Meine Mandantin zog sich eine Fraktur des medialen Tibiakopfes links zu.
Der Arzt gab ihr daraufhin 2 Unterarmgehstützen für 3 Wochen und wies sie darauf hin, das Bein nicht mehr zu belasten.
Eine Thromboseembolieprophylaxe wurde zu keinem Zeitpunkt angesprochen. Es wurde durch den Arzt auch nicht thematisiert, ob meine Mandantin eventuell die Antibabypille einnimmt, was sie zu diesem Zeitpunkt aber getan hat und was erst Recht die Gabe einer Thromboseprophylaxe indiziert hätte.
Später bemerkte meine Mandantin erstmalig Schmerzen in der Kniekehle nach längerem Tragen der Schiene.
Noch einige Tage später verspürte meine Mandantin zunehmende starke Schmerzen von der Kniekehle über die Wade bis in den Fuß ausstrahlend einhergehend mit Beinschwellung und livider Verfärbung. Da sich dieser Zustand nicht besserte, fuhr sie in die Erste Hilfe eines Krankenhauses.
Wegen des Verdachts auf eine Thrombose wurde sie sofort stationär aufgenommen und erhielt noch am Abend die erste Heparinspritze.
Bei einer anschließend durchgeführten Dopplersonographie wurde der Verdacht der tiefen Beinvenenthrombose bestätigt.
Aufgrund der Veranlassung eines CT des Thorax wurde noch am selben Tag eine frische beidseitige Lungenarterienembolie festgestellt. Meine Mandantin wurde auf die Intensivstation verlegt.
Nach ärztlicher Einschätzung ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, ohne die aufgrund der ständig behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörungen eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.
Dem Arzt war vorzuwerfen, dass er, obwohl gleich zwei Thromboserisiken bei meiner Mandantin vorlagen, die Einnahme der Anti – Baby – Pille und die Ruhigstellung des Beines, zum Zeitpunkt der verordneten Immobilisierung keine Thromboseembolieprophylaxe, z. B. durch Gabe von Heparin, durchgeführt hat.
Damit hatte er eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln und gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen.
Meine Mandantin erhielt außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 EUR.