ALEXANDRA HIRSCH

2011: Außergerichtlicher Vergleich: 20.000 EUR
> Beeinträchtigung von Herzklappen
2011: Außergerichtlicher Vergleich: 35.000 EUR
> Infektion Knie
2011: Außergerichtlicher Vergleich: 8.500 EUR
> Zahnprothetik
2011: Außergerichtlicher Vergleich: 4.500 EUR
> Bauch-OP
2010: außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 4.000 EUR
> Verletzung einer Arterie
2010: außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 11.000 EUR
> Zahn-OP
2010: außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 8.500 EUR
> Darm, Durchfall falsche Medikamente
2010: Gerichtlicher Vergleich Zahlung: 2.500 EUR
> Arm, Hand
2010: Gerichtlicher Vergleich Zahlung: 7.500 EUR
> Geburt Tuch in Gebärmutter belassen
2010: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 10.000 EUR
> Nase
2010: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 10.000 EUR
> Karzinom
2009: außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 45.000 EUR
> Rücken
2009: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 10.000 EUR
> Darmoperation
2009: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 50.000 EUR
> Bandscheibenvorfall Rezidivbandscheibenvorfall
2009: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 10.000 EUR
> Mammakarzinom (Brustkrebs)
2009: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 20.000 EUR
> Hodentorsion
2008: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 10.000 EUR
> Zahnärztlicher Behandlungsfehler
2008: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 2.000 EUR
> Zahnärztlicher Behandlungsfehler
2008: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 1.000 EUR
> Beinlähmung
2008: Gerichtlicher Vergleich Zahlung: 20.000 EUR
> Geburtsfehler Armparese
2007: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 10.000 EUR
> Fraktur
2007: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 2.300 EUR
> Narbenbildung
2007: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 4.300 EUR
> Brustimplantat
2007: Gerichtlicher Vergleich Zahlung: 7.500 EUR
> RückenOP
2007: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 6.000 EUR
> Lungenarterienembolie
2006: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 15.000 EUR
> Fraktur
2006: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 2.700 EUR
Darm-OP
2011: Außergerichtlicher Vergleich: 20.000 EUR
Mein Mandant wurde wegen eines Tumors (Analkarzinom) im KH stationär aufgenommen. Es erfolgte die OP. Der Tumor wurde entfernt. Es wurde ein Anus preater angelegt. Anschließend hatte mein Mandant über eine Woche extreme Schmerzen. Hier erfolgte jedoch keinerlei relevante Diagnostik.
Es wurde dann jedoch eine Not OP durchgeführt. Man hatte die Diagnose des akuten Abdomens und des Ileus gestellt. Es stellte sich während der OP heraus, dass man während der ersten OP das aborale Ende ausgeleitet hatte dort also den anus preater angelegt hatte. D. h. das Darmende, welches eigentlich den Stuhl führt, wurde nicht ausgeleitet und blieb über eine Woche im Bauchraum liegen, so dass der gesamte Stuhl (eine ganze Woche lang) im Bauchraum verbleiben mußte und nicht entleert werden konnte. Es wurde dann auch das andere Ende ausgeleitet und ein anus preater angelegt, so dass nunmehr 2 anus preater vorhanden waren.
Der Zustand meines Mandanten war über geraume Zeit lebensbedrohlich.
Der Darm wurde nach ca. 2 Jahren in einem anderen Krankenhaus wieder operativ zurück verlegt.
Behandlungsfehler
Die Ärzte im Krankenhaus haben nicht fachgerecht operiert. Es wurde schlichtweg das falsche Darmende nach außen verlegt. Dies ist absolut nicht verständlich. Weiterhin wurde viel zu spät die Revisions OP durchgeführt. Hier hätte man viel eher operieren müssen. Man hätte wesentlich mehr Diagnostik durchführen müssen.
Aufgrund dessen ist hier von einer Verzögerung bzw. Vereitelung der Heilung auszugehen. Folgen sind
die weitere Operation
die Schmerzhaftigkeit in der Woche nach der ersten OP
2 Anus preater, dadurch höherer Pflegeaufwand wegen doppelter Hygiene
Lebensbedrohlicher Zustand über einen gewissen Zeitraum
Weitergehende psychische Beeinträchtigung
Rückverlegungs OP erst 2,5 Jahre später
die erhebliche Beeinträchtigung in der Lebensführung und qualität
Der Mandant hat außergerichtlich 20.000 EUR erhalten.
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Beeinträchtigung von Herzklappen
2011: Außergerichtlicher Vergleich: 35.000 EUR
Mein Mandant war in Behandlung bei seiner Hausärztin. Zunächst traten Hüftbeschwerden auf. Hinzu kamen dann aber auch diverse andere Beschwerden, wie Nachtschweiß, beginnender Gewichtsverlust, Schwächegefühl und rote Einblutungen an den Händen. Aufgrund dessen erfolgte diverse Ausschlußdiagnostik, wie Röntgen der Hüfte, Ausschluß eines Leistenbruches, ein CT der Lendenwirbelsäule, eine Sonographie der Organe, ohne Ergebnis. Es wurden Schmerzmittel verschrieben.
Mein Mandant klagte weitere 2 Monate später nun auch über Schüttelfrost, Brustenge und vermutete eine Rippenfellentzündung. Daraufhin verordnete die Ärztin wegen einer vermuteten Grippe / Erkältung Antibiotika. Es erfolgte noch ein Röntgen des Knies.
Einen weiteren Monat später hörte sie dann das Herz ab und überwies ihn zum Kardiologen. Hier wurde sofort der Verdacht auf eine höhergradige Mitralklappeninsuffizienz geäußert. Der Mandant wurde in ein Krankenhaus überwiesen. Es hatte sich eine schwere Mitralklappeninsuffizienz aufgrund einer vorangegangenen Endokarditis herausgestellt. Es erfolgte ein Mitralklappenersatz, der aufgrund des Endokarditisbefalles notwendig wurde.
Der Mandant nimmt seit dem Blutverdünner ein.
Behandlungsfehler
Es waren Befunderhebungsfehler im Verfahren dann durch ein Krankenkassengutachten bestätigt worden. Der Gutachter befand für unverständlich, warum die Ärztin nicht schon viel eher das Herz abgehört hatte. Dies ist unterblieben, obgleich entsprechende eindeutige Symptome vorlagen, denen hätte nachgegangen werden müssen.
Schaden
Das Herz des Mandanten ist dadurch irreversibel geschädigt worden. Problematisch war, dass der Mandant aber auch bereits vorher schon einen Herzfehler hatte und deshalb nicht ganz so klar war, wie die bestehende Herzerkrankung sich weiter entwickeln würde. Zudem hatte der Gutachter auch dargelegt, dass nicht voraussagbar ist, ob bei fachgerechter Behandlung und Erkennung der akuten Herzerkrankung der Mitralklappenersatz dann tatsächlich unterblieben worden wäre.
Der Mandant hat als Abfindung (Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Verdienstausfall) insgesamt außergerichtlich 35.000 EUR erhalten. Das Risiko einer Klage wäre sehr hoch gewesen.
