
Rechtsanwältin
ALEXANDRA HIRSCH
ALEXANDRA HIRSCH

Der Behandlungsfehler
1. Allgemeine Überlegungen und Definitionen
2. Einzelne Behandlungsfehler
2.1. Therapiefehler
2.2. Der Diagnosefehler
2.3. Der Befunderhebungsfehler
2.4. Organisationsfehler
- Horizontale Arbeitsteilung
- Vertikale Arbeitsteilung
3. Die Aufklärung
3.1. Eingriffsausklärung
- Was ist aufzuklären?
- Wie ist aufzuklären?
- Wann ist aufzuklären?
- Die hypothetische Einwilligung
- Mutmaßliche Einwilligung
- Haftung bei unzureichender Eingriffsaufklärung
3.2. Sicherungsaufklärung
3.3. Wirtschaftliche Aufklärung
4. Kausalität - Beweiserleichterungen
4.1. Der grobe Behandlungsfehler
4.2. Die mangelhafte Dokumentation
4.3. Das voll beherrschbare Risiko
5. Rechtsprechung
1. Allgemeine Überlegungen und Definitionen
Vorangemerkt sei, dass grundsätzlich der Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag ist und deshalb gerade nicht für einen bestimmten Erfolg gehaftet wird, sondern nur für eine fachgerechte Behandlung entsprechend dem medizinischen Standart.
Der Behandlungsfehler ist der Verstoß gegen den jeweils zu fordernden medizinischen Standard.
Der medizinische Standart repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und ärztlichen Erfahrung, der sich in der praktischen Erprobung bewährt hat und dessen Einsatz zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist.
Der rechtliche und medizinische Standard sind insoweit deckungsgleich. (VersR 95, 659).
Der Arzt muß diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereiches vorausgesetzt und erwartet werden. Maßgebend ist hier der Stand eines Facharztes. Das Abweichen hiervon begründet das Vorliegen eines Behandlungsfehlers. (VersR 01, 646).
Der Facharztstandart setzt das in der ärztlichen Praxis und Erfahrung gesicherte, von einem durchschnittlich befähigten Facharzt verlangte Maß an Kenntnis und Können voraus. Es kommt aber nicht auf die formelle Ernennung zum Facharzt an.
Kann der jeweilige Arzt aber nicht den Kenntnisstand eines Facharztes nachweisen, ist die Hinzuziehung eines erfahrenen Facharztes erforderlich.
Ein Abweichen hiervon begründet den schuldhaften Behandlungsfehler. Da es hier nicht um einer persönliche Schuld geht, sondern ein objektivierbarer Maßstab gilt, kann sich der übermüdete Arzt nicht auf unzureichenden Schlaf berufen, der vielbeschäftigte Arzt nicht auf Zeitmangel und die nicht geschulten Ärzte nicht auf persönliche Unbedienbarkeit eines Gerätes berufen. (VersR 2003, 1128).
Eil- und Notfälle können den Standard nur dort herabsetzen, wo eine sorgfältige Organisation und Vorbereitung für sie nicht vorsorgen kann.
Gefährdungen des Patienten allein durch die Berufung auf Unwirtschaftlichkeit der Behandlung sind nie gerechtfertigt.
Richtlinien und Leitlinien haben nur deklaratorischen Charakter. Ein Abweichen hiervon bedarf zwar einer besonderen Rechtfertigung. Das Vorliegen eines Behandlungsfehlers hängt aber nicht vom Bestehen einer bestimmten Richtlinie ab (NJW 2000, 1801).
2. Einzelne Behandlungsfehler
2.1. Therapiefehler
Grundsätzlich muß der Arzt die Wahl der Therapie nach seinem ärztlichen Beurteilungsermessen treffen können, orientiert an den jeweils verschiedenen Gegebenheiten des konkreten Behandlungsfalles und seiner eigenen Erfahrung und Geschicklichkeit in der Behandlungsmethode.
