft getreten. Hierbei handelt es sich nicht um ein eigenständiges Gesetzbuch sondern um ein sogenanntes „Artikelgesetz“, welches mehrere Rechtsbereiche verändert bzw. ergänzt.

Artikel 1 beschließt die Änderung des BGB, indem es den Behandlungsvertrag §§630aff. BGB einfügt. Dies stellt den Kern des Patientenrechtegesetzes dar und kodifiziert zum ersten Mal das Arzthaftungsrecht, welches sich in den vergangenen hundert Jahren hauptsächlich als Richterrecht entwickelt hatte. Des Weiteren wurden Vorschriften des SGB V, die Patientenbeteiligungsverordnung, das Krankenhausfinanzierungsgesetz, die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte sowie für Vertragszahnärzte und die Bundesärzteordnung geändert.

Zunächst wollte der Gesetzgeber durch die Gesetzesänderung für mehr Transparenz und Rechtssicherheit sorgen. Wie bereits erwähnt, handelte es sich bei dem Arzthaftungsrecht überwiegend um Richterrecht. Dies machte es juristischen Laien schwer sich einen Überblick über die geltende Rechtslage zu verschaffen. Mit der Kodifizierung der zivilrechtlichen Arzthaftungsrechtsprechung wurden nun die Patientenrechte transparent zusammengefasst. Diese Kodifizierung führt zugleich auch zu Rechtssicherheit. Des Weiteren wurde der Schutz des Patienten im Bereich des Sozialrechts gestärkt. Ferner sollten die Patienteninformation und Patientenbeteiligung gestärkt werden.

3. Überblick über die einzelnen Normen des Behandlungsvertrages §§630a ff. BGB

(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Der Behandlungsvertrag ist eine spezielle Form des Dienstvertrages, so dass kein Heilerfolg (in Abgrenzung zum Werkvertrag) geschuldet wird, sondern die Dienstleistung des Arztes u.a., die Diagnose, Beratung und Therapie. Etwas anders kann sich z.B. bei Schönheitsoperationen ergeben.
Geklärt werden muss wer Behandelnder im Sinne der Vorschrift ist. Der Gesetzgeber bezeichnet als Behandelnder all diejenigen, die die medizinische Behandlung eines Patienten, unabhängig in welcher Eigenschaft, zusagen. Somit fallen unter den Begriff des Behandelnden: Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Hebammen, Masseure, Medizinische Bademeister, Ergotherapeuten, Logopäden, Physiotherapeuten und Heilpraktiker. Nicht erfasst sind Apotheker sowie Tierärzte.
Vertragspartner des Patienten werden jedoch nicht nur diejenigen die „selbst Hand anlegen“ sondern auch Träger von Krankenhäusern, Medizinischer Versorgungszentren oder Berufsausübungsgemeinschaften, sofern sie sich ihrer Mitarbeiter zur Leistungserbringung bedienen.
Nach §630 a I BGB ist der Patient zur vereinbarten Vergütung verpflichtet, aber nur sofern nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. Im Verhältnis des Arztes zum selbstzahlenden Patienten ist die GoÄ sowie die Regelungen des KHG und KHEntgG zwingend. Bei Gesetzlich Krankenversicherten zahlt die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar für den Vertragsarzt.

Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des §622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt isr.
Bei dem Arztvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag iSd §611ff. BGB und nicht um einen Werkvertrag. Aus diesem Grund schuldet der Behandelnde auch keinen Heilerfolg sondern die Dienstleistung des Arztes, welche die Diagnose, Therapie und Beratung umfasst. Im Zweifelsfall gilt das Gebot der persönliches Leistungserbringung, was sich aus § 613S.1 BGB ergibt.

(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentliche Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in §52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.
(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende
Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.

