Die Tierhalterhaftung ist eine Spezialform der Gefährdungshaftung aus dem BGB. Danach kann der Tierhalter grundsätzlich für die Schäden haftbar gemacht werden, die das Tier anrichtet. Einschlägig ist der § 833 BGB. Danach tritt die Haftung auch ohne Verschulden des Tierhalters ein. Die Gefährdungshaftung ist bedingt durch die spezifische Tiergefahr, die sich verwirklicht, wenn das Tier unberechenbar reagiert, wie z.B. der Biß eines Hundes oder der Huftritt eines Pferdes. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich zahmer Nutztiere, die dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind.
Auch hier hat der Tierhalter für sämtliche Schäden aufzukommen, die das Tier angerichtet hat. Hier mit umfaßt ist nicht nur der materielle Schaden, wie der Verdienstausfall des Geschädigten oder die Behandlungskosten, sondern auch der immaterielle Schaden (= Schmerzensgeld) für die Gesundheitsbeeinträchtigung.