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Infektion Knie
2011: Außergerichtlicher Vergleich: 8.500 EUR
Meine Mandantin war gestürzt. Dabei zog sie sich multiple Verletzungen im linken Kniegelenk zu. Es wurde eine Arthroskopie durchgeführt. Hierbei wurde dann die erst später festgestellte Infektion gesetzt. Schon stationär war eine sehr schlechte Mobilisierung auffällig. Zudem war das Kniegelenk stark geschwollen. Man behielt die Mandantin sogar länger stationär, als eigentlich durch DRG vorgesehen.
Es entwickelte sich dann ein Fieber. Die Schmerzen nahmen nicht ab. Aufgrund dessen rief die Mandantin dann den Rettungsdienst.
Anschließend war sie dann wiederum im selben. Krankenhaus stationär. Man stellte eine Staphylokokkeninfektion fest. Der CRP Wert war deutlich erhöht. Hier waren wegen der Infektion 3 Arthroskopien notwendig. D. h. es erfolgte dreimal eine Vollnarkose. Das Knie wurde gespült und es erfolgte eine Gelenkmobilisation.
Die Mandantin war dann in ambulanter Weiterbetreuung. Sie war auch weiterhin lange Zeit noch in physiotherapeutischer Betreuung. Die Bewegungsausmaße sind deutlich reduziert. Es liegt eine dauerhafte Einschränkung vor.
Meine Mandantin war längere Zeit au krank. Die Wiedereingliederung erfolgte über das Hamburger Modell.
Behandlungsfehler
Es wurde im Klinikum nicht fachgerecht behandelt. Trotz weiterhin beklagter Beschwerden und einem angeschwollen Kniegelenk und der schlechten Mobilisation wurden keine weiteren Befunde erhoben, um ggfl. der dort schon vorhandenen Infektion entgegen zu wirken.
Außergerichtlich wurde ein Gutachten der Krankenkasse eingeholt, nachdem die Revisionsoperation zu spät erfolgte. Man hätte wesentlich eher eine weitere Operation durchführen müssen.
Schaden
Aufgrund dessen ist hier nicht von einer standardgerechten Heilbehandlung auszugehen. Folge der Behandlungsfehler war, dass meine Mandantin insgesamt 3 weitere Operationen durchmachen musste, sowie sich eine dauerhafte Bewegungseinschränkung eingestellt hat.
Die Mandantin erhielt außergerichtlich ein Schmerzensgeld von 8.500 EUR.
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Zahnprothetik
2011: Außergerichtlicher Vergleich: 4.500 EUR
Meine Mandantin war in zahnärztlicher Behandlung. Innerhalb von 3 Monaten wurden Unter- und Oberkiefer komplett erneuert. Im Oberkiefer wurde eine Teleskopkrone eingesetzt. Im Unterkiefer erhielt meine Mandantin einen 7er Kronenblock sowie für das restliche Unterkiefergebiß einen prothetischen Einsatz mit Druckknöpfen.
4 Monate später bekam die Keramik im Unterkiefer einen Riß. Es wurde abgeschliffen und unterfüttert. Dies brachte aber nicht den gewünschten Erfolg.
Behandlungsfehler / Schaden
Es wurde über die KK ein MDK Gutachten gefertigt. Danach war sämtliche Prothetik nicht nutzbar. Es hatte eine Neuanfertigung von Ober- und Unterkieferprothetik stattzufinden. Insbesondere ist im Oberkiefer die Okklusion disharmonisch. Die Prothetik ist parodontal hygienisch insuffizient. D. h. hier kann Karies entstehen. Durch Putzen kann dem nicht entgegengekommen werden. Aufgrund dessen hatten sich auch bereits Entzündungen am Zahnfleisch gebildet.
Die Unterkieferprothetik war insgesamt nicht haltbar.
Die Mandantin ließ zunächst den Unterkiefer neu machen. Dies beinhaltete das Abschlagen des fest einzementierten 7er Kronenblocks, was eine schmerzhafte und sehr unangenehme Angelegenheit ist. Dies hat ca. 2 Stunden gedauert. Anschließend wurden neue Abdrücke gemacht. Die Zahnstümpfe wurden bearbeitet.
Später wurde auch der Oberkiefer erneuert.
Aufgrund dessen war überhaupt nicht von einer Behandlung auszugehen. Die gesamte Prothetik war zu erneuern, im Oberkiefer- und Unterkieferbereich.
Meine Mandantin erhielt die Zuzahlungen zurück erstattet sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500 EUR.
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Bauch-OP
2010: außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 4.000 EUR
Meine Mandantin willigte gemäß dem von ihr unterzeichneten Aufklärungsbogen und dem zuvor stattgefunden Gespräch in eine Hernienoperation ein. Am Bauchnabel waren einige Hernien diagnostiziert worden. Diese sollten entfernt werden. Es sollte im Bereich des Bauchnabels ein kleines Netz zur Stabilisierung eingebracht werden.
Dieser OP ging ein sonographischer Befund voraus, dem folgendes zu entnehmen ist: „Nachweis einer Rektusdiastase supra- und infraumbilikal von 3 cm in Ruhe und im Liegen. Zusätzlich finden sich mindestens 3 Fasziendefekte kranial des Nabels von 2, 4 und 10 mm Weite …“.
Es wurde mit meiner Mandantin zuvor nicht besprochen, ob ggfl. eine größere Operation, eine OP Erweiterung von ihr auch bewilligt werden würde. Während der OP traf dann der Operateur die Entscheidung, zudem auch noch eine Narbenhernienversorgung mit Netz vorzunehmen. D. h. als meine Mandantin dann aufwachte, mußte sie feststellen, dass zum einen ein viel zu großes, zuvor nicht besprochendes Netz eingebracht worden war. Das Netz mit einer Größe von 15 mal 20 cm reicht bis in den Scham- und Leistenbereich hinein. Zudem mußte sie sofort feststellen, dass die eigentlich zu entfernen gewesene Hernie immer noch vorhanden war.
Nach der stationären Behandlung hatte meine Mandantin weiterhin Beschwerden. Es bestanden Schmerzen im Bereich der Leiste und im Schambereich, die vor der OP nicht bestanden haben.
Meine Mandantin wurde dann im Juni 2007 wiederum stationär aufgenommen. Es wurde nunmehr die epigastrische Hernie versorgt.
Meine Mandantin hat immer noch Schmerzen. Insbesondere im Leisten- und Schambereich
Aufklärungsfehler
Meine Mandantin wurde vor der ersten OP auf eine derartige mögliche OP Erweiterung nicht hingewiesen. Das hat sie gar nicht in Betracht gezogen. Hier hätte sie sich ein so großes Netz nicht legen lassen. Sie ist dadurch nicht unerheblich beeinträchtigt.
Behandlungsfehler
Es ist davon auszugehen, dass während der OP die ursprünglich zu behebende Hernie nicht behoben wurde.
Schaden
Aufgrund dessen ist hier nicht von einer standardgerechten Heilbehandlung auszugehen.
Nunmehr stellt sich die Situation wie folgt dar:
weitere Operation im Juni 2007
weiterhin bestehende Schmerzen
nicht gewünschtes viel zu großes Netz eingebracht
eingeschränkte Beweglichkeit
eingeschränkte Belastbarkeit.
Meine Mandantin erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR. Die Mandantin war nicht rechtsschutzversichert, so dass ein Prozeß aus Kostengründen nicht in Frage kam.
