Schmerzensgeld: Schulter

//Schmerzensgeld: Schulter

Schmerzensgeld: Schulter

Meine Mandantin wurde in einem Krankenhaus an der rechten Schulter operiert. Es bestand ein Impingementsyndrom. Durch die Operation sollten die bestehenden Schmerzen reduziert werden, als auch das Fortschreiten der degenerativen Veränderungen verhindert werden. Die vor der Operation durchgeführte „Aufklärung“ legte meiner Mandantin lediglich dar, dass nach 3 Tagen bereits keine Schmerzen mehr bestünden und nach ca. 4 bis 6 Wochen alles wieder in Ordnung sein würde. Nach der arthroskopischen OP bestand weiterhin Schmerzhaftigkeit und Bewegungseinschränkung, die heute noch nicht abgeklungen sind.

Aufgrund dessen wurde ca. ein Jahr später in einem anderen KH eine Revisionsoperation durchgeführt. Es bestand eine Entzündung in der Gelenkkapsel. Es wurde der restliche Schleimbeutel entfernt. Nunmehr waren die Muskeln im Schulterbereich verkümmert. Die Beweglichkeit ist etwas eingeschränkt.

Aufklärungsfehler
Meine Mandantin wurde über die möglichen Heilungsverzögerungen, insbesondere über die verbleibende Bewegungseinschränkung und der weiteren Schmerzhaftigkeit nicht aufgeklärt. Dies hatte der Arzt im Termin vor dem Landgericht auch bestätigt.

Behandlungsfehler
Es wurde nicht standardgemäß operiert.
Es wurde durch das Gericht ein Gutachten eingeholt. Der Gutachter konnte im Prinzip überhaupt keinerlei Aussagen zu einer fachgerechten Behandlung / OP machen, weil schlichtweg alles an Dokumentation, was für eine Beurteilung und Begutachtung notwendig gewesen wäre, dem Gutachter gar nicht vorgelegen hat. Letztlich sagte der Gutachter, dass er nicht feststellen kann, ob eine fachgerechte Behandlung (Operationstechnik) durchgeführt wurde, da kein Operationsbericht vorliegt. Bei einer ordnungsgemäßen OP wären die Beschwerden im Dezember 2006 abgeklungen gewesen. Diese offenen Fragen, die wegen der fehlenden Dokumentation gegeben waren, musste die Beklagte gegen sich gelten lassen. Es musste von Behandlungsfehlern ausgegangen werden.

(Außergerichtlich wurde ein Krankenkassengutachten eingeholt, welches keine Behandlungsfehler festgestellt hatte. Dort wurde jedoch auch nicht problematisiert, dass der OP – Bericht gar nicht vorlag.)

Die Mandantin erhielt ein Schmerzensgeld und den Ersatz des materiellen Schadens i. H. von 9.800 EUR.

By | 2011-08-29T17:16:22+02:00 August 29th, 2011|2011|0 Comments