Behandlungsfehler: Wirbelsäulenoperation

//Behandlungsfehler: Wirbelsäulenoperation

Behandlungsfehler: Wirbelsäulenoperation

Meine Mandantin wurde bereits 2012 in Höhe LWK 4/5 wegen bestehender Beschwerden operativ versorgt. Da die Beschwerden jedoch nicht besser wurden und weiterhin Schmerzen im linken Bein mit Fußheberlähmung bestand, entschlossen sich der Arzt zu einer weiteren Wirbelsäulen – OP in diesem Bereich. Unmittelbar nach der OP bemerkte meine Mandantin sofort, noch im Aufwachraum, dass sie weder die Beine (beide!), noch das Gesäß mehr fühlen konnte. Sie sagte dies auch sofort dem Personal, dass sie nichts mehr spürt. Sie war auch inkontinent.

Nachdem ein MRT gemacht wurde entschloss man sich wegen des Verdachts auf ein Hämatom nach Auftreten von schweren neurologischen Defiziten auf der rechten Seite über 24 Stunden später zu einer Re – OP. Die OP wurde auf den Bereich L3 / L4 ausgedehnt.

Da diese OP jedoch zu keiner Besserung der Beschwerden führte und z.B. weiterhin die Stuhl- und Harninkontinenz bestand, wurde nunmehr auch wegen massiven Austritts von Liquor aus der Wunde eine weitere Re – OP 3 Tage später durchgeführt. Man erkennt eine zusammengefallene Dura sowie diverse Verletzungen der Dura.
Die Mandantin wurde dann bei totaler Inkontinenz mit Windeln entlassen.
Anschließend war die nur noch mobil im Rollstuhl. Die Mandantin kann keine 50 Meter mit den Gehstützen laufen. Es wurde die Pflegestufe I anerkannt. Meine Mandantin hat das Merkzeichen „G“ erhalten.

Behandlungsfehler
Es wurde außergerichtlich ein Krankenkassengutachten erstellt. Dieses sah mehrfach Fehler. Die Operationen waren zum Teil fehlerhaft.
Zum anderen wurden die beiden Revisionsoperationen zu spät durchgeführt. Jeweils hatte die Mandantin über teilweise massive neurologische Ausfälle berichtet.

Schaden
Aufgrund dessen ist hier nicht von einer standardgerechten Heilbehandlung auszugehen. Meine Mandantin ist in ihrer Lebensqualität nachvollziehbar sehr eingeschränkt. Es besteht ein inkompletter Querschnitt. Es wurde die Pflegestufe I anerkannt. Sie ist auf die Nutzung des Rollstuhls angewiesen.

Außergerichtlich hat sie 130.000 EUR erhalten, wobei sie die finanziellen Risiken einer Klage vor dem Landgericht nicht eingehen wollte. Daher wurde keine Klage eingereicht.

By | 2014-01-29T18:05:04+01:00 Januar 29th, 2014|2014|0 Comments