Der Arzt ist auch nicht stets auf den jeweils sichersten therapeutischen Weg festgelegt. Ein höheres Risiko muß dann aber mit einer günstigeren Heilungsprognose sachlich gerechtfertigt werden können. Ist dies nicht möglich, ist prinzipiell die sicherste Methode zu wählen.
(VersR 89, 252; VersR 89, 255; VersR 90, 52; VersR 89, 519)
Ältere Methoden sind dann fehlerhaft, wenn sie eindeutig überholt und bedenklich sind.
2.2. Der Diagnosefehler
Bei der Annahme eines Diagnosefehlers als Behandlungsfehler ist aus ex ante Sicht äußerste Zurückhaltung geboten. Nicht jeder Diagnosefehler ist auch als Behandlungsfehler zu werten.
Eine objektiv unrichtige Diagnose stellt zwar einen Diagnosefehler dar, muß aber noch lange keinen Behandlungsfehler darstellen. Denn Irrtümer in der Diagnosestellung kommen in der Praxis häufig vor. Sie müssen nicht unbedingt Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes sein, da die Symptome auf verschiedenste Ursachen hinweisen können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vielfachen technischen Hilfsmittel, die zum Gewinn von zutreffenden Untersuchungsergebnissen einzusetzen sind.
So muß die Fehldeutung von Röntgenaufnahmen nicht automatisch einen Behandlungsfehler begründen, wenn die Deutung noch vertretbar war.
Erst wenn die Diagnose nicht nur objektiv falsch, sondern auch subjektiv vorwerfbar falsch ist, liegt ein echter Diagnosefehler, der als Behandlungsfehler einzustufen ist, vor. Dies ist anzunehmen, wenn weitere Befunde eine andere Deutung nahe legen.
2.3. Der Befunderhebungsfehler
Dem Arzt sind zudem die Fehldiagnosen vorzuwerfen, die daraus resultieren, dass er weitere Befunde nicht erhebt, obwohl sie zur Überprüfung seiner Verdachtesdiagnose erforderlich gewesen wären.
Der Behandlungsfehler liegt hier in der vorwerfbaren Nichterhebung gebotener Befunde, die dann weitere Fehldiagnosen zur Konsequenz haben.
Es wird bei unterlassener Befunderhebung davon ausgegangen, dass der Befund, wenn er denn erhoben worden wäre, positiv, also reaktionspflichtig gewesen wäre, wenn dies wahrscheinlich ist.
2.4. Organisationsfehler
Zur Organisationspflicht gehört die sachgerechte Auswahl, Anweisung und vor allem die Überwachung der nichtärztlichen Mitarbeiter.
Als Stichworte sind hier zu nennen:
- klare, eindeutige Regelungen,
- abgrenzbare Dienst- und Verantwortungsbereiche
Der Krankenhausträger hat seine Chefärzte zu überwachen, ob dieser die ihm übertragenen Organisationsaufgaben erfüllt.
Dem Chefarzt obliegt die fachliche Aufsicht über die nachgeordneten ärztlichen und nichtärztlichen Dienste. (VersR 89, 708).
Die Versorgung des Patienten ist geprägt von Teamarbeit und Arbeitsteilung.
Zu unterscheiden ist die
- horizontale Arbeitsteilung
und die
- vertikale Arbeitsteilung.
Horizontale Arbeitsteilung:
Hierunter gefasst sind alle parallel laufenden Aufgabenteilungen der verschiedenen Fachgebiete, z. B. der Chirurgie, der Röntgenologie, der Anästhesist.
Grundsätzlich kann hier jeder auf den im fremden Fachgebiet erhobenen Befunden vertrauen (Vertrauensgrundsatz), außer, es bestehen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel.
Allerdings sind hier auch Überschneidungen möglich, z. B. bei der konsiliarischen Hinzuziehung eines Arztes aus einem anderen Fachgebiet. (VersR 90, 1242).
Bei Koordinationsmängel haften alle Beteiligten. Wenn zum Beispiel der Operateur ein Gerät einsetzt, das im Zusammenwirken mit dem vom Anästhesisten verwendeten reinen Sauerstoffs zu starken Verbrennungen des Patienten führt.