Der Behandelnde und der Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. Laut den gesetzgeberischen Motiven dient die Norm „insbesondere der Begründung und der Fortentwicklung des zwischen dem Behandelnden und dem Patienten bestehenden Vertrauensverhältnisses, um gemeinsam eine möglichst optimale Behandlung zu erreichen.

a) Behandlungsverlauf, § 630c Abs.2, S.1 BGB
Gemäß § 630c II1 BGB ist der Behandelnde dazu verpflichtet, „dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentliche Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.“
Mit dieser Norm bestimmt der Gesetzgeber, dass insbesondere über die Diagnose informiert werden muss. Früher war umstritten, ob der Arzt den Patienten schonen darf, indem er ihm nicht über die Diagnose informiert („barmherziges Verschweigen“). Dies wurde von der Rechtsprechung jedoch seit geraumer Zeit zurückgewiesen mit dem Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Nun wurde diese richtige Auffassung auch niedergeschrieben.

b)Selbstbezichtigung, §630c Abs.2, S.2,3 BGB
§ 630c Abs.2, S.2,3 verpflichtet den Behandelnden, den Patienten „auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren, sofern für ihn Umstände erkennbar sind, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen.“

aa) Auf Nachfrage
Der Behandelnde ist verpflichtet den Patienten, über von ihm selbst begangene Behandlungsfehler und von anderen Behandelnden begangene Behandlungsfehler, zu informieren, wenn der Patient nachfragt. Hierfür muss der Behandelnde nicht mit Sicherheit wissen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, sondern er muss es für wahrscheinlich halten.

bb) Zur Gefahrenabwehr
Zur Abwehr von gesundheitlichen Gefahren muss der Behandelnde auch ungefragt auf mögliche Behandlungsfehler hinweisen.

Der Behandelnde muss den Patienten über bekannte oder erkennbare Risiken hinsichtlich der Übernahme der Behandlungskosten durch Dritte (insbesondere Krankenversicherungen) informieren. Diese Pflicht besteht jedoch nur, sofern der Behandelnde positiv weiß, dass die Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist oder er konkrete Zweifel an der Übernahmefähigkeit hat. Der Behandelnde muss den Patienten also auf die Möglichkeit der fehlenden Kostenübernahme informieren. Alle weiteren Schritte, wie Rücksprache mit der Krankenversicherung, sind Aufgabe des Patienten.
Diese Vorschrift möchte den Patienten vor, von ihm selbst zu tragenden Kosten schützen, die er nicht erwartet. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Behandelnde in der Regel über bessere Kenntnisse hinsichtlich der Behandlungskostenübernahme verfügt. Die Information über die voraussichtlichen Kosten muss in Textform (§126b BGB) verfasst sein. Anderenfalls führt das zur Formnichtigkeit der Erklärung und damit zu einer Formnichtigkeit des Behandlungsvertrages (§125 S.1BGB).

Ausnahmsweise können die Informationspflichten aufgrund von besonderen Umständen entfallen. Dies liegt dann vor, wenn der Patient entweder ausdrücklich auf die Information verzichtet oder wenn die Behandlung unaufschiebbar ist (zum Beispiel bei einem Notfall).

(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung ausanderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.
(3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.
Die Einwilligung ist die zwingende Basis eines Behandlungsvertrages. Nach ständiger Rechtsprechung stellt nämlich jeder Eingriff, auch ein Heileingriff, tatbestandlich eine Körperverletzung im Sinne der §§ 233ff. StGB dar. Diese Körperverletzung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Patient zuvor in sie eingewilligt hat. Dies schützt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, seine Würde sowie seine körperliche Integrität. Fehlt es an einer wirksamen Einwilligung, kann dies Schadensersatzansprüche gegen den Behandelnden nach sich ziehen.

Der Behandelnde muss die Einwilligung ausdrücklich vor der Durchführung der medizinischen Maßnahme einholen. Der Einwilligung hat eine Aufklärung vorauszugehen, damit der Patient abschätzen kann in welchen Eingriff er einwilligt. Liegt eine Einwilligung bei der Behandlung nicht vor, kann diese nur durch eine mutmaßliche oder hypothetische Einwilligung ersetzt werden. Im Falle einer mutmaßlichen Einwilligung kann die Einwilligung aus tatsächlichen Gründen nicht eingeholt werden (zum Beispiel bei einer Ohnmacht des Patienten). Der Behandelnde muss nun unter Würdigung der Gesamtumstände und des Einzelfalls entscheiden, ob der Patient eingewilligt hätte. Im Unterschied dazu handelt es sich bei der hypothetischen Einwilligung um den Fall, dass die Einwilligung theoretisch eingeholt hätte werden können, aber aus irgendwelchen Gründen unterblieb. Kann der Behandelnde darlegen, dass der Patient eingewilligt hätte, wenn eine Aufklärung stattgefunden hätte, ist der Behandelnde gerechtfertigt.

