Mein Mandant war ca. 10 Tage in einer Kurzzeitpflege im Krankenhaus. Bei dem Mandanten ist die Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II festgestellt, bei Zustand nach 2 Schlaganfällen. Der Mandant wird über eine Sonde ernährt. Er kann sich nicht selbständig bewegen oder drehen oder umlagern.
Der Mandant wird normalerweise von seiner Ehefrau in der Häuslichkeit gepflegt. Zudem ist eine Pflegestation beauftragt. Bevor der Mandant wegen eines Urlaubs der Ehefrau in Ihre Kurzzeitpflegeeinrichtung kam, gab es nie Druckgeschwüre. Der Mandant wurde von der Ehefrau immer sorgsam und regelmäßig umgelagert. Es bestanden dahingehend nie Probleme.
Nachdem der Mandant dann aus der Kurzzeitpflegeeinrichtung wieder in die Häuslichkeit entlassen wurde, lagen diverse Druckgeschwüre an den verschiedensten Stellen des Körpers vor. Am linken Fuß, dort an der Ferse, bestand eine ca. 4 mal 5 cm große Blutblase. Am rechten Fuß, an der Großzehe unterhalb des Nagels bestand eine ca. 0,3 mal 0,4 cm große mit Schorf bedeckte Wunde. Am rechten Fuß am zweiten Zeh von links bestand eine ca. 0,2 mal 0,5 cm große Stelle, die mit Schorf bedeckt war. Am linken Unterarm bestand ein deutlich sichtbares Hämatom. Am Rücken unter dem Schulterblatt rechts bestand eine ca. 5 mal 2 cm große Rötung. Der rechte Ellenbogen wies eine eitrig belegte, suppende Wunde mit einer Größe von ca. 1 mal 1 cm auf. In der Unterlippe bestand eine eitrige und suppende Wunde, ca. 0,5 cm mal 0,5 cm groß. Am rechten Außenknöchel bestand eine ca. 1,5 mal 1 cm trockene verschorfte Wunde.
Der Mandant wurde zunächst täglich versorgt. Es wurden die Verbände täglich gewechselt. Die Wunden wurden mit Desinfektionsmittel und Gel versorgt. Nach einigen Wochen waren sie abgeheilt.
Behandlungsfehler
Es wurde in der Kurzzeitpflege nicht fachgerecht behandelt. Es hat schlichtweg keine Umlagerung stattgefunden. Anderenfalls hätten diese Decubiti in der Größenordnung und Vielzahl nicht so entstehen können.
Schaden
Aufgrund dessen ist hier nicht von einer standardgerechten Heilbehandlung auszugehen. Folgen des Behandlungsfehlers sind:
– diverse auch tiefe und entzündliche Decubiti
– dadurch Schmerzen mindestens 3 Wochen lang
– erheblicher Pflegemehraufwand
– tägliche Verbandswechsel (die selbst auch wiederum mit Schmerzen verbunden sind)
Er erhielt ein Schmerzensgeld außergerichtlich in Höhe von 9.000 EUR.