Meine Mandantin willigte gemäß dem von ihr unterzeichneten Aufklärungsbogen und dem zuvor stattgefunden Gespräch in eine Hernienoperation ein. Am Bauchnabel waren einige Hernien diagnostiziert worden. Diese sollten entfernt werden. Es sollte im Bereich des Bauchnabels ein kleines Netz zur Stabilisierung eingebracht werden.
Dieser OP ging ein sonographischer Befund voraus, dem folgendes zu entnehmen ist: „Nachweis einer Rektusdiastase supra- und infraumbilikal von 3 cm in Ruhe und im Liegen. Zusätzlich finden sich mindestens 3 Fasziendefekte kranial des Nabels von 2, 4 und 10 mm Weite …“.
Es wurde mit meiner Mandantin zuvor nicht besprochen, ob ggfl. eine größere Operation, eine OP – Erweiterung von ihr auch bewilligt werden würde. Während der OP traf dann der Operateur die Entscheidung, zudem auch noch eine Narbenhernienversorgung mit Netz vorzunehmen. D. h. als meine Mandantin dann aufwachte, mußte sie feststellen, dass zum einen ein viel zu großes, zuvor nicht besprochendes Netz eingebracht worden war. Das Netz mit einer Größe von 15 mal 20 cm reicht bis in den Scham- und Leistenbereich hinein. Zudem mußte sie sofort feststellen, dass die eigentlich zu entfernen gewesene Hernie immer noch vorhanden war.
Nach der stationären Behandlung hatte meine Mandantin weiterhin Beschwerden. Es bestanden Schmerzen im Bereich der Leiste und im Schambereich, die vor der OP nicht bestanden haben.
Meine Mandantin wurde dann im Juni 2007 wiederum stationär aufgenommen. Es wurde nunmehr die epigastrische Hernie versorgt.
Meine Mandantin hat immer noch Schmerzen. Insbesondere im Leisten- und Schambereich
Aufklärungsfehler
Meine Mandantin wurde vor der ersten OP auf eine derartige mögliche OP – Erweiterung nicht hingewiesen. Das hat sie gar nicht in Betracht gezogen. Hier hätte sie sich ein so großes Netz nicht legen lassen. Sie ist dadurch nicht unerheblich beeinträchtigt.
Behandlungsfehler
Es ist davon auszugehen, dass während der OP die ursprünglich zu behebende Hernie nicht behoben wurde.
Schaden
Aufgrund dessen ist hier nicht von einer standardgerechten Heilbehandlung auszugehen.
Nunmehr stellt sich die Situation wie folgt dar:
weitere Operation im Juni 2007
weiterhin bestehende Schmerzen
nicht gewünschtes viel zu großes Netz eingebracht
eingeschränkte Beweglichkeit
eingeschränkte Belastbarkeit.
Meine Mandantin erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR. Die Mandantin war nicht rechtsschutzversichert, so dass ein Prozeß aus Kostengründen nicht in Frage kam.