Bei meinem Mandanten wurde im Jahr 2009 eine Versteifungs-OP (Rücken) durchgeführt. Während der Aufklärung erfolgte kein Hinweis auf mögliche Druckgeschwüre insbesondere im Gesichtsbereich durch die OP. Die OP dauerte dann mindestens 7 Stunden.
Bereits im Aufwachraum tat dem Mandanten die Nase sehr weh. Im Verlauf traten dann starke Schmerzen auf, so dass er in der kommenden Nacht nicht schlafen konnte, trotz Schmerzmittel. Die Nase war geschwollen. Einen Tag später bekam er schon keine Luft mehr durch die Nase. Er wurde mit Kühlakkus und Schmerzmitteln behandelt.
Der Konsilararzt diagnostizierte einen Wundinfekt an der Nase, der durch die Lagerung während der OP entstanden ist. Es wurde ein Wundverband angelegt.
Zwischenzeitlich war auch nicht sicher, ob die Nase erhalten bleiben konnte oder ob, wegen des nekrotischen Gewebes diese nicht (teil)entfernt werden müßte. Das alles nahm meinen Mandanten sehr mit.
Mein Mandant erhielt dann nach der Entlassung täglich 2,5 Stunden Sauerstofftherapie in einem Ärztehaus in Berlin. Hier mußte er dann in einem Druckraum 2,5 Stunden sitzen.
Aufklärungsfehler
Mein Mandant wurde nicht über die Möglichkeit einer Druckgeschwürbildung im Gesichtsbereich im Rahmen der OP aufgeklärt.
Organisationsfehler
Die Ärzte im Krankenhaus haben nicht fachgerecht operiert. Es hätte während der Operation nicht zu dem Druckgeschwür kommen dürfen. Der Mandant muß während der sehr langen OP einfach auf sein Gesicht gefallen sein, was nicht bemerkt wurde. Somit hat das gesamte Gewicht dann stundenlang auf dem Gesicht, auf der Nase, gelegen. So konnte das Druckgeschwür entstehen. Hier hätte man natürlich während der OP nachsehen müssen, ob mein Mandant denn noch richtig gelagert ist. Bei einer derartigen OP wird viel Kraft aufgewandt, so dass es durchaus im Rahmen des Möglichen liegt, dass der Patient seine Stellung verändert.
Schaden
Aufgrund dessen bestanden dann die benannten Beeinträchtigungen.
Mein Mandant erhielt außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR, wobei ernstlich die Frage der Klage auch weiterhin im Raum stand. In Anbetracht der Länge eines solchen Verfahrens und des Risikos, dass dann vielleicht auch nicht mehr Schmerzensgeld gezahlt werden würde, hat sich der Mandant doch gegen eine Klage entschieden.