Alle Beteiligten haben den spezifischen Gefahren der Arbeitsteilung entgegenzuwirken. In der erforderlichen Koordination ist die Grenze des geltenden Vertrauensgrundsatzes zu ziehen.
Vertikale Arbeitsteilung:
Hierunter versteht man die Zusammenarbeit mit dem nachgeordneten ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitern.
Jeder haftet für die von ihm übernommene Aufgabe aufgrund seiner Garantenstellung selbst, auch wenn er lediglich Gehilfe ist, wenn dies seinem Kenntnisstand und Aufgabengebiet entspricht. So hat der Krankenpfleger nicht die Anordnungen des Arztes zu überprüfen, solange er keine konkreten Zweifel hat, da dies nicht seinem von ihm zu fordernden Kenntnisstand entspricht.
Allerdings ist hier auch immer die Frage des Übernahmeverschuldens zu prüfen. Z. B. darf ein Krankenpfleger keine vom Arzt angeordneten medizinischen Handlungen ausführen, wenn er dazu Kraft seines Berufes gar nicht in der Lage ist. Dafür haftet dann wieder der Krankenpfleger selbst (neben dem anordnenden Arzt).
(VersR 98, 104 und 2001, 460).
3. Die Aufklärung
Jeder ärztliche Eingriff ist als eine Körperverletzung zu betrachten. Eine vom Patienten gegebene Einwilligung in den Eingriff aufgrund einer den Anforderungen gerecht werdenden Grundaufklärung ist dann als Rechtfertigungsgrund anzusehen.
Zu unterscheiden ist zwischen
- der Eingriffsaufklärung,
- der Sicherungsaufklärung und
- der wirtschaftlichen Aufklärung.
3.1. Eingriffsausklärung
Das die Eingriffsaufklärung stattgefunden hat, ist grundsätzlich vom Arzt zu beweisen.
Was ist aufzuklären?
Der Patient muß eine allgemeine Vorstellung vermittelt bekommen von der Art und dem Schweregrad der in Betracht stehenden Behandlung und den damit verbundenen Belastungen und Risiken, denen er ausgesetzt sein wird.
Der Patient muß danach über Art und Schwere des Eingriffs aufgeklärt werden
und ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des konkreten Risikos erhalten.
Man spricht auch von eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“.
Der Patient ist auch auf seltene und auch auf extrem seltene Risiken hinzuweisen, wenn diese sich verwirklichenden Risiken die Lebensführung schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien aber überraschend, sind.
(VersR 96, 195 und 95, 543)
Bei nicht dringend indizierten OP`en ist um so deutlicher auf schwere Risiken hinzuweisen.
Nicht aufzuklären ist über mögliche Behandlungsfehler, die im Rahmen der Operation geschehen könnten.
Über die Wahl der Behandlungsmethode (Pro und Contra) ist grundsätzlich nicht aufzuklären. (Therapiefreiheit des Arztes) Aufzuklären ist nur über das spezifische Risiko der vom Arzt selbst gewählten bzw. favorisierten Behandlungsmethode.
(Ist hingegen die Therapiewahl eine „falsche“, dann befinden wir uns hier wieder im Punkt „Behandlungsfehler“).
Aufzuklären ist aber über echte Behandlungsalternativen. D. h. hier müssen gleichwertige Chancen mit unterschiedlichen Risiken gegeben sein. Z. B. statt der Operation ist auch die konservative Behandlung mit einer gleichwertigen Heilungschance verbunden.
Weitere Beispiele sind: Bestrahlung statt Operation, medikamentöse Behandlung statt Amputation.
Die Aufklärung muß hier nur dann erfolgen, wenn tatsächlich für den Patienten wesentlich unterschiedliche Belastungen, Risiken und Erfolgschancen gegeben sind.
Wie ist aufzuklären?
Der Umfang der Aufklärungen ist umgekehrt proportional zur Dringlichkeit und zu den Heilungschancen des Eingriffs.
