Kompresse im OP – Bereich belassen

//Kompresse im OP – Bereich belassen

Kompresse im OP – Bereich belassen

Mein Mandant wurde wegen eines Zungenrandkarzinoms operiert. Während der OP
verblieb unbemerkt eine Kompresse (ca. 10  + 10 cm) im linken Halsbereich. Daher war seit
dem eine Schwellung in diesem Bereich bemerkbar.

Anschließend erhielt der Mandant ambulant eine Bestrahlungen. Geplant waren 30
Bestrahlungen. Die Therapie mußte aber nach 11 Behandlungen abgebrochen werden,
da der Mandant im Liegen keine Luft mehr bekam, aufgrund der immer stärker werdenden
Schwellung. Der Mandant konnte wegen der vor allem im Liegen bestehenden krassen Luftnot
zum Teil nicht mehr liegend schlafen. Viele Nächte verbrachte er deshalb sitzend, um überhaupt
noch Luft zu bekommen. Der Mandant hatte aufgrund der Schwellung auch Schmerzen.

Ca. einen Monat später wurde er deswegen wieder stationär im Krankenhaus aufgenommen.
Warum man nun keine CT – Untersuchung veranlaßte, bleibt fraglich und unverständlich.
Dort hätte man in jedem Fall die zurück gebliebene Kompresse erkennen können. Stattdessen
hat man sich für eine permanente Tracheotomie entschieden, die seit dem auch verblieb.

Anschließend hatte der Mandant nach der Entlassung weitere 2 Bestrahlungen, wobei aber
weiterhin das Problem mit der Luftnot bestand. Daher wurde später ein CT veranlaßt, die den
Verdacht auf eine vergessene Kompresse stellen ließ. Der Mandant wurde dann
stationär aufgenommen und notoperiert. Es wurde, bevor man die Kompresse entnehmen
konnte, ein Abszess eröffnet, aus dem sich ca. 1/2 Liter (!) Eiter entleerte.

Nunmehr war nach einer so langen Bestrahlungspause die weitere notwendige Bestrahlung
aber nicht mehr möglich. Statt der geplanten 30 Bestrahlungen hat der Mandant
insgesamt 13 Bestrahlungen erhalten.

Therapiewahlfehler

Die Ärzte haben während der Operation nicht fachgerecht behandelt. Es hätte definitiv
keine Kompresse im Halsbereich verbleiben dürfen.
Darüber hinaus war auch nicht verständlich, warum man dann, während des zweiten
stationären Aufenthaltes, als die Schwellung sehr deutlich bestand und kein Rückgang zu
verzeichnen war, nicht ein CT veranlaßt hat. Hier hätte man mit Sicherheit die Kompresse
gesehen. Stattdessen erfolgte die Tracheotomie.

Aufgrund dessen lag hier ein grober Behandlungsfehler vor, mit der Folge, dass

–           mein Mandant ca. 2 Monate lang zum Teil extreme Luftnot hatte,
–           deshalb auch im Sitzen nur noch schlafen konnte,
–           dass eine Tracheotomie notwendig wurde,
–           weitere Operationen notwendig wurden,
–           dass sich ein sehr großer Abszess im Halsbereich bildete und
–           dass die Bestrahlung nicht wie geplant durchgeführt werden konnte.

Mein Mandant erhielt außergerichtlich 45.000 EUR.

Da er nicht rechtschutzversichert war und die Lebenserwartung nicht einschätzbar war,
wollte er keine zeit- und kostenintensive Klage mehr führen.

By | 2015-07-29T18:26:01+02:00 Juli 29th, 2015|2015|0 Comments