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Verletzung einer Arterie
2010: außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 11.000 EUR
Mein Mandant wurde wegen eines Überbeins (Ganglion) am rechten Handgelenk ambulant behandelt. Deswegen erfolgten bereits 2 oder 3 Punktionen, in denen die Flüssigkeit herausgesaugt wurde. Da dies jedoch nicht zu einer anhaltenden Besserung führte, teilte der Arzt mit, dass man nun operieren müsse.
Die OP in örtlicher Betäubung dauerte dann ca. 2 Stunden. Während dessen durchschnitt der Arzt die Hauptschlagader meines Mandanten und verletzte zudem einen Nervenast. Mein Mandant mußte privat ins KH fahren, was er sehr belastend fand.
Dort wurde dann eine ca. 7stündige OP durchgeführt. Es wurde eine Gefäß- und Nervennaht durchgeführt. Nach 4 Tagen wurde er entlassen.
Es besteht nunmehr eine sehr unschöne Kiloidnarbe, die zudem schmerzt. Mein Mandant war lange au krank geschrieben. Der Daumen ist taub und es besteht ein Ziehen ausgehend vom Nerv. Die grobe Kraft ist deutlich herabgesetzt.
Eine Prognose ist nicht sicher zu stellen. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass zumindest für 1 Jahr diese Beschwerden weiter bestehen werden.
Behandlungsfehler
Es liegen eindeutig Behandlungsfehler vor. Es darf schlichtweg nicht die Hauptschlagader verletzt oder vielmehr durchtrennt werden. Auch der Nerv wurde behandlungsfehlerhaft verletzt.
Schaden
Es bestehen die dargestellten Einschränkungen. Mein Mandant ist Rechtshänder. Zudem hat er große Ängste durchleben müssen.
Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden sind in dem gezahlten Betrag pauschaliert mit enthalten.
Mein Mandant erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.000 EUR.
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Zahn-OP
2010: außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 8.500 EUR
Mein Mandant wurde von seiner Zahnärztin zur Wurzelspitzenresektion des Zahnes 2.6. überwiesen. Diese Zahnärztin wiederum resizierte die Wurzel an dem bis dahin gesunden Zahn 1.6. Laut des eigenen ärztlichen Berichtes geschah dieses Versehen, weil die Röntgenaufnahmen gespiegelt falsch abgespeichert wurden.
Die Operation an dem gesunden Zahn 1.6 wiederum verlief nicht ohne Komplikationen. Es traten starke Blutungen auf und es stellte sch eine Kieferhöhlenentzündung ein. Der operierte Bereich war lange nicht ausgeheilt. Es war lange ein Loch bis zur Kieferhöhle vorhanden.
Er konnte aufgrund dessen auch den geplanten Jahresurlaub nicht antreten, was er schon als sehr beeinträchtigend empfand.
Nunmehr stand aber immer noch die Behandlung des ursprünglich zur Wurzelspitzenresektion geplanten Zahnes 2.6. aus. Es war nicht klar, ob hier noch operiert wurde oder ob der Zahn nun doch gezogen werden mußte.
Therapiewahlfehler
Die Ärztin hat nicht fachgerecht behandelt. Aufgrund dessen ist hier als Folge anzusehen, dass der Mandant eine Odyssee in der Zahnbehandlung des ursprünglich gesunden Zahnes 1.6. über sich ergehen lassen musste. Zudem hatte er eine Kieferhöhlenentzündung durchmachen müssen einhergehend mit extremen Schmerzen.
Schaden
Aufgrund dessen war hier überhaupt nicht von einer Heilbehandlung auszugehen. Weiterhin hatte mein Mandant Medikamentenzuzahlungen in Höhe von ca. 300 EUR. Hier hatte er Zuzahlungen zu diversen Spülungen, Antibiotika, Schmerzmedikationen etc.
Mein Mandant erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.500 EUR.
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Darm, Durchfall falsche Medikamente
2010: Gerichtlicher Vergleich Zahlung: 2.500 EUR
Bei meinem Mandanten wurde im Jahr 2006 eine Darm-OP durchgeführt. Es wurde eine Dickdarmteilentfernung vorgenommen. Danach wurde mein Mandant ambulant weiter betreut.
Während der gesamten nun folgenden Zeit litt mein Mandant an massivem Durchfall. Der Arzt erläuterte ihm, dass er damit bis an sein Lebensende leben müsse. Hier sei keine Besserung zu erzielen.
Mein Mandant mußte ca. 15 mal täglich die Toilette aufsuchen. Dadurch war es ihm nicht mehr möglich, überhaupt an dem alltäglichen Leben wieder teilzunehmen. Besuche, die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Kulturbesuche etc. waren ihm nur in sehr engen Grenzen möglich. Dadurch war natürlich die Lebensführung bis aufs äußerste eingeschränkt. Auch psychisch litt mein Mandant nachvollziehbar unter der Einschränkung.
Später stellte er sich eher zufällig bei einem anderen Arzt vor. Dieser untersuchte meinen Mandanten und verordnete Kautabletten.
Nachdem mein Mandant diese eingenommen hatte, war der Durchfall verschwunden. Seit dem hat mein Mandant einen geregelten Stuhlgang und kann wieder an diversen Aktivitäten des täglichen Lebens teilnehmen.
Es wurde ein Gerichtsverfahren durchgeführt. Hier wurde ein Gutachten eingeholt, der die Fehlerhaftigkeit der Behandlung bestätigte. Die Tabletten hätten wesentlich eher verordnet werden können.
Mein Mandant erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 EUR.
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Arm, Hand
2010: Gerichtlicher Vergleich Zahlung: 7.500 EUR
Mein Mandant erlitt im Jahr 2005 eine offene Mehrfragmentfraktur des linken Oberarmes bei einem Fahrradsturz. Es erfolgte eine Operation. Die Metallentfernung erfolgte im Jahr 2007 im selben Krankenhaus.
Der Mandant wurde vor der OP nicht auf Nervschädigungen und damit verbundene Einschränkungen im tatsächlichen Leben aufgeklärt. Es zeigte sich nach der OP ein Sensibilitätsdefizit und ein pelziges Gefühl.
Außergerichtlich lag ein Gutachten der Schlichtungsstelle vor. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass bei Entfernung des Metalls die Zuggurtung am Ellenhaken hätte entfernt werden müssen. Nach der OP zeigte sich die Läsion des Nervus ulnaris.
Schaden
Es bestehen seit dem Mißempfindungen und Schmerzempfindungen der linken Hand und des linken Unterarmes. Die grobe Kraft ist herabgesetzt. Es ist deutlich eine Muskelatrophie der linken Hand gegenüber rechts zu erkennen.
Die Schädigung des Nervs des Armes ist durchaus sehr beeinträchtigend in sämtlichen Handlungen.
Mein Mandant erhielt gerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 EUR.
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Geburt Tuch in Gebärmutter belassen
2010: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 10.000 EUR
Meine Mandantin entband im Jahr 2009 einen Sohn. Es wurde ein Kaiserschnitt durchgeführt. Dabei wurde ein OP-Tuch im Bauch meiner Mandantin belassen.
Zunächst wurde der Bauch meiner Mandantin nicht dünner. Man fragte sie scherzhaft, ob sie noch ein Kind im Bauch hätte, da es den Anschein hatte, als ob Kindsbewegungen zu sehen waren. Sie sah jedenfalls noch sehr schwanger aus. Ab dem dritten Tag hatte meine Mandantin dann verstärkte Schmerzen. Der Schmerz war bei Bewegung da, auch beim Atmen. Meine Mandantin erhielt Schmerzmittel. Der Schmerz hörte jedoch nicht auf.
