Schmerzensgeld und Diagnosefehler: Geburtsfehler

//Schmerzensgeld und Diagnosefehler: Geburtsfehler

Schmerzensgeld und Diagnosefehler: Geburtsfehler

Meine Mandantin entband per Not – Sectio ein Kind im Krankenhaus. Das Kind zeigte eine asymmetrische Wachstumsretardierung. Es hatte ein Gewicht von unter 2.000 g bei einer Länge von 46 cm und einem Kopfumfang von 31 cm. Es war die 37. Schwangerschaftswoche. Das Kind wurde sofort in eine Kinderklinik verlegt.

Es wurden durch die Krankenkasse 2 außergerichtliche Gutachten in Auftrag gegeben. Nach diesen Gutachten lagen schwere Befunderhebungsfehler vor.
Bei der Mutter des Kindes bestand während der Schwangerschaft eine schwangerschaftsinduzierte Hypertonie. Werte von über 140 / 90 mmHg wurden bei meiner Mandantin mehrfach während der Schwangerschaft gemessen. In einem Klinikum wurde ein erhöhter Gefäßwiderstand gemessen und man sah die Indikation für engmaschige Kontrollen und Zusatzdiagnostik. Dies stand so auch im Arztbrief an den Gynäkologen.
Trotz dieses Hinweises und der mehrfach bei dem Gynäkologen gemessenen erhöhten Blutdruckwerte hat dieser keine engmaschigen Kontrollen veranlaßt. Weder eine Doppleruntersuchung noch ein weiteres CTG wurden durchgeführt, um die auffallenden Werte zu kontrollieren.

Innerhalb der letzten 2 Monate der Schwangerschaft hat sich dann die Wachstumsretardierung des Kindes entwickelt, wegen der plazentaren Minderdurchblutung. Diese wurde durch die Plazentahistologie bestätigt.
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist die Plazentainsuffizienz mit der Minderdurchblutung des Feten, über mehrere Tage, die Ursache für die Hypotrophie. Vor der Geburt kam es dann zu einer Kreislaufdepression des Kindes.

Spätfolge ist Entwicklungsstörung des Kindes mit Tetraparesen und intellektuellen Störungen. Die motorischen Fähigkeiten liegen weit hinter denen von normal entwickelten Kindern. Es wurde die Pflegestufe II anerkannt.

Dem Gynäkologen war vorzuwerfen, dass dieser weder zeitnah Doppleruntersuchungen noch CTG ? Kontrollen durchgeführt hatte. Die kritische Durchblutungssituation des Kindes wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bemerkt worden. Durch dieses Nichteingreifen kam es zu einer hypoxisch ? ischämischen Enzephalopathie mit nachfolgender Zerebralparese und zur kognitiven Entwicklungsstörung.

In dem abgegoltenen Betrag sind enthalten ein Schmerzensgeld sowie diverse materielle Schäden, wie imaginärer Verdienstausfall (in der Zukunft), Pflegegeld, Zuzahlungen zu Heil- und Hilfsmittel und erforderliche Hausumbauten etc.

By | 2013-01-29T17:57:28+01:00 Januar 29th, 2013|2013|0 Comments