Sofern der Patient einwilligungsunfähig ist, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung gemäß §1901aI1 BGB die Maßnahme untersagt oder gestattet. Dies gilt für einwilligungsunfähige Minderjährige und einwilligungsunfähige Erwachsene gleichermaßen.
Bei Minderjährigen hängt die Einwilligungsfähigkeit von der individuellen Reife des Betroffenen ab. Ist diese zu bejahen, ist der Wunsch des Minderjährigen entscheidend. Liegt sie hingegen nicht vor, so ist die Einwilligung bei den gesetzlichen Vertretern (Eltern) nach § 1629 BGB oder bei dem Vormund gemäß § 1793I1BGB einzuholen.
Handelt es sich um einen einwilligungsunfähigen Erwachsenen geht seine Patientenverfügung der Entscheidung des Betreuers oder des rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten vor. Zu beachten ist allerdings, dass die Patientenverfügung nur dann wirksam ist, wenn der Patient zuvor aufgeklärt wurde oder er im Rahmen der Verfügung ausdrücklich auf eine Aufklärung verzichtet hat. Anderenfalls stellt die Patientenverfügung nur ein Indiz zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Patienten dar.

Für die Wirksamkeit der Einwilligung bedarf es einer Aufklärung des Patienten (oder seines Vertreters) nach Maßgabe des § 630e BGB, denn der Patient muss vor der Einwilligung wissen in was er einwilligt und welche Risiken er durch den Eingriff eingeht.

Die Einwilligung des Patienten ist entbehrlich, sofern es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, die Einwilligung nicht eingeholt werden kann und die Maßnahme dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Von einer unaufschiebbaren Maßnahme kann jedoch nur gesprochen werden, wenn sie unmittelbar erforderlich ist um das Leben des Patienten in einer Notsituation zu retten, seine Gesundheit zu verbessern oder seine Leiden zu
erleichtern. Aufgrund der bedeutenden Stellung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten, wird nur in sehr engen Grenzen von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen.

Der Patient hat die Möglichkeit seine Einwilligung jederzeit, ohne Angabe von Gründen und formlos zu widerrufen. Wird der Eingriff dennoch durchgeführt, stellt dies eine Pflichtverletzung dar.

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme
hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
(2) Die Aufklärung muss
1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
3. für den Patienten verständlich sein.
Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.
(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.
(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.
(5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend.
Bei der in §630e BGB geregelten Aufklärung handelt es sich um die sog. Selbstbestimmungsaufklärung. Diese ermöglicht erst eine wirksame Einwilligung gemäß §630d BGB. §630e BGB erklärt die Aufklärung als vertragliche Pflicht des Behandlungsvertrages und regelt ferner unter anderem auch Näheres zum Inhalt, zur Form, zum Zeitpunkt und zur Entbehrlichkeit. Diese Norm kodifiziert die bisherige gefestigte Rechtsprechung.

Der Patient muss über sämtliche für die Einwilligung wesentliche Umstände aufgeklärt werden. Dazu zählen insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihr Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten bezüglich der Diagnose oder der Therapie.
Ferner muss auch auf Alternativen zu der angestrebten Maßnahme hingewiesen werden, sofern mehrere medizinisch indizierte Maßnahmen zu unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat zwischen den Maßnahmen. Anderenfalls bestimmt primär der Behandelnde welche Behandlungsmethode angewendet wird.

Gemäß dieser Norm muss die Aufklärung “ durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt.“
Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung „notwendige Ausbildung verfügt“ ist leider unpräzise. So ist nicht geklärt, ob der Gesetzgeber mit der „Ausbildung“ die Facharztanerkennung meint oder auf die Approbation abstellt. Dies stellt insbesondere in der Praxis ein Problem dar, da sehr oft Assistenzärzte (die keine Facharztanerkennung haben) über Routineeingriffe aufklären. Entscheidend ist, dass der Aufklärende im Einzelfall, erforderliche Informationen erteilen kann und gestellte Fragen sachgerecht beantworten kann.
Das heißt, dass es in manchen Fällen geboten ist, dass der Facharzt aufklärt in andern Fällen genügt eine Aufklärung durch einen Assistenzarzt. Fest steht zumindest, dass Auszubildende oder Schüler der Heilberufe und Nichtärzte nie aufklären dürfen.