Man röntgte meine Mandantin, anschließend fand ein CT statt. Hier war das im Bauch belassene Tuch sichtbar. Es fand am Abend, in der Nacht eine Not-OP statt.
Meine Mandantin war ca. 20 Tage stationär. Sie erhielt eine Antibiotika-Infusion. Meine Mandantin hatte ca. 710 Tage noch sehr starke Schmerzen. Meine Mandantin konnte wegen der Antibiotikagabe ihren Sohn nicht stillen.
Behandlungsfehler
Die Ärzte im Krankenhaus haben nicht fachgerecht behandelt. Wenn ein Gegenstand aufgrund einer OP im Körper des Patienten verbleibt, handelt es sich um ein Organisationsverschulden. Dieses ist als grob zu bewerten.
Meine Mandantin erhielt außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR.
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Nase
2010: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 10.000 EUR
Bei meinem Mandanten wurde im Jahr 2009 eine Versteifungs-OP (Rücken) durchgeführt. Während der Aufklärung erfolgte kein Hinweis auf mögliche Druckgeschwüre insbesondere im Gesichtsbereich durch die OP. Die OP dauerte dann mindestens 7 Stunden.
Bereits im Aufwachraum tat dem Mandanten die Nase sehr weh. Im Verlauf traten dann starke Schmerzen auf, so dass er in der kommenden Nacht nicht schlafen konnte, trotz Schmerzmittel. Die Nase war geschwollen. Einen Tag später bekam er schon keine Luft mehr durch die Nase. Er wurde mit Kühlakkus und Schmerzmitteln behandelt.
Der Konsilararzt diagnostizierte einen Wundinfekt an der Nase, der durch die Lagerung während der OP entstanden ist. Es wurde ein Wundverband angelegt.
Zwischenzeitlich war auch nicht sicher, ob die Nase erhalten bleiben konnte oder ob, wegen des nekrotischen Gewebes diese nicht (teil)entfernt werden müßte. Das alles nahm meinen Mandanten sehr mit.
Mein Mandant erhielt dann nach der Entlassung täglich 2,5 Stunden Sauerstofftherapie in einem Ärztehaus in Berlin. Hier mußte er dann in einem Druckraum 2,5 Stunden sitzen.
Aufklärungsfehler
Mein Mandant wurde nicht über die Möglichkeit einer Druckgeschwürbildung im Gesichtsbereich im Rahmen der OP aufgeklärt.
Organisationsfehler
Die Ärzte im Krankenhaus haben nicht fachgerecht operiert. Es hätte während der Operation nicht zu dem Druckgeschwür kommen dürfen. Der Mandant muß während der sehr langen OP einfach auf sein Gesicht gefallen sein, was nicht bemerkt wurde. Somit hat das gesamte Gewicht dann stundenlang auf dem Gesicht, auf der Nase, gelegen. So konnte das Druckgeschwür entstehen. Hier hätte man natürlich während der OP nachsehen müssen, ob mein Mandant denn noch richtig gelagert ist. Bei einer derartigen OP wird viel Kraft aufgewandt, so dass es durchaus im Rahmen des Möglichen liegt, dass der Patient seine Stellung verändert.
Schaden
Aufgrund dessen bestanden dann die benannten Beeinträchtigungen.
Mein Mandant erhielt außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR, wobei ernstlich die Frage der Klage auch weiterhin im Raum stand. In Anbetracht der Länge eines solchen Verfahrens und des Risikos, dass dann vielleicht auch nicht mehr Schmerzensgeld gezahlt werden würde, hat sich der Mandant doch gegen eine Klage entschieden.
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Karzinom
2009: außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 45.000 EUR
Der Mandant litt seit Jahren an einem Bronchialasthma. Aufgrund dessen nahm er seit dem Jahr 2004 an einem diesbezüglichen AOK Programm, dem CURAPLAN, teil. Er war einmal jährlich bei einem Pulmologen in Behandlung. Alle 2 Jahre erfolgte dann hierüber ein Röntgen. Röntgenbilder lagen hier von 2003, 2005, 2007 und 2008 vor.
Der Pulmologe diagnostizierte jeweils immer einen unauffälligen, altersentsprechenden Herz- und Lungenbefund.
Auf dem Röntgenbild von 2007 ist bereits das Lungenkarzinom sichtbar. Nichts desto Trotz lautet der Befund von 2007 ebenso wie die der vorigen Jahre: Unauffälliger und altersentsprechender Herz- und Lungenbefund.
Seit ca. 4 Jahren klagte der Mandant bereits über Schmerzhaftigkeit im Brust- und Schulterbereich. Später zunehmend auch über Rückenschmerzen. Da diese Rückenschmerzen sich stetig verschlimmerten, stellte er sich im Januar 2008 bei einer Orthopädin vor. Diese ließ ein CT und ein MRT machen und überwies ihn anschließend in ein Krankenhaus.
Hier wurde bereits eine Wirbelkörpermetastase, die Ursache für die starken Rückenschmerzen des Mandanten, entfernt und ein Wirbelkörperersatz eingebracht. Es erfolgte dann die Chemotherapie nach Diagnosesicherung eines nicht kleinzelligen Lungenkarzinoms. Da das Karzinom bereits zu groß ist, entschied man sich gegen eine Operation. Es ist lediglich eine palliative Behandlung möglich.
Behandlungsfehler
Der Pulmologe hätte bereits 2005, spätestens aber 2007 den Tumor auf dem Röntgenbild erkennen müssen. Selbst 2008 bescheinigte er noch einen unauffälligen Befund. Er konnte sich die Röntgenbilder nicht angeschaut haben. Aufgrund der so eindeutig unauffälligen Befundungen haben sich alle weiteren Behandler des Mandanten darauf verlassen.
Es lag ein MDK Gutachten vor. Hier war die Nichterkennung zumindest im Jahr 2007 fehlerhaft. Der Facharztstandard ist nicht mehr gewahrt. Hier hätte der Tumor noch operativ entfernt werden können. Es hätten wesentlich bessere Heilungschancen bestanden. Nunmehr gibt es keine Heilungschancen mehr.
Schaden
Bei dem Mandanten ist nunmehr nur noch eine palliative Behandlung möglich. Die Ärzte hatten anfänglich seine noch verbleibende Lebenserwartung auf ca. 10 Jahre geschätzt, wenn der Tumor zunächst nicht weiter gewachsen wäre. Es waren dann aber bereits Metastasen aufgetreten.
Mein Mandant erhielt ein Schmerzensgeld außergerichtlich in Höhe von 45.000 EUR. Der Mandant hatte sich gegen eine Klage entschieden, weil bei der Länge derartiger Verfahren vor dem Landgericht dann nicht mehr sicher gewesen wäre, ob er davon noch etwas gehabt hätte.
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Rücken
2009: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 10.000 EUR
Meine Mandantin wurde von Ihrem Arzt wegen Bandscheibenvorfällen L 3 /4 und L 4/5 sowie L2 / S 1 in ein Krankenhaus überwiesen. Hier sollte eine Fensterung der erst benannten Vorfälle mit Entfernung derselben sowie die Fusion L 2 / S 1 vorgenommen werden.
