Meine Mandantin erlitt eine Lungenembolie, weswegen sie über den Notarzt ins Krankenhaus eingeliefert wurde. Es erfolgten dort Untersuchungen, nach dem Grund für diese Embolie. Es stellte sich heraus, dass der Grund hierfür ein Thrombus im Oberschenkel der Mandantin war. Danach erfolgten weitere Untersuchungen, wobei nun der Grund ja bekannt war und hier nicht nachvollziehbar ist, was nun noch untersucht wurde. Obgleich also der Grund für die Embolie gefunden war, führte man eine Darmspiegelung durch, wobei es zur Perforation kam. Meine Mandantin hatte zuvor darauf hingewiesen, dass sie einen Knick im Darm hat, weswegen es hier immer Probleme gab. Die problematischen Umstände waren mithin bekannt. Trotzdem entschied man sich dann für die Koloskopie.
Anschließend erfolgte sogleich eine Not – OP.
Es wurde ein Gerichtsgutachten eingeholt, in welchem der Gutachter ausführte, dass es nach einem solchen Embolie Ereignis grundsätzlich fachgerecht ist, eine Koloskopie durchzuführen. Jedoch hätte die Mandantin darüber unbedingt aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus hätte in die Abwägung, ob man die Koloskopie überhaupt noch durchführt, der erschwerte Umstand des geknickten Darmes, den die Mandantin zuvor mitgeteilt hatte, einbezogen werden müssen.
Es wurde daraufhin ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen. Die Mandantin erhielt insgesamt einen Betrag i.H. von 8.000 EUR.