Grundsätzlich muss die Aufklärung gegenüber dem Patienten erfolgen, außer sie ist entbehrlich.
Bei einwilligungsunfähigen Patienten muss der Vertreter aufgeklärt werden. Ist der Einwilligungsunfähige in der Lage die Erläuterungen aufzunehmen und schadet ihm dies nicht, ist neben dem Vertreter auch der Einwilligungsunfähige aufzuklären. Mit dieser Regelung werden die Rechte Einwilligungsunfähiger gestärkt. Handelt es sich um einen einwilligungsunfähigen minderjährigen Patienten, muss die Aufklärung in der Regel gegenüber beider Elternteile erklärt werden (§1629 I2BGB).

Die Aufklärung muss mündlich erfolgen damit der Patient eventuelle Fragen stellen kann. Es soll sich um ein vertrauensvolles Gespräch zwischen Arzt und Patient handeln. Die Aufklärung darf durch Schriftstücke unterstützt aber nicht ersetzt werden.

Hiernach muss die Aufklärung so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Je nach Einzelfall und Schwere des Eingriffs kommen unterschiedliche Zeitpunkte in Betracht. Grundsätzlich genügt eine Aufklärung über einen operativen Eingriff am Vortag. Handelt es sich jedoch um einen eiligen Eingriff kann auch eine stark verkürzte Frist genügen. Im Regelfall ist eine Aufklärung, die nur 30 Minuten vor dem Eingriff stattfindet, nicht ausreichend.

Die Aufklärung muss für den Patienten verständlich sein. Besonders wichtig ist hierbei, dass er die Schwere des Eingriffs und die Risiken abschätzen kann. Je nach Zustand und Bildung des Patienten muss der Aufklärende gegebenenfalls ein einfache sprachliche Ausdrucksweise wählen oder sich wiederholen.

Unterschreibt der Patient im Rahmen der Aufklärung Unterlagen, so sind ihm Kopien davon auszuhändigen.

Verzichtet der Patient ausdrücklich auf eine Aufklärung oder liegt ein Fall einer unaufschiebbaren Maßnahme vor, so ist die Aufklärung entbehrlich. Ein Verzicht des Patienten muss unmissverständlich und deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein. Ferner kann die Aufklärung entfallen, wenn Patienten schon aufgeklärt wurden oder der Patient selbst Arzt ist und über einwilligungsrelevante Kenntnisse verfügt.

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Nach § 630 f BGB ist der Behandelnde dazu verpflichtet eine Patientenakte, handschriftlich oder elektronisch, zu führen. Dies dient der Dokumentation und muss daher in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung geschehen und muss sämtliche aus fachlicher Sicht wesentliche Maßnahmen und deren Ergebnisse beinhalten, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Ergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. (§ 630f Abs.2 BGB). Geht es zum Beispiel um alltägliche Maßnahmen, genügen stichwortartige Beschreibungen der Eingriffe. Nach Abs.3 ist der Behandelnde verpflichtet, die Patientenakte 10 Jahre, nach Abschluss des Behandlungsverhältnisses, aufzubewahren.

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2)Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

§ 630g Abs.1, S.1 regelt, dass dem Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu gewähren ist, soweit er Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen. Diese Rechtslage bestand auch schon vor Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes. Dieser Anspruch des Patienten erstreckt sich nur auf seine Patientenakte und nicht auf sonstige Unterlagen oder Schriftstücke des Behandelnden. Ausnahmsweise kann der Behandelnde zum Schutz des Patienten die Einsichtnahme verweigern oder Stellen schwärzen, wenn der Einsichtnahme erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen oder die Informationen zu einer Selbstgefährdung des Patienten führen könnten. ( Dies ist jedoch mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nur in sehr engen Grenzen möglich.) Zum Schutz Dritter, die in der Patientenakte erwähnt werden und ein berechtigtes Interesse am Schutz ihrer Daten haben, kann der Behandelnde die Einsicht versagen. Grundsätzlich kann der Patient die Akte dort einsehen, wo sie aufbewahrt wird. Er kann auch Abschriften verlangen, wofür er die Kosten zu tragen hat.

§ 630g Abs.3 BGB normiert das Einsichtsrecht der Erben des Patienten in dessen Akte zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen. Hierbei handelt es sich meist um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Behandelnden, sowie um Fragen bezüglich der Geschäfts- und Testierfähigkeit des Verstorbenen. Auch Angehörige können ein Einsichtsrecht haben allerdings nur aufgrund immaterieller Interessen, wie zum Beispiel ein Strafverfolgungsinteresse(§ 205 II1 StGB iVm. §77 II StGB).
Das Einsichtsrecht der Angehörigen sowie der Erben ist jedoch ausgeschlossen, wenn dies dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entspricht. Durch diese Regelung sollen die Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen geschützt werden.