Sie wurde dann operiert, ohne dass sie vorher über die OP als solche und deren Risiken aufgeklärt wurde. Direkt nach der OP gab sie weiterhin Beschwerden und Schmerzen an. So musste sie auch mit einem Rollator entlassen werden. Es erfolgte insbesondere keine Nachkontrolle des OP Ergebnisses mittels z. B. einer MRT Diagnostik.
Meine Mandantin gab dann weiterhin Schmerzen und Beschwerden an. Trotz einer durchgeführten Reha Maßnahme trat keine durchgängige Besserung ein.
Ihr Arzt war weiterhin nicht mit dem Erfolg der Operation zufrieden und veranlaßte Ende 2008 ein Röntgen und Anfang 2009 ein MRT. Hier diagnostizierte man „unverändert“ die Bandscheibenvorfälle und Spinalkanalstenosen. Nach wie vor bestand Taubheit über dem Spann bis in beide Beine und Kraftlosigkeit. Die Muskulatur in diesem Bereich ist verhärtet und geschwächt.
Therapiewahlfehler
Die Ärzte im Krankenhaus haben nicht fachgerecht behandelt.
Es war im Laufe des außergerichtlichen Verfahrens ein Krankenkassengutachten eingeholt worden. Danach wurde schlichtweg die Dekompression im Segment LW 4/5 nicht durchgeführt. Hier war ein Befunderhebungsfehler gegeben. Wäre dieser erhoben worden, wäre mit Sicherheit die fehlende Durchführung des Verfahrens festgestellt worden. Dieses Unterlassen wiederum stellte sich ganz eindeutig als grob dar.
Schaden
Aufgrund dessen war hier von einer erheblichen Verzögerung der Heilung auszugehen.
Folgen waren
- eine weitere Operation,
- die durchgehende Schmerzhaftigkeit mit entsprechenden Folgen über ein Jahr hinausgehend, Taubheit im Bein,
- Kraftlosigkeit, Ziehen, Stechen in den Beinen,
- die erhebliche Beeinträchtigung in der Lebensführung und qualität.
Meine Mandantin erhielt außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR.
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Darmoperation
2009: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 50.000 EUR
Meine Mandantin wurde im Jahr 2006 wegen eines Darmtumors operiert. Aufgrund der Folgen dieser OP war meine Mandantin dann zwei Jahre in stationärer Behandlung.
Es erfolgten in dieser Zeit mehrere Revisionsoperation. Es wurde auch ein Anus praeter eingebracht. Hier gab es Schwierigkeiten, da dieser zum Teil nicht gehalten hat und ausgerissen war.
Später entwickelte sich eine zunehmende septische Multiorganfunktion mit Nierenversagen. Es erfolgte eine Dialyse.
Meine Mandantin hatte dann über 2 Jahre den Anus praeter. In dieser Zeit war bei ihr auch die Pflegestufe I anerkannt.
Therapiewahlfehler
Die Ärzte im Krankenhaus haben nicht fachgerecht operiert und nicht fachgerecht die weitere Behandlung und Therapie vorgenommen. Es lag ein Krankenkassengutachten vor.
Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Indikationsstellung der ersten OP nur als relativ zu bezeichnen war. Es hätten weniger risikoreiche Eingriffe, wie kurzfristige endoskopische Kontrollen ausgereicht.
Es wurde präoperativ keine ausreichende Darmreinigung vorgenommen, so dass nach dem Verschluß des Rektums der Nachweis von Kotsteinen gegeben war. Es erfolgte keine Thromboseprophylaxe und keine präoperative Antibiotikaprophylaxe.
Überdies fehlen entscheidende Details in dem OP Bericht. („schwerwiegender Dokumentationsmangel“) Vorzuwerfen war auch, dass die lebensrettende Re OP um mindestens 6 Tage zu spät erfolgte.
Im störungsfreien Fall hätte der stationäre Aufenthalt 2 Wochen gedauert. Selbst bei Einbeziehung von schicksalhaften Komplikationen wären 6 Wochen nicht überschritten worden.
Schaden
Aufgrund dessen hat meine Mandantin erhebliche Schmerzen hinnehmen müssen mit der Folge der gravierenden Beeinträchtigung ihrer Lebensführung. Sie schwebte teilweise in Lebensgefahr. Sie hatte über fast 2 Jahre einen nach außen verlegten Darm mit entsprechenden Folgen für Ihre Lebensführung. Es mußten zahlreiche weitere Operationen durchgeführt werden.
Meine Mandantin erhielt außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 EUR.
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Bandscheibenvorfall Rezidivbandscheibenvorfall
2009: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 10.000 EUR
Im Jahr 2006 verspürte meine Mandantin plötzlich auftretende Schmerzen in der Rückengegend. Die Kernspintomographie, welche dann im März 2007 durchgeführt wurde, ergab 2 große Bandscheibenvorfälle und einen kleinen.
Es sollten die beiden großen Bandscheibenvorfälle operiert werden.
Nach der OP stellte sich leider keine Besserung ein.
Meine Mandantin litt weiterhin an Taubheit im Bein und im linken Fuß. Diesen konnte sie alleine nicht mehr aktiv heben. Es wurde dann auch entsprechend eine Fußheberparese links diagnostiziert. Sie litt weiterhin an heftigen Schmerzen. Sie konnte weder aufstehen noch selbständig ohne Hilfe laufen. Das Laufen war nur am Rollator möglich.
Bei einer weiteren Kernspintomographie, welche im Februar 2008 durchgeführt wurde, diagnostizierte man einen „unveränderten sehr großen Prolaps L 3/4„.
Der behandelnde Orthopäde erklärte nunmehr meiner Mandantin, dass hier eine weitere Operation notwendig ist, die dann Ende Februar 2008 erfolgte.
Danach stellte sich eine deutliche Besserung der Beschwerden ein.
Nach wie vor besteht aber Taubheit im linken Bein und Kraftlosigkeit.
Es wurde ein MDK-Gutachten erstellt. Danach wurde ein sofort nach der ersten OP aufgetretener Rezidivbandscheibenvorfall nicht erkannt. Man hätte ein MRT aufgrund von den durch die Mandantin geklagten Beschwerden veranlassen müssen. Es wären ihr ca. 1 Jahr Schmerzen erspart geblieben.
Die Ärzte haben nicht fachgerecht behandelt.
Es wurde außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR gezahlt.
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Mammakarzinom (Brustkrebs)
2009: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 20.000 EUR
Hier lag bereits ein für meine Mandantin positives Schlichtungsstellengutachten sowie der entsprechend positive Schiedsspruch vor. Die Gegenseite wurde aufgefordert, zu regulieren.
Meine Mandantin war über ein Jahr wegen eines Knotens in der Brust im Krankenhaus zur Beobachtung gewesen. Der Knoten nahm an Größe stetig zu (von 18 mm bis letztlich 5 cm). Man unternahm aber nie eine histologische Untersuchung des Gewebes. Erst bei Arztwechsel veranlasste der nunmehr behandelnde Arzt die histologische Untersuchung, die einen malignen (bösartigen) Befund ergab.
Meiner Mandantin wurde die Brust amputiert. Er erfolgte eine (bisher erfolgreiche) Chemotherapie.
Der Gutachter der Schlichtungsstelle kam zu dem Ergebnis, dass es aufgrund fehlender diagnostischer Maßnahmen zu einer Verschleppung der Krebsdiagnose um etwa ein Jahr gekommen ist, so dass nunmehr statt der ursprünglich Brust erhaltenden Operation die Brust amputiert werden mußte. Der Gutachter stellt klar, dass es sich hier um eine vermeidbare ärztliche Fehlbehandlung handelte.
