Meine Mandantin zog sich in ihrer Wohnung durch Stolpern eine Fraktur des Os naviculare pedes links zu.
Einen Tag später stellte sich meine Mandantin in der ärztlichen Praxis vor, da die Schmerzen nicht nachließen. Es wurden Röntgenaufnahmen gemacht und die Diagnose einer Verstauchung des Fußes gestellt. Der Fuß wurde verbunden.
Da die Schmerzen nicht nachließen und sich die Ferse blau verfärbte, fanden in den folgenden Tagen 2 bis 3 Arztbesuche in der Praxis statt. Die vom Arzt gestellte Diagnose wurde aber nicht revidiert. Aufklärende Befunde wurden nicht erhoben.
Aufgrund anhaltender starker Schmerzen wurde später eine MRT-Untersuchung veranlasst. Hier wurde als Hauptbefund die Fraktur des Os naviculare pedes festgestellt.
Die Fraktur wurde dann über einen längeren Zeitraum mit einer Sprunggelenksorthese, die lediglich an den beiden Seiten der Knöchel mit Kunststoff versehen war und mittels zwei Riemen mit Klettverschluss zu verschließen war, behandelt.
Zwischenzeitlich war meine Mandantin in einer anderen Praxis vorstellig geworden. Der dort behandelnde Arzt röntge den Fuß, diagnostizierte die vorliegende Fraktur und äußerste sein Unverständnis über die Behandlung dieser Fraktur mit einer Orthese statt mit einem Gipsverband. Der Gipsverband wurde dann wesentlich später angelegt.
Dem Arzt war vorzuwerfen, dass er weder die Fraktur zunächst erkannt hat, noch weitere Befunde erhoben hatte, noch sofort den erforderlichen Gipsverband angelegt hatte.
Meine Mandantin erhielt außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.700 EUR.