Das Patientenrechtegesetz enthält keine Regelungen zu der Haftung als solche. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber mit den §§280ff. BGB Haftungsregeln für unterschiedliche Vertragstypen aufgestellt hat. Diese allgemeinen Regeln gelten auch für den Behandlungsvertrag des Patientenrechtegesetzes. Neben der vertraglichen Haftung, kommen regelmäßig auch eine Haftung aus Delikt (§§823f.BGB) sowie ggf. auch eine Staatshaftung (§839 BGB, Art.34GG) in Betracht.

(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
(2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß §630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.
(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.
(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.
(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.

Grundsätzlich gilt, dass der Patient die Beweislast trägt. Konkret bedeutet dies, dass der Patient beweisen muss, dass der Behandelnde schuldhaft einen Fehler begangen hat, der Patient einen Schaden davon getragen hat und dass der begangene Fehler kausal für den Schaden ist.

a) Aufklärung und Einwilligung, § 630h Abs.2 BGB
Der bisherigen Rechtsprechung entsprechend, legt § 630h Abs.2 dem Behandelnden die Beweislast für die Aufklärung und die Einwilligung auf. Dies bedeutet, dass der Behandelnde darlegen muss, dass die Aufklärung den Anforderungen des § 630e BGB entspricht. Ist dies nicht möglich, kann sich der Behandelnde darauf berufen, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte. In solch einem Fall spricht man von einer „hypothetischen Einwilligung“, die in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist.

b) Das vollbeherrschbare Risiko, § 630h Abs.1 BGB
Wie bereits erwähnt muss grundsätzlich der Patient beweisen, dass der Behandlungsfehler kausal für seinen erlittenen Schaden war. Der Grund hierfür liegt in der Erkenntnis, dass gewisse Risiken, welche sich aus der Eigenheit des menschlichen Organismus ergeben, für den Behandelnden weder vorhersehbar noch steuerbar sind. Es gibt jedoch Risiken, die durch den Krankenhausbetrieb oder die Arztpraxis gesetzt wurden, und durch sorgfältige Organisation oder Koordination vermieden hätten werden können, sog. vollbeherrschbare Risiken. Zu den vollbeherrschbaren Risiken zählen unter anderem: Lagerungsfehler bei der Operation, Gerätefehler oder Transportverletzungen. Liegt solch ein Fall vor, muss die Behandlungsseite ihre Verschuldensfreiheit beweisen und die Beweislast wird zugunsten des Patienten verschoben.

c) Dokumentationsmängel, § 630h Abs.3 BGB
In §630h Abs.3 BGB regelt der Gesetzgeber die Beweislast für den Fall, dass der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis nicht in der Patientenakte aufzeichnet (Verstoß gegen § 630f, Abs.1,2 BGB) oder er die Patientenakte nicht aufbewahrt (Verstoß gegen §630f, Abs.3 BGB). In solch einem Fall sieht der Gesetzgeber eine Vermutung, dass der Behandelnde die Maßnahme nicht getroffen hat, bzw. dass sich der Sachverhalt so ereignet hat, wie es der Patient behauptet. Allerdings handelt es sich lediglich um eine Vermutung, so dass der Behandelnde diese durch Beweis widerlegen kann.

d) „Anfängerfehler“, § 630h Abs.4 BGB
Handelte ein für die Behandlung Nichtbefähigter so wird nach § 630h Abs.4 BGB vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit ursächlich war (sog. „Anfängerfehler“). An der Befähigung mangelt es, sofern der Behandelnde nicht über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt. Auch hier handelt es
sich um eine Vermutung, so dass der Behandelnde die Beweislast dafür trägt, dass der Schaden nicht auf der mangelnden Erfahrung und Übung des nicht genügend Befähigten beruht. Gelingt ihm die Widerlegung der Vermutung nicht, wird davon ausgegangen, dass die mangelnde Befähigung ursächlich für die Rechtsgutverletzung geworden ist.