Es wäre eine Operation mit Entfernung des Knotens in der Brust, der anfänglich lediglich 18 mm groß war, ebenfalls erforderlich geworden. Es wäre aber nicht die Brustentfernung erforderlich geworden. Anfänglich wäre eine Brust erhaltende Operation möglich gewesen.
Meine Mandantin war dadurch sehr stark psychisch belastet worden.
Meine Mandantin erhielt außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 EUR.
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Hodentorsion
2008: Außergerichtlicher Vergleich - Zahlung: 10.000 EUR
Mein Mandant (damals 13 Jahre) stellte sich am frühen Morgen in der Rettungsstelle vor.
Er gab an, dass er bereits seit über ½ Stunde starke Schmerzen im Bereich des linken Hodens hat. Der linke Hoden war geschwollen. Der behandelnde Arzt veranlasste weder eine Blutkontrolle noch unternahm er weitere diagnostische Maßnahmen. Er maß keine Temperatur etc. Er hob den Hoden lediglich an und stellte fest, dass dadurch mein Mandant eine Entlastung verspürte.
Er rezeptierte ein Antibiotikum und gab Schmerztabletten mit. Es wurde die Diagnose der Entzündung des Hodens gestellt. Eine Hodentorsion wurde ausgeschlossen.
Einen Tag später litt mein Mandant immer noch an starken Schmerzen. Diese nahmen stetig zu. Der linke Hoden war letztlich ca. dreimal größer als der rechte.
Mein Mandant stellte sich wiederum in der Rettungsstelle vor. Hier wurde er zur Urologie verwiesen. Jetzt wurde eine weitere Diagnostik, Sonographie, Ultraschall veranlasst. Es wurde die Hodentorsion festgestellt. Er wurde operiert. Es wurde zunächst der Hoden zurück gedreht. Mein Mandant lag ca. eine Woche stationär.
Später wurde der Hoden entfernt und eine Prothese eingesetzt. Der Hoden war wegen nicht mehr vorhandener Durchblutung nicht mehr zu retten gewesen.
Den Ärzten wurde diesseits vorgeworfen, dass sie nicht dem Facharztstandard entsprechend untersucht und diagnostiziert haben. Eine Hodentorsion ist kein unübliches Geschehen. Insbesondere hätte bei den klinischen Zeichen eine solche unbedingt abgeklärt werden müssen. Es waren hier gravierende Befunderhebungsfehler vorzuwerfen, da keinerlei diagnostische Maßnahmen stattgefunden haben.
Mein Mandant erhielt bei einer außergerichtlichen Einigung ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR.
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Zahnärztlicher Behandlungsfehler
2008: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 2.000 EUR
Im Februar 2007 wurde für meine Mandantin von ihrem damaligen Zahnarzt ein Kostenplan erstellt für die Behandlung im Oberkiefer. Es waren Brücken- und Kronenversorgungen geplant. Hier erhielt meine Mandantin über mehrere Monate hinweg zunächst ein Provisorium, dann die endgültige Eingliederung, die später auch noch verloren ging.
Während der gesamten Behandlung klagte meine Mandantin über Beschwerden und Schmerzen. Die Zahnhälse lagen frei. Essensreste setzten sich in den Lücken ab, was mit Mundgeruch auch verbunden war. Das Essen war beeinträchtigt. Meine Mandantin konnte nur noch kleine Häppchen essen. Das Abbeißen mit den Vorderzähnen war nicht möglich gewesen.
Aufgrund dessen wurde über die Krankenkasse ein MDK Gutachten erstellt. Danach war das Zahnfleisch nicht unerheblich betroffen (Trophien und Rezessionen). Es waren Randspalten sichtbar. Es bestehen Keramikabsprengungen.
Meine Mandantin erhielt außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR.
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Zahnärztlicher Behandlungsfehler
2008: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 1.000 EUR
Meine Mandantin war ab Oktober 2006 in zahnärztlicher Behandlung. Bis dahin hatte meine Mandantin keine größeren oder längerfristigen Zahnprobleme. Die Zahnärztin legte meiner Mandantin aber dar, dass 7 Kronen erforderlich wären. Dann fertigte sie diese, ohne jedoch zuvor den Bereich zu röntgen.
Nach dem Einsetzen der Kronen stellten sich Schwierigkeiten ein. Es setzten sich teilweise Essensreste ab. Die Zunge blieb hängen. Mehrmals stellte sich daraufhin meine Mandantin bei der Zahnärztin wieder vor. Meine Mandantin beklagte Schmerzen und Zahnfleischbluten.
Daraufhin veranlasste meine Mandantin eine Begutachtung über ihre Krankenkasse (MDK).
In dem Gutachten stellt der Arzt Fehler in der prothetischen Versorgung fest. Laut dem Gutachten sind Kronenränder nicht ausreichend. Kronen sind zu erneuern.
Es erfolgte ein Nachbesserungsversuch durch die Zahnärztin.
Meine Mandantin wurde erneut von der Krankenkasse begutachtet. Wiederum war der Zahnersatz mangelhaft. Die Krone war immer noch nicht funktionstüchtig.
Meine Mandantin stellte sich bei einem anderen Zahnarzt vor. Nunmehr ist die Behandlung abgeschlossen. Meine Mandantin ist mit der jetzigen Versorgung zufrieden.
Meine Mandantin erhielt außergerichtlich ein Schmerzensgeld von 1.000 EUR.
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Beinlähmung
2008: Gerichtlicher Vergleich Zahlung: 20.000 EUR
Dem Mandanten fiel Blut im Stuhl auf. Daraufhin wurde im Krankenhaus eine Darmspiegelung durchführt. Es wurden zwei Polypen festgestellt und entfernt.
Da ein Polyp als bösartig beschrieben wurde, musste eine zweite Operation durchgeführt werden. Es wurde zuvor ein CT durchgeführt. Hier stellte man zudem eine ca. 15 cm große Raumforderung im linken Mittelbauch, von den Dichtewerten am ehesten vereinbar mit einem Lipom, fest.
Während der zweiten Operation wurde dann allerdings diese Stelle des Darmes, an dem sich der bösartige Polyp befand, nicht mehr gefunden. Aufgrund dessen entfernte man dann kein Darmstück sondern versuchte, das Lipom zu entfernen. Dieses befand sich jedoch im linken Mittelbauch zum linken Bein hin sich ausbreitend. Durch den vorhandenen OP-Schnitt, direkt auf dem Mittelbauch (vom Nabel beginnend) konnten die Ärzte demnach nicht in diesen Bereich voll einsehen. Sie versuchten nun das Lipom schräg abzutragen oder herauszuziehen, jedenfalls zu entfernen, was ihnen wegen des schlechten Zugriffs auch nur zur Hälfte gelang. Es wurden ca. 750 g Lipom entfernt. Die andere Hälfte verblieb im Bauch des Klägers.
Sofort nach der Operation auf der Intensivstation in der Aufwachphase klagte mein Mandant über ein Taubheitsgefühl das linke Bein betreffend.
