Als mein Mandant den Notarzt rief, hatte er bereits akute Atemnot. Der Mandant konnte nur sehr wenig Luft einatmen. Das hätte der herbeigerufene Notarzt erkennen müssen. Dieser wollte zunächst sogar, dass der Mandant privat nach Hause fährt. Erst, als mein Mandant meinte, dass ihm dies wegen des sehr schlechten Allgemeinbefindens nicht möglich sei, nahm er ihn im Notarztwagen mit. Es wurde auch nicht die Lunge des Mandanten abgehört.
Hätte der Notarzt die Lungenfunktion diagnostisch geprüft, wäre aufgefallen, dass es sich hier um einen Pneumothorax hätte handeln können. Entsprechend wären dann weitere bildgebende Befunde eingeholt worden.
Die darauf folgende Untersuchung im Krankenhaus wurde ausschließlich vom Orthopäden durch Abklopfen des Rückens und Prüfung der Bewegungsgrade vorgenommen. Dann wurde der Mandant gequaddelt. Der Mandant wurde verabschiedet mit dem ärztlichen Rat, sich ein heißes Bad zu nehmen und sich anschließend dem Hausarzt vorzustellen. Da mein Mandant diesen ärztlichen Rat befolgte, fiel er in der Häuslichkeit in Ohnmacht und erbrach sich u.a..
Bei der erneuten Vorstellung im Krankenhaus mußte mein Mandant wiederum mehrere Stunden warten. Erst dann wurde ein Röntgen veranlaßt und der Pneumothorax diagnostiziert und der Mandant wurde entsprechend behandelt. Es kamen bei der Punktion ca. 2 Liter Blut heraus. Mindestens 16 Stunden später.
Sowohl die Diagnose des Notarztes, als auch die, des dann behandelnden Arztes waren falsch. Ganz eindeutig handelt es sich hier um grobe Befunderhebungsfehler.
Der Mandant hätte nicht die weitreichenden Einschränkungen in seiner Gesundheit, wie z.B. den enormen Blutverlust (fast 2 Liter) und die extremsten Schmerzen, sowie die anhaltende Todesangst, erleiden müssen. Dauerschäden waren nicht gegeben.
Außergerichtlich hat der Mandant ein Schmerzensgeld von 8.000 EUR erhalten, wobei das erste Angebot der Haftpflichtversicherung bei 500 EUR lag.