e) Grober Behandlungsfehler, §630h Abs.5, S.1 BGB
„Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war“, § 630h, Abs.5,S.1 BGB. Ein grober Behandlungsfehler setzt ein Fehlverhalten des Behandelnden voraus, das aus objektiver Sicht und bei ex-ante- Betrachtung nicht mehr verständlich und verantwortbar ist, weil einem Arzt ein solcher Fehler „schlechterdings“ nicht unterlaufen darf. Allerdings darf der Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden nicht äußerst unwahrscheinlich sein.

f) Befunderhebungsfehler und Befundsicherungsfehler, §630h Abs.5,S.2 BGB
§ 630h, Abs.5, S.2 BGB regelt die Beweislast im Falle der unterlassenen Befunderhebung- oder sicherung. Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn medizinisch gebotene Befunde nicht erhoben wurden. In Abgrenzung dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor, sofern der Behandelnde erhobene Befunde falsch interpretiert und daher nicht die gebotenen Maßnahmen ergreift. Im Falle eines Befunderhebungsfehlers muss nach Art bzw. Schwere des Fehlers unterschieden werden, da daraus unterschiedliche Konsequenzen resultieren.
Fall 1: Stellt das Unterlassen der gebotenen medizinischen Befunderhebung an sich einen groben Behandlungsfehler dar, führt dies zu einer Beweiserleichterung für den Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden.
Fall 2: Stellt das Unterlassen der gebotenen medizinischen Befunderhebung an sich einen einfachen Behandlungsfehler dar, ist zwischen zwei Fällen zu differenzieren. Hätte sich bei Befunderhebung kein reaktionspflichtiger Befund ergeben, resultieren daraus keine Beweiserleichterungen. Hätte sich jedoch bei Befunderhebung ein reaktionspflichtiger Befund ergeben ist erneut zwischen zwei Fällen zu differenzieren: Wäre die Nichtreaktion auf den Befund als einfacher Fehler zu werten, kommt es zu keiner Beweiserleichterung. Wäre die Nichtreaktion auf den Befund jedoch als grober Fehler einzustufen, trägt der Behandelnde die Beweislast für die die mangelnde haftungsausfüllende (also Schaden und Fehler verknüpfende) Kausalität.

4. Unterstützung der Patienten durch das PatRG in Bezug auf die Krankenkassen

Durch das PatRG wurde die Position von GKV-Versicherten gestärkt. Nach §66 SGB V bisherige Fassung, konnten Krankenkassen ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen unterstützen. Das Wort „können“ wurde zu „sollen“ geändert, mit der Folge, dass die Krankenkassen nun zur Unterstützung der Patienten verpflichtet sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Ansprüche des Patienten erkennbar unbegründet sind.

(3a) Kann eine Krankenkasse über einen Antrag auf Leistung nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere der Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) eingeholt wird, nicht innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang entscheiden, teilt sie dies dem Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe schriftlich mit. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes nach Satz 1, können Leistungsberechtigte der Krankenkasse eine angemessene Frist für die Entscheidung über den Antrag mit der Erklärung setzten, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der Kosten in der entstandenen Höhe verpflichtet.
Auch § 13 Abs.3a SGB V stellt eine Verbesserung der Patientenrechte dar. Hiernach muss die Krankenkasse dem Leistungsberechtigten schriftlich und begründet mitteilen, wenn sie nicht in der Lage ist über den Antrag innerhalb von drei bzw. fünf Wochen zu entscheiden. Sofern die Krankenkasse diese Mitteilung unterlässt, hat der Patient die Möglichkeit der Krankenkasse eine angemessene Frist zur Entscheidung zu setzen. Hierbei muss der Patient darauf hinweisen, dass er sich nach Ablauf der Frist die Leistung selbst beschafft. Sofern der Patient sich nach Ablauf der Frist die Leistung selbst beschafft, ist die Krankenkasse zur Erstattung der daraus entstandenen Kosten verpflichtet. Mit dieser Norm gibt der Gesetzgeber dem Patienten ein Instrument an die Hand um langwierige Bewilligungsverfahren zu verkürzen bzw. die Möglichkeit selbst zu handeln.

Gesetzestext Behandlungsvertrag

(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.

(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungs-fehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf-oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.
(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht,soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.

(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung ausanderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.
(3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme
hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
(2) Die Aufklärung muss
1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
3. für den Patienten verständlich sein.
Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.
(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.
(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.
(5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
(2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß §630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.
(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.
(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.
(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.