Eileiterschwangerschaft

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Eileiterschwangerschaft

Meine Mandantin hatte eine Eileiterschwangerschaft, die ca. 4 – 6 Tage verzögert
durch den Frauenarzt erkannt wurde. Nach den geltenden Richtlinien hätte diese unbedingt sofort ausgeschlossen werden müssen. Denn der Schwangerschaftstest war positiv, ein Fruchtsack fand sich bei der ärztlichen Untersuchung hingegen nicht. Es bestanden abdominelle Beschwerden und leichte Blutungen. Nach den Leitlinien muß eine intrauterine Schwangerschaft nachgewiesen werden! Kann eine intrauterine Schwangerschaft indes nicht nachgewiesen werden, besteht so lange der Verdacht  auf eine Extrauteringravidität, bis das Gegenteil bewiesen wurde!

Der Frauenarzt hätte weitere Befunderhebungen durchführen müssen, wie z.B. die Feststellung des ß-HCG-Wertes, weitere Sonographien etc. Dann hätte der Arzt bereits am ersten Tag die Eileiterschwangerschaft festgestellt und umgehend die OP eingeleitet. Der Eileiter hätte eventuell nicht mit entfernt werden müssen, was aber nicht festgestellt werden konnte.

Es wurde ein Schlichtungsstellenverfahren durchgeführt. Der Gutachter hatte Fehler in der Behandlung gesehen und bestätigt, konnte allerdings die Folgen nicht hundertprozentig festlegen. Es war daher nicht bewiesen worden, ob der Eileiter, der entfernt werden mußte, bei rechtzeitiger Entdeckung der Eileiterschwangerschaft hätte gerettet werden können.

Folge war aber, dass die Mandantin sich einige Zeit lang in Lebensgefahr befunden
hat und  dass sie erhebliche Schmerzen hat erleiden müssen.

Meine Mandantin erhielt außergerichtlich ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR. Da sie
nicht rechtsschutzversichert war, wollte sie eine Klage nicht durchführen.

By | 2016-03-29T19:06:29+02:00 März 29th, 2016|2016|0 Comments