Behandlungsfehler – Therapiefehler: Beinlähmung

//Behandlungsfehler – Therapiefehler: Beinlähmung

Behandlungsfehler – Therapiefehler: Beinlähmung

Dem Mandanten fiel Blut im Stuhl auf. Daraufhin wurde im Krankenhaus eine Darmspiegelung durchführt. Es wurden zwei Polypen festgestellt und entfernt.

Da ein Polyp als bösartig beschrieben wurde, musste eine zweite Operation durchgeführt werden. Es wurde zuvor ein CT durchgeführt. Hier stellte man zudem eine ca. 15 cm große Raumforderung im linken Mittelbauch, von den Dichtewerten am ehesten vereinbar mit einem Lipom, fest.

Während der zweiten Operation wurde dann allerdings diese Stelle des Darmes, an dem sich der bösartige Polyp befand, nicht mehr gefunden. Aufgrund dessen entfernte man dann kein Darmstück sondern versuchte, das Lipom zu entfernen. Dieses befand sich jedoch im linken Mittelbauch zum linken Bein hin sich ausbreitend. Durch den vorhandenen OP-Schnitt, direkt auf dem Mittelbauch (vom Nabel beginnend) konnten die Ärzte demnach nicht in diesen Bereich voll einsehen. Sie versuchten nun das Lipom schräg abzutragen oder herauszuziehen, jedenfalls zu entfernen, was ihnen wegen des schlechten Zugriffs auch nur zur Hälfte gelang. Es wurden ca. 750 g Lipom entfernt. Die andere Hälfte verblieb im Bauch des Klägers.

Sofort nach der Operation auf der Intensivstation in der Aufwachphase klagte mein Mandant über ein Taubheitsgefühl das linke Bein betreffend.

In der neurologischen Untersuchung zeigte sich hier eine ausgeprägte Quadricepsparese mit Atrophie und ausgefallenem PSR links. Des Weiteren zeigte mein Mandant eine Hypästhesie und Hypalgesie im Bereich des Femoralisversorgungsgebietes links. Zusammenfassend ist von einer akuten (irreparablen) Läsion des Nervus femoralis linksseitig im Rahmen der Operation auszugehen.

Vor Klageerhebung wurde ein MDK-Gutachten der Gegenseite vorgelegt.

Der Gutachter ging von
– Aufklärungsmängeln und
– Behandlungsfehlern (Therapiewahlfehler) aus, sowie ebenfalls von
– nicht unerheblichen OP-Dokumentationsmängeln, die ihrerseits dann zu Beweiserleichterungen, wenn nicht sogar zur Beweislastumkehr, führen, aus.

Die Gegenseite hatte darauf nicht reagiert.
Es wurde die Klage eingereicht.

Ein während des Klageverfahrens eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte diese medizinische Auffassung.

Es wurde gerichtlich ein Vergleich auf Zahlung von 20.000 EUR geschlossen.

By | 2008-01-29T16:29:40+01:00 Januar 29th, 2008|2008|0 Comments