Schmerzensgeld aufgrund von Behandlungsfehler: Brust – unnötige Operation

//Schmerzensgeld aufgrund von Behandlungsfehler: Brust – unnötige Operation

Schmerzensgeld aufgrund von Behandlungsfehler: Brust – unnötige Operation

Die Mandantin stellte sich im Krankenhaus wegen einer geplanten Entfernung eines Papilloms in der linken Brust vor. Es handelte sich um ein Papillom mit rundlicher Struktur von etwa 9 mm bei 3:00 Uhr in der linken Brust. Es erfolgte ohne Durchführung einer Sonographie die Farbmarkierung. Hier fragte man die Mandantin, wo denn das Papillom säße und markierte dieses anschließend.

Es wurde mit ihr vereinbart, dass vor Entfernung des Papilloms sonographisch eine Drahtmarkierung eingebracht werden würde. Hier zeigte man ihr das auf einem Aufklärungsbogen und malte den Draht dort ein.

In nicht geplanter Weise wurde dann die OP, die viel früher durchgeführt werden sollte, erst 14 Tage später durchgeführt. Hier bemerkte der Krankenpfleger dann zu der Mandantin, die auf dem OP – Tisch lag, dass man die Farbmarkierung gar nicht mehr erkennen könnte. Er markierte die Stelle nochmals. Gemäß dem einige Tage nach der Operation erstellten pathologischen Befund wurde lediglich eine 6 mm große Zyste und ein unter 1 mm großes Papillom entfernt. Dies wurde der Mandantin jedoch nicht mitgeteilt.

Erst die mammographische und sonographische Routinekontrolle zeigte, dass ein papillomtypischer Befund von der Größe 8 mal 7 mm in der linken Mamma an derselben Stelle, wie vor der OP bestand. Das Papillom war demnach nicht entfernt worden. Nunmehr wurde einige Zeit später in einer weiteren Operation das Papillom entfernt.

Es wurde demnach eine zweite Operation notwendig. Zudem bestand nach der zweiten OP eine zweite Narbe.

Behandlungsfehler
Die Operation ist nicht lege artis verlaufen. Der Facharztstandard wurde nicht eingehalten. Die Operation wurde durchgeführt, um das Papillom zu entfernen. Dieses war anschließend noch dort. Die Operateure haben schlicht nicht den richtigen Bereich erfaßt. Es erfolgte keine vorherige sonographische Drahtmarkierung. Nur so wäre eine zielgerichtete Operation möglich gewesen. Nur das hätte dem Facharztstandard entsprochen.

Die Mandantin erhielt ein Schmerzensgeld gerichtlich in Höhe von 3.000 EUR.

By | 2011-06-29T17:12:14+02:00 Juni 29th, 2011|2011|0 Comments