In der neurologischen Untersuchung zeigte sich hier eine ausgeprägte Quadricepsparese mit Atrophie und ausgefallenem PSR links. Des Weiteren zeigte mein Mandant eine Hypästhesie und Hypalgesie im Bereich des Femoralisversorgungsgebietes links. Zusammenfassend ist von einer akuten (irreparablen) Läsion des Nervus femoralis linksseitig im Rahmen der Operation auszugehen.
Vor Klageerhebung wurde ein MDK-Gutachten der Gegenseite vorgelegt.
Der Gutachter ging von
- Aufklärungsmängeln und
- Behandlungsfehlern (Therapiewahlfehler) aus, sowie ebenfalls von
- nicht unerheblichen OP-Dokumentationsmängeln, die ihrerseits dann zu Beweiserleichterungen, wenn nicht sogar zur Beweislastumkehr, führen, aus.
Die Gegenseite hatte darauf nicht reagiert.
Es wurde die Klage eingereicht.
Ein während des Klageverfahrens eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte diese medizinische Auffassung.
Es wurde gerichtlich ein Vergleich auf Zahlung von 20.000 EUR geschlossen.
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Geburtsfehler Armparese
2007: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 10.000 EUR
Es ging um die Durchsetzung von Arzthaftungsansprüchen wegen einer Entbindung. Dabei erlitt der Sohn eine Plexusparese links C5 C7.
Das außergerichtlich erstellte MDK-Gutachten ging von Behandlungsfehlern aus.
Der Gutachter kam in diesem Gutachten zu dem Ergebnis, dass mehrere Behandlungsfehler den Ärzten vorzuwerfen waren. Er legte unter anderem dar dass es bei der Mutter nicht gelungen war, eine weitgehend konstante normoglykämische Einstellung zu erreichen. Aufgrund dessen musste damit gerechnet werden, dass das Kind mit einer mehr oder weniger ausgeprägten diabetischen Fetopathie geboren werden könnte. Dies bedeutet (so der Gutachter dann weiter), dass die in der Austreibungsperiode der Entbindung von der Mutter erschwerte Schulterentwicklung in Kenntnis der im Behandlungsjahr anerkannten Risikofaktoren für das geburtshilfliche Team nicht überraschend eingetreten ist.
Es wird geschildert: „…Als aber die vordere Schulter bei dieser Maßnahme (Anm. d. Verf.: dem Mitpressen) nicht folgte, verlief die Geburt nicht mehr physiologisch.“
Und dann:
„…Von diesem Moment an (Schulter folgte nicht) gehörte bei nicht mehr physiologischer Geburt die Geburtsleitung in ärztliche Hände.“
Nunmehr hätte die aktive Geburtsleitung in die Hände eines Facharztes gehört. Es hätte die Wehentätigkeit dann gestoppt und jetzt ein erfahrener Facharzt hinzugezogen werden müssen und ein exakter Untersuchungsbefund erhoben werden müssen. Die Hebamme, die weiterhin die Mutter aufforderte, mitzupressen, hat den Ablauf der Schulterdystokie eben nicht verstanden. Gleichzeitig hätte ein Narkosearzt gerufen werden müssen.
Im Ergebnis kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Lähmung des linken Armnervenplexus mit einem nicht geringen Wahrscheinlichkeitsgrad auf die erschwerte Geburt der vorderen Schulter in der Austreibungsperiode der Geburt, der Schulterdystokie zurückzuführen ist.
Der Arm ist zwar einsetzbar, aber eben unter erschwerten Bedingungen.
Meine Mandantschaft erhielt außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR.
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Fraktur
2007: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 2.300 EUR
Meine Mandantin erlitt in der Häuslichkeit einen Unfall. Sie rutschte mit ihren Hausschuhen weg und stürzte. In der Rettungsstelle wurde der betroffene linke Fuß geröntgt. Man stellte mehrere Frakturen fest. (Weber B Fraktur). Meine Mandantin erhielt einen provisorischen Gips, eine Halbschale. Man gab meiner Mandantin zwei Unterarmgehstützen mit.
3 Tage später stellte sich meine Mandantin bei einem ambulant tätigen Arzt vor. Er röntge den Fuß und teilte meiner Mandantin mit, dass eine Operation nicht notwendig sei, da sich die Knochen nicht verschoben hätten. Er befestigte anschließend die provisorische Halbschiene wieder und verschrieb eine abnehmbare Plaste-Schiene.
Im Laufe eines Monats röntge der Arzt noch mehrmals und verordnete weiterhin das Tragen der Plastik-Schiene und sagte, dass die Knochen zusammenwachsen würden. Meine Mandantin beklagte, dass nunmehr auch die andere, nicht betroffene Seite des Fußes, schmerzen und ziehen würde.
Bei einem weiteren Röntgen bemerkte der Arzt, dass der eine Knochen ein wenig nach außen stehe, was aber keine Probleme bereiten würde. Es werde wohl noch etwas brauchen, bis die Beschwerden ganz abgeklungen sein würden.
Meine Mandantin wechselte den Arzt, nachdem dieser sie gesund geschrieben hatte. 2 Monate später wurden von der neuen Ärztin die erneuten Röntgenbilder ausgewertet. Nach diesen stellte sich der Frakturspalt deutlich weiter da, als zu Beginn. Es konnte keine knöcherne Konsoldierung bescheinigt werden.
Die Ärztin überwies daraufhin meine Mandantin sofort in ein Krankenhaus. Dort wurde sie operiert. Es wurde eine Platte eingesetzt.
Die Behandlung war mehrere Monate verzögert worden.
Meine Mandantin erhielt außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.300 EUR.
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Narbenbildung
2007: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 4.300 EUR
Meine Mandantin wurde wegen einer Geschwulst in der Gebärmutter operiert.
Nach der OP wurde meiner Mandantin eine Wärmflasche auf den Bauch gelegt. Diese Wärmflasche war jedoch viel zu heiß. Die Stationsschwester hatte nicht auf die Temperatur geachtet.
Es entwickelte sich bei meiner Mandantin eine ca. handinnenflächengroße, mit Flüssigkeit gefüllte, Brandblase.
Die Narbe ist heute noch sichtbar und wird sich nicht mehr zurückbilden, wobei sie aber letztlich kleiner wurde.
Meine Mandantin erhielt außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.300 EUR.
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Brustimplantat
2007: Gerichtlicher Vergleich Zahlung: 7.500 EUR
Meine Mandantin wurde wegen eines bestehenden Knotens in der Brust operiert.
Das Aufklärungsgespräch beinhaltete bereits ausführlich die Möglichkeit des Brustaufbaus mittels Silikonkissen. Es wurde auf den Expandereinbau hierbei eingegangen, nicht aber auf dessen Folgewirkungen.
Die Krebserkrankung selbst war nicht tatsächlich Thema des Aufklärungsgespräches. Hier wurde lediglich auf die Möglichkeit eine gutartigen oder bösartigen Tumors eingegangen, nicht aber konkret auch auf die Möglichkeit der Metastasierung und dass auch Lymphknoten befallen sein könnten.
Der Arzt erklärte meiner Mandantin auch nicht, dass, wenn das Implantat erst einmal in der Brust ist, schlechter etwaige Rezidive zu erkennen sind. Es erfolgte auch kein Hinweis darauf, dass die folgende Chemotherapie mit dem weiteren Brustaufbau auch zusammenfallen würde und der daraus eventuell sich ergebenden Mehrbelastung für meine Mandantin.
