Behandlungsfehler: Augenbehandlung

//Behandlungsfehler: Augenbehandlung

Behandlungsfehler: Augenbehandlung

Die Mandantin war wegen der Behandlung eines Lymphdrüsenkrebs im Hause der Beklagten mehrfach stationär. Dort erhielt sie mehrere Zyklen einer Chemotherapie. Bei Entlassung am 7.1.2010 war kein Nachweis eines CMV im Blut vorhanden. Auch anschließend während der ambulanten Weiterbehandlung in der Onkologie gab es keine Nachweise für diesen Virus im Blut. Es wurde zweimal wöchentlich das Blut im Labor untersucht. Später bemerkte die Mandantin eine Verschlechterung der Sehfähigkeit im linken Auge. Dies teilte sie dem Arzt in der Onkologie mit. Von Anfang an ging man davon aus, dass als Grund hierfür einzig ein CMV in Betracht kommt. Man gab deshalb Infusionen, später dann Tabletten und dann noch 6 Injektionen in den Augapfel hinein bei Bewußtsein der Mandantin. Toxoplasmose wurde nicht nachgegangen. Die Sehleistung wurde trotz dieser Therapie immer schlechter. Nach der Therapie konnte die Mandantin dann nur noch Schatten auf dem Auge wahrnehmen. Wesentlich später wurden Toxoplasmosebakterien festgestellt. Der CMV – Verdacht war damit von Anfang an falsch.
Die Mandantin war auf dem linken Auge nunmehr eigentlich blind. Sie bemerkte hier noch Schatten.

Die Mandantin verstarb dann jedoch einige Monate später wegen der Krebserkrankung. Sie mußte daher nicht mehr sehr lange mit der einseitigen (Fast-) Blindheit leben.

Es wurden ein Krankenkassengutachten und ein gerichtliches Gutachten eingeholt. Beide Gutachter gingen davon aus, dass es sich um ein äußerst schwierig zu erkennendes Krankheitsbild gehandelt hat, so dass der eigentlich falsche CMV – Verdacht nicht als Fehler gesehen werden könnte. Ich habe den Gerichtsgutachter zum Termin laden lassen. Dort hat er sich dann doch zu der Aussage durchringen können, dass es jedenfalls Facharztstandard gewesen wäre, etwas früher während der CNV – Behandlung auch an Toxoplasmose zu denken. Ganz genau könnte er aber nicht sagen, wie dann der Verlauf gewesen wäre, da die Mandantin ja insgesamt sehr geschwächt gewesen war. Daher wurde der o. b. gerichtliche Vergleich mit Zahlung von 15.000 EUR abgeschlossen.

By | 2013-04-29T18:03:37+02:00 April 29th, 2013|2013|0 Comments