Mein Mandant erlitt einen Unfall in der Häuslichkeit. Hier stürzte er direkt auf die rechte Hand. Er stellte sich in der Rettungsstelle vor. Dort röntgte man die Hand. Man diagnostizierte eine Fraktur im Handgelenk und riet zur OP. Nach der OP bemerkte mein Mandant, dass der kleine Finger rechts in der Schiene verdreht lag. Hierauf beruhigte man meinen Mandanten. Das würde sich schon wieder geben, wenn erst die Schwellung abgeklungen sei.
Später in einem anderen KH stellten die Ärzte fest, dass der Bruch in Rotationsfehlstellung verheilt ist. Der Mandant wurde erneut operiert. Man behob den Rotationsfehler und stellte zudem auch eine Durchtrennung der Strecksehne und des Nervs ulnaris fest. Die Sehne nähte man zusammen. D. h. im o.b. Krankenhaus sind während der OP 3 Fehler unterlaufen.
1. Rotationsfehlstellung hergestellt
2. Durchtrennung der Strecksehne
3. Ruptur des Nervs ulnaris.
(Dies hatte so auch der gerichtliche Gutachter bestätigt)
Es wurde dann noch eine zweite OP notwendig. Es musste eine Sehne verpflanzt werden.
Mein Mandant war lange Zeit au – krank. Er arbeitet nun aber wieder voll. Nunmehr leidet mein Mandant jedoch weiterhin an Bewegungseinschränkungen und Schmerzen. Mein Mandant ist Rechtshänder.
Der Mandant hat über einen gerichtlichen Vergleich insgesamt 20.000 EUR erhalten, wovon das Schmerzensgeld mit ca. 15.000 EUR zu bemessen ist und der Rest den Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden darstellt.