Tierarzthaftung

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Tierarzthaftung 2019-08-26T16:44:01+02:00

Der Tierarzt haftet aus dem Behandlungsvertrag bei Nachweis eines Verschuldens, wenn dieses zu einem Schaden geführt hat. Die Grundsätze für die Tierarzthaftung können hier aus dem, was für Patienten gegenüber dem Arzt gilt, entnommen werden (siehe hierzu auf dieser Homepage unter der Seite „Informationen“). Dem Tierarzt muß eine Pflichtverletzung, nach §§ 280 I, 276 BGB nachgewiesen werden können. Diese Pflichtverletzung muß für den eingetretenen Schaden ursächlich, also kausal sein.

Wie auch im Patientenrecht wird hier von Behandlungsfehlern gesprochen, d.h. das Verhalten des Tierarztes entsprach im konkreten Fall nicht dem Facharztstandard (lege artis). Hier kann dem Tierarzt z.B. ein Diagnosefehler vorgeworfen werden, oder ein Befunderhebungsfehler (= Unterlassen des Erhebens von Befunden), ein OP – Fehler, ein Therapiewahlfehler und ein Aufklärungsfehler.

Die Haftung umfaßt den insgesamt nachgewiesenen Schaden, wie z.B. die (weiteren) Behandlungskosten, oder bei Verlust von Tierwelpen, die an den Marktpreis angelehnten Gewinne, weiterhin entgangene Gewinne bei Zuchttieren, bereits getätigte Aufwendungen etc.

Ebenso wie im Patientenrecht kann es im konkreten Fall zur Beweislastumkehr kommen, wenn der Tierarzt z.B. grob fehlerhaft gehandelt hat oder die Dokumentation mangelhaft oder widersprüchlich ist.