Hämatom an der Wirbelsäule / Nervschaden

//Hämatom an der Wirbelsäule / Nervschaden

Hämatom an der Wirbelsäule / Nervschaden

Mein Mandant gab bei seinem Arzt anfänglich an, dass er als Herzpatient täglich Marcumar einnimmt. Im Sommer 2014 trat plötzlich beim Aufwärmtraining ein starkes Ziehen in der rechten Seite der Lendenwirbelsäule, über das Gesäß ziehend, bis in die rechte Wade auf. Da die Selbstbehandlung mit Rotlicht keine merkliche Besserung brachte und die Schmerzen weiterhin vorhanden waren, suchte der Mandant seinen Arzt auf. Der Arzt bat den Mandanten, ohne eine Untersuchung oder Diagnostik vorher durchgeführt zu haben, sich auf die im Raum befindliche Liege zu legen, was dieser auch tat. Ohne weitere Rücksprache und ohne vorherige Aufklärung setzte er dann in den Rücken (wo keine Schmerzen bestanden hatten), 2 Spritzen.

Sofort verspürte der Mandant einen heftigen, stechenden Schmerz. Im Anschluß an diese Behandlung wurde über 2 Tage lang die Gehfähigkeit stetig schlechter. Der Mandant stellte sich dann im Krankenhaus vor. Dort führte man unverzüglich ein MRT durch mit der Diagnose: Epidurale Blutung intraspinal mit Punctum maximum auf Höhe LWK 3/4 und LWK 4/5. Es bestand bereits eine beidseitige Fußparese, sowie Taubheitsgefühle, als auch eine Blasen- und Mastdarmproblematik. Am selben Tag wurde deswegen eine Not-OP durchgeführt. Das Hämatom wurde ausgeräumt.

Aufklärungsfehler:

Mein Mandant wurde hier in keiner Weise auf irgendein Risiko hingewiesen.  Er hätte nie sofort dieser Spritzentherapie zugestimmt. Die Schmerzen waren zuvor aushaltbar gewesen. Eine konservative Therapie wurde zuvor gar nicht angedacht oder ausgeführt.

Therapiewahlfehler

Es waren folgende Behandlungsfehler vorzuwerfen:

1)Die sofortige Spritzensetzung, ohne vorherige Diagnostik und Untersuchung und ohne zuvor konservative Therapiemaßnahmen zu erwägen.
2) Die Spritzen hätten nicht während der aktuellen Marcumareinnahme gegeben werden dürfen. Nur deswegen kam es zu der heftigen Einblutung.

Schaden

Aufgrund dessen ist bei meinem Mandanten die Nervbeschädigung mit der beidseitigen Fußparese und der Taubheit der Zehen eingetreten, sowie mit der Blasen- und Mastdarmproblematik.

Mein Mandant erhielt gerichtlich ein Schmerzensgeld i.H. von 15.000 EUR.

By | 2016-07-29T19:14:01+02:00 Juli 29th, 2016|2016|0 Comments