Mein Mandant stürzte auf die rechte Hand. Er stellte sich in der Rettungsstelle vor. Dort röntgte man die Hand. Man diagnostizierte eine Fraktur im Handgelenk und operierte sofort.
Nach der OP bemerkte mein Mandant, dass der kleine Finger rechts in der Schiene verdreht lag. Bei Drahtentfernung wunderte sich der Arzt über die Narbe, die quer verlief, was nicht üblich ist.
In einem später hinzugezogenen Krankenhaus stellten die Ärzte fest, dass der Bruch in Rotationsfehlstellung, also falsch, verheilt war. Der Mandant wurde erneut operiert. Man behob den Rotationsfehler und stellte zudem auch eine Durchtrennung der Strecksehne und des Nervs ulnaris fest. D. h. im ersten Krankenhaus sind während der OP 3 Fehler unterlaufen:
1) Rotationsfehlstellung hergestellt
2) Durchtrennung der Strecksehne
3) Ruptur des Nervs ulnaris.
Dies bestätigte dann auch der im Gerichtsprozeß hinzugezogene Gutachter.
Die Fraktur hätte nicht in Rotationsfehlstellung verheilen dürfen. Der Nerv hätte nicht durchtrennt werden dürfen. Die Sehne hätte nicht durchtrennt werden dürfen. Zudem wurden diese Verletzungen augenscheinlich auch nicht erkannt, da sie nicht sofort behoben wurden.
Nunmehr leidet mein Mandant weiterhin an Bewegungseinschränkungen und Schmerzen. Der Einsatz der rechten Hand ist prinzipiell sehr erschwert.
Der Mandant erhielt 22.000 EUR, wobei das Schmerzensgeld hier mit ca. 13.000 EUR – 14.000 EUR zu bewerten war.