Die Mandantin wurde nach erfolgter Bypass – OP anschließen in die Einrichtung der Beklagten zur Rehabilitationsbehandlung verlegt. Sie fühlte sich gut. Dort kam es zu einer Durchfallerkrankung. Hier erhielt sie Zwieback, Tee und Loperamid. Es sind weiterhin Durchfälle dokumentiert. Der Stuhl wurde nicht bakteriell untersucht. Die Mandantin wurde nicht körperlich untersucht. Alles in allem wurde der Durchfallerkrankung hier wenig Beachtung geschenkt. Bei Entlassung litt die Mandantin auch weiterhin an Durchfall. Sie hatte mindestens 4 Kg abgenommen. Diesen hatte sie auch zu Hause. Die Mandantin litt an Schmerzen. Sie war sehr schwach.
Per Rettungswagen wurde sie dann 3 Tage später in ein anderes Krankenhaus gebracht. Hier kam sie auf die ITS. Es lag ein akutes Nierenversagen vor, eine hochgradige Dehydration, eine hochgradige Hyponatriämie sowie eine massive Leukozytose. Die Ursache hierfür war die Darmentzündung durch Clostridien difficle.
Später entwickelte sich bei der Mandantin Fieber bis zu 40 Grad und ein septisches Krankheitsbild. Sie musste reanimiert werden. Hierbei verblieb ein hypoxischer Hirnschaden. In dem außergerichtlichen Verfahren wurde ein Schlichtungsstellengutachten eingeholt, sowie ein MDK – Gutachten. Beide bestätigten gravierende Fehler.
Es wurde über das Gericht ein weiteres Gutachten eingeholt. Auch dieses bestätigte gravierende Mängel in der Behandlung. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass es aufgrund fehlender diagnostischer Maßnahmen durch die Ärzte in der Einrichtung der Beklagten zu einer Verschleppung der Durchfallerkrankung gekommen ist, so dass nunmehr die jetzt gegebene Situation vorliegt.
Wäre der Durchfall abgeklärt worden, wäre diese Erkrankung innerhalb weniger Tage behandelt worden. Die Mandantin wäre nicht zum Pflegefall geworden.
Sie erhielt ein Schmerzensgeld zugesprochen in Höhe von 200.000 EUR und den Ersatz der Heimkosten.