Insbesondere wies er auch nicht darauf hin, dass ein Expandereinbau in derselben Operation, wie die Segmentresektion, in der medizinischen Wissenschaft sehr umstritten ist, was aber der Fall ist.
Die Brust wurde operativ entfernt.
Bereits in der postoperativen ambulanten Behandlung ergaben sich deutliche Beschwerden im Bereich des Expanders. Der Arzt bestätigte die Entzündung der Narbe und die Richtigkeit eines verordneten Antibiotikums.
Es stellten sich auch zunehmende Probleme mit dem linken Arm ein. Die Mandantin hatte ein extremes Fremdkörpergefühl. Die Bewegungen waren nur noch unter extremen Schmerzen möglich. Es bestanden stetige Spannungen. Der Mandantin war die Durchführung einer Krankengymnastik nun nicht mehr möglich.
Später wurde dann der Expander entfernt, da die Entzündung nicht mehr mit Antibiotika zu beherrschen war. Es wurde eine beginnende Kapselfibrose bei Expanderdefekt diagnostiziert und eine Expanderexplantation und Lokalrevision durchgeführt. Der defekte Expander war bereits mit dem umliegenden Gewebe verbacken.
Meine Mandantin hatte lange Zeit nach der Operation heftige Schmerzen. Es wurde eine stetige Schmerzmedikation verordnet.
Hervorzuheben ist, dass der gesamte Expandereinbau nicht von der Einwilligung der Mandantin aufgrund zuvor durchgeführter ordnungsgemäßer Aufklärung gedeckt war.
Es wurde gerichtlich ein Vergleich auf Zahlung von 7.500 EUR geschlossen.
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RückenOP
2007: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 6.000 EUR
Meine Mandantin litt seit längerem unter Rücken-, Hüft- und Beinschmerzen. Aufgrund dessen war sie in stetiger Behandlung. Es wurde eine chronische Lumboischialgie rechts und eine Spinalkanalstenose in den Segmenten LWK 3/4 und LWK 4/5 diagnostiziert.
Es wurde meiner Mandantin zur Operation geraten. Es wurde mit ihr vereinbart, dass zunächst der LWK 4/5Bereich operativ behandelt werden soll, da hier die Spinalkanalstenose wesentlich fortgeschrittener war, als im LWK 3/4Bereich. Dieser Bereich sollte noch nicht operiert werden, da dann das Risiko der Instabilität der Wirbelsäule bestehen würde. Man wollte abwarten, wie das Ergebnis dieser Operation sein würde und eventuell später sich therapeutisch auch der andere Spinalkanalstenose zuwenden. Dies wurde so auch im OPBericht dokumentiert.
Nach der OP waren die Beschwerden jedoch nicht rückläufig. Es bestanden weiterhin Beschwerden, insbesondere Rückenschmerzen und Beinschmerzen sowie starke Krämpfe im Wadenbereich.
Aufgrund dessen wurde ein MRT veranlaßt. Der Befund dokumentiert dann, dass im Bereich LWK 3/4 ein Zustand nach Hemilaminektomie vorliegt, hingegen das Segment LWK 4/5 weiterhin unverändert die absolute Spinalkanalstenose mit ausgeprägter Duralsackkompression zeigt.
D.h. es wurde schlicht das falsche LWKSegment operiert.
Meine Mandantin erhielt außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 EUR.
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Lungenarterienembolie
2006: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 15.000 EUR
Meine Mandantin zog sich eine Fraktur des medialen Tibiakopfes links zu.
Der Arzt gab ihr daraufhin 2 Unterarmgehstützen für 3 Wochen und wies sie darauf hin, das Bein nicht mehr zu belasten.
Eine Thromboseembolieprophylaxe wurde zu keinem Zeitpunkt angesprochen.
Es wurde durch den Arzt auch nicht thematisiert, ob meine Mandantin eventuell die Antibabypille einnimmt, was sie zu diesem Zeitpunkt aber getan hat und was erst Recht die Gabe einer Thromboseprophylaxe indiziert hätte.
Später bemerkte meine Mandantin erstmalig Schmerzen in der Kniekehle nach längerem Tragen der Schiene.
Noch einige Tage später verspürte meine Mandantin zunehmende starke Schmerzen von der Kniekehle über die Wade bis in den Fuß ausstrahlend einhergehend mit Beinschwellung und livider Verfärbung. Da sich dieser Zustand nicht besserte, fuhr sie in die Erste Hilfe eines Krankenhauses.
Wegen des Verdachts auf eine Thrombose wurde sie sofort stationär aufgenommen und erhielt noch am Abend die erste Heparinspritze.
Bei einer anschließend durchgeführten Dopplersonographie wurde der Verdacht der tiefen Beinvenenthrombose bestätigt.
Aufgrund der Veranlassung eines CT des Thorax wurde noch am selben Tag eine frische beidseitige Lungenarterienembolie festgestellt. Meine Mandantin wurde auf die Intensivstation verlegt.
Nach ärztlicher Einschätzung ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, ohne die aufgrund der ständig behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörungen eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.
Dem Arzt war vorzuwerfen, dass er, obwohl gleich zwei Thromboserisiken bei meiner Mandantin vorlagen, die Einnahme der Anti Baby Pille und die Ruhigstellung des Beines, zum Zeitpunkt der verordneten Immobilisierung keine Thromboseembolieprophylaxe, z. B. durch Gabe von Heparin, durchgeführt hat.
Damit hatte er eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln und gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen.
Meine Mandantin erhielt außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 EUR.
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Fraktur
2006: Außergerichtlicher Vergleich Zahlung: 2.700 EUR
Meine Mandantin zog sich in ihrer Wohnung durch Stolpern eine Fraktur des Os naviculare pedes links zu.
Einen Tag später stellte sich meine Mandantin in der ärztlichen Praxis vor, da die Schmerzen nicht nachließen. Es wurden Röntgenaufnahmen gemacht und die Diagnose einer Verstauchung des Fußes gestellt. Der Fuß wurde verbunden.
Da die Schmerzen nicht nachließen und sich die Ferse blau verfärbte, fanden in den folgenden Tagen 2 bis 3 Arztbesuche in der Praxis statt. Die vom Arzt gestellte Diagnose wurde aber nicht revidiert. Aufklärende Befunde wurden nicht erhoben.
Aufgrund anhaltender starker Schmerzen wurde später eine MRT-Untersuchung veranlasst. Hier wurde als Hauptbefund die Fraktur des Os naviculare pedes festgestellt.
Die Fraktur wurde dann über einen längeren Zeitraum mit einer Sprunggelenksorthese, die lediglich an den beiden Seiten der Knöchel mit Kunststoff versehen war und mittels zwei Riemen mit Klettverschluss zu verschließen war, behandelt.
Zwischenzeitlich war meine Mandantin in einer anderen Praxis vorstellig geworden. Der dort behandelnde Arzt röntge den Fuß, diagnostizierte die vorliegende Fraktur und äußerste sein Unverständnis über die Behandlung dieser Fraktur mit einer Orthese statt mit einem Gipsverband. Der Gipsverband wurde dann wesentlich später angelegt.
Dem Arzt war vorzuwerfen, dass er weder die Fraktur zunächst erkannt hat, noch weitere Befunde erhoben hatte, noch sofort den erforderlichen Gipsverband angelegt hatte.
Meine Mandantin erhielt außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.700 EUR.
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