Besonders sorgfältig ist daher bei kosmetischen Operationen aufzuklären. (VersR 2001, 374).
Die oft verwendeten Perimed Bögen ersetzen grundsätzlich nicht die erforderliche Aufklärung. Gefordert ist das vertrauensvolle Gespräch zwischen Arzt und Patient. (VersR 85, 361)
Diese Anforderungen können ausnahmsweise bei Routinemaßnahmen etwas gelockert sein. (VersR 2000, 725).
Wann ist aufzuklären?
Der Patient muß die Möglichkeit haben, über das Für und Wider der Behandlung abzuwägen. Er muß seine Entscheidungsfreiheit und sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren können.
Grundsätzlich hat die Aufklärung 24 Stunden vor dem Eingriff stattzufinden. (VersR 2003, 1441). Der Patient ist aber, wenn der Arzt schon Tage vor dem Eingriff einen OP Termin festlegt, grundsätzlich an diesem Tag auch zur Risikoaufklärung verpflichtet. Eine erst danach vorgenommene Risikoaufklärung kann nur dann noch wirksam sein, wenn der Patient auch hier noch innerlich frei war.
Bei ambulanten Eingriffen reicht grundsätzlich eine Aufklärung am Tag des Eingriffes (VersR 95, 1055).
Die hypothetische Einwilligung:
Wenn die Aufklärung nicht oder nicht umfassend genug durchgeführt wurde, dann kann sie nur dann zu einer Haftung führen, wenn der Patient auch bei ordnungsgemäßer Einwilligung nicht in die Behandlung eingewilligt hätte. Hierfür ist der Arzt beweispflichtig.
Der Arzt hat darzulegen, dass eine Ablehnung der Behandlung medizinisch unvernünftig gewesen wäre. Der Patient wiederum muß dann darlegen, dass trotzdem plausible Gründe dafür sprechen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte. (VersR 04, 912).
Der echte Entscheidungskonflikt ist dann anzunehmen, wenn der Patient plausibel darlegt, dass er sich die Sache noch mal überlegt hätte, mit einem anderen Arzt oder Verwandten gesprochen hätte oder auch eine andere Klinik aufgesucht hätte. (VersR 96, 1239)
Mutmaßliche Einwilligung:
Das Problem der mutmaßlichen Einwilligung liegt vor, wenn der Patient z. B. bewusstlos ist und der gesetzliche Vertreter nicht erreichbar ist, oder ein Aufklärungsbedürfnis sich erst intraoperativ herausstellt.
Der Arzt kann den Eingriff dann durchführen, wenn er davon ausgehen kann, dass der Patient bei entsprechender Aufklärung dem Eingriff zugestimmt hätte. Er haftet dabei gleichwohl, wenn er diese Zwangslage herbeigeführt hat. (mangelnde Diagnostik oder OP- Planung). Zu orientieren hat sich der Arzt bei der Frage der mutmaßlichen Einwilligung an früheren Äußerungen des Patienten und dem Bild des verständigen Patienten. Bei vitaler oder absoluter Indikation kann der Arzt von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen.
Haftung bei unzureichender Eingriffsaufklärung:
Grundsätzlich besteht eine Haftung für alle Folgen. Der Arzt kann aber auch in einem gewissen Umfang freigestellt werden (VersR 01, 592).
Maßgeblich kommt es darauf an, ob und in welcher Weise sich die aufklärungspflichtigen Risiken verwirklicht haben. Allerdings muß der Patient die Grundaufklärung erhalten haben.
- Verwirklicht sich ein aufklärungspflichtiges, aber nicht aufgeklärtes Risiko, tritt Haftung ein.
- Verwirklicht sich ein nicht aufklärungspflichtiges Risiko (über das natürlich auch nicht aufgeklärt wurde), ist aber zugleich nicht über ein aufklärungspflichtiges Risiko (Grundaufklärung) aufgeklärt worden, welches sich aber nicht verwirklicht, tritt Haftung ein.
Bsp:
- Krampfanfall; nicht aufklärungspflichtig und wurde nicht aufgeklärt, hat sich verwirklicht
- Querschnittslähmung; ist aufklärungspflichtig, wurde aber nicht aufgeklärt, hat sich auch nicht verwirklicht
Hier fehlt es an erforderlichen Grundaufklärung. Der Eingriff ist insgesamt rechtswidrig.
(VersR 96, 195)
- Verwirklicht sich ein aufklärungspflichtiges Risiko, über welches tatsächlich aufgeklärt wurde, tritt keine Haftung ein. Und zwar auch dann nicht, wenn über ein anderes aufklärungspflichtiges Risiko nicht aufgeklärt wurde, welches sich aber nicht verwirklicht hat.
Hier hat sich nur das aufgeklärte Risiko verwirklicht. (VersR 2000, 725).
3.2. Sicherungsaufklärung
Die Sicherungsaufklärung ist Teil der Behandlung selbst. Hier geht es darum, den Behandlungserfolg durch Informationen zu sichern.
Hierzu gehört z. B. die ordnungsgemäße Einnahme von Medikamenten; Nebenwirkungen einer Behandlung, wie z. B. getrübter Sinn bzgl PKW fahren, erforderliche Mobilisation.
Da die Sicherungsaufklärung zur Behandlung selbst gehört, hat der Patient etwaige Versäumnisse zu beweisen. Denn ein Versäumnis würde einen Behandlungsfehler begründen.
3.3. Wirtschaftliche Aufklärung
Der Patient ist zugleich auch über wirtschaftliche Belange aufzuklären. Er ist darüber aufzuklären, wenn für den Arzt erkennbar zweifelhaft ist, ob die Behandlung überhaupt von der Krankenkasse getragen wird. Zumindest ist er auf das bestehende Risiko hinzuweisen. (Aufsatz Wussow VersR02, 1337).
4. Kausalität Beweiserleichterungen
Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast für den Behandlungsfehler und die Kausalität zum eingetretenen Schaden.
Das Gericht muß gem. § 286 ZPO einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit erlangen, ohne einige Zweifel völlig auszuschließen.
Den Patienten können unter Umständen Beweiserleichterungen treffen:
4.1. Der grobe Behandlungsfehler (VersR 99, 488):
Definition des groben Behandlungsfehlers:
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Es müssen Verstöße gegen das „Dickgedruckte“ in der Medizin vorliegen, gegen fundamentale ärztliche Regeln.
Es können auch mehrere an sich nicht grob fehlerhafte Behandlungsmaßnahmen in der Gesamtschau die Behandlung insgesamt als grob fehlerhaft erscheinen lassen.
(VersR 89, 629)
Die mangelnde Befunderhebung:
Hier gibt es zwei Möglichkeiten, den groben Behandlungsfehler anzunehmen:
- Die Verletzung der Befunderhebungspflicht für sich allein genommen, stellt sich als grob fehlerhaft dar. Z. B. Unterlassen einer auf der Hand liegenden Kontrolluntersuchung, Routineuntersuchung.
Dann wird davon ausgegangen, dass der Befund ein positives Ergebnis gebracht hätte und hier der weitere Behandlungsfehler anzusetzen sind. D.h. der Arzt muß beweisen, dass der positive Befund bei Befunderhebung nicht vorgelegen hätte.
- Weiterhin kann dann in der vermuteten Nichtreaktion auf das (fiktive) Ergebnis ein grober Behandlungsfehler liegen. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hätte sich hier ein so deutlicher und gravierender Befund feststellen lassen müssen, dass sich diese Verkennung als grob darstellen müsste.
Hier muß der Arzt beweisen, dass eine Reaktion auf den vermuteten Befund den Gesundheitsschaden nicht vermieden hätte.
(VersR 98, 457 und 01, 190, VersR 96, 633, VersR 04, 790)
Ein Diagnoseirrtum ist dann als grober Behandlungsfehler einzustufen, wenn es sich um einen fundamentalen Diagnoseirrtum handelt:
- Verkennung eines Leistenbruches (VersR 2000, 853)
- Verkennung einer Schenkelhalsfraktur (VersR 99, 1245)
- Verkennung einer Wundinfektion (VersR 98, 55)
- Verkennung eines toxischen Geschehens nach Sportunfall (VersR 98, 104).
Voraussetzung für die Umkehr der Beweislast beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers ist, dass der Fehler generell zur Herbeiführung des Schadens geeignet ist. (VersR 04, 909).
Die Umkehr der Beweislast erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Primärschaden nicht aber auf den Sekundärschaden.
Als Primärschaden wäre z. B. die Verbrennung bei einer OP zu werten. Als Sekundärschaden ist der Verdienstausfall zu werten (VersR 93, 969).
Dies wiederum gilt dann nicht, wenn der Sekundärschaden typisch mit dem Primärschaden verbunden ist. Dann erstreckt sich auch auf den Sekundärschaden die Beweislastumkehr. Hier ist beispielhaft zu nennen die Infektion des Wunde (= Sekundärschaden) nach erfolgter grober Injektion (Einstich = Primärschaden).
(aber auch: VersR 2003, 1259).
4.2. Die mangelhafte Dokumentation:
Aus Dokumentationsversäumnissen können sich Beweiserleichterungen ergeben. Ist eine aufzeichnungspflichtige diagnostische oder therapeutische Maßnahme nicht dokumentiert, so indiziert dies, dass sie auch nicht getroffen wurde. Diese Indizwirkung kann durch die Behandlungsseite widerlegt werden, z. B. durch Zeugenaussagen oder andere schriftliche krankenhausinterne Anweisungen etc.
Eine Dokumentation, die medizinisch nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten. So sind Selbstverständlichkeiten Routinemaßnahmen -, wie die Desinfektion vor Injektion, nicht dokumentationspflichtig. Hieraus ergibt sich für die Behandlungsseite keinen Nachteil, wenn diese nicht dokumentiert wurden.
4.3. Das voll beherrschbare Risiko:
Hier trägt der Arzt oder das Krankenhaus die Beweislast dafür, dass keine Fehler eingetreten sind, weil sie direkt aus der Organisation des Behandlungsbetriebes entspringen.
Hierunter fallen:
- Versagen der Geräte
- Gegenstände, die nach einer OP im Körper verbleiben
- In gewissen Grenzen: Lagerungsschäden
- Stürze beim Transport
- Fälle aus Duschstühlen oder von Untersuchungsliegen
- Infektion durch Übertragung aus dem OP Team. (VersR 1991, 467)
5. Rechtsprechung
- Zum rechtlichen und medizinischen Standard
BGH, Urteil vom 29.11.1994, VersR 95, 659
Leitsatz:
Die berufsspezifischen Sorgfaltspflichten eines Arztes richten sich in erster Linie nach medizinischen Maßstäben. Der Richter muß daher den berufsfachlichen Sorgfaltsmaßstab mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen ermitteln. Er darf den medizinischen Standart nicht ohne Sachverständigengrundlage allein aus eigener rechtlicher Beurteilung heraus festlegen.
Sachverhalt:
Die Mutter der Klägerin wurde im Krankenhaus stationär aufgenommen. Ein beklagter Arzt diagnostizierte einen fraglichen Blasensprung und Wehentätigkeit. Es wurden in regelmäßigen Abständen CTG Untersuchungen durchgeführt.
Einen Tag nach der Entbindung der Klägerin kam es bei ihr zu Krampfanfällen. Die Ärzte diagnostizierten eine durch eine B Streptokokken Infektion hervorgerufene Neugeborenenmeningitis. Die Untersuchung des mütterlichen Scheidenabstriches ergab ebenfalls eine Besiedlung mit B Streptokokken.
Seit dieser Erkrankung ist sie schwer hirngeschädigt und bedarf ständiger Pflege und Betreuung.
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Mehrbedarfsrente.
Die Klägerin konnte mit ihrer Klage letztlich nicht durchdringen. Der BGH hat das für die Klägerin günstige OLG Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.
Denn:
Den Ärzten konnte kein Behandlungsfehler nachgewiesen werden.
Ob ein Arzt seine berufsspezifische Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist eine Frage, die sich in erster Linie nach medizinischen Maßstäben richtet. Beide Sachverständigen haben die Behandlung der Mutter der Klägerin nicht als fehlerhaft angesehen. Keiner der Sachverständigen hat gesagt, dass die Behandlung der Mutter falsch war. Es war auch weder eine antibiotische Prophylaxe wegen eines fraglichen Blasensprunges indiziert gewesen noch eine Infektionsprophylaxe.
Der Richter darf den medizinischen Standart nicht ohne Sachverständigengrundlage allein aus eigener rechtlicher Beurteilung heraus festlegen.
- Zum Facharztstandard
BGH, Urteil vom 13.02.2001, VersR 01, 646
Leitsatz:
Der behandelnde Arzt hat im Hinblick auf den auch im Arzthaftungsrecht maßgeblichen objektivierten zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff i. S. von § 276 BGB grds. für sein dem medizinischen Standart zuwiderlaufendes Vorgehen auch dann haftungsrechtlich einzustehen, wenn dieses aus seiner persönlichen Lage heraus subjektiv als entschuldbar erscheinen mag.
Sachverhalt:
Bei dem Kläger traten in Folge von Geburtskomplikationen eine Plexusparese des linken Armes sowie eine Gesichts- und Augenlidlähmung ein. Er macht Schadensersatz geltend. Das LG hat der Klage überwiegend stattgeben. Das OLG hat die Klage abgewiesen. Der BGH hob das OLG Urteil auf und verwies zurück.
Denn:
Das geburtshilfliche Vorgehen des Arztes war objektiv fehlerhaft. Er hätte den Kläger, als dieser im Geburtskanal stecken blieb, nicht am Kopf ziehen dürfen. Angesichts der beim Kläger vorliegenden Schulterdystokie war dieses Vorgehen medizinisch kontraindiziert. Zwar hatte der Arzt von der schulterdystokie keine Kenntnis gehabt. Dies hätte er aber unbedingt, noch bevor er am Kopf des Klägers gezogen hat, durch Untersuchungen feststellen müssen. Er hätte nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass die Hebamme lediglich kräftemäßig überfordert gewesen sei, ohne weitere Untersuchungen anzustellen.
Irrelevant ist hier, ob sich der Arzt im konkreten Fall mit dem gegebenen Behandlungsgeschehen überfordert gefühlt hat und lediglich auch mit falschen medizinischen Mitteln helfen wollte. Auch wenn der behandelnde Arzt noch kein Facharzt war, so hätte er trotzdem den medizinischen Standart gewährleisten müssen.
- Zum objektivierbaren Maßstab des Behandlungsfehlers
BGH, Urteil vom 06.05.2003, VersR 03, 1128
Leitsatz:
Das Absehen von einer medizinisch gebotenen Vorgehensweise begründet einen ärztlichen Behandlungsfehler. Auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Arztes kommt es insoweit nicht an.
Die Klägerin suchte wegen Unterleibsbeschwerden einen Gynäkologen auf, um ein intrauterines Pessar (IUP = Spirale) entfernen zu lassen. Dieses gelang weder in einem ambulanten Versuch noch beim operativen Vorgehen. Während der OP wurde eine Hysteroskopie, die von der Einwilligung der Klägerin gedeckt war, nicht durchgeführt. Nach der Operation litt die Klägerin an Unterleibsschmerzen, die nicht nachließen. Letztlich musste ihr der (perforierte) Uterus entfernt werden, da auch eine Antibiotikabehandlung nicht zum Abklingen der Beschwerden führte.
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld. Die ersten beiden Instanzen haben die Klage abgewiesen. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück.
Denn:
Ein Behandlungsfehler ist darin zu sehen, dass die Beklagten nicht zumindest während der OP zur Hysteroskopie geschritten sind. Die Gefahr einer Perforation wäre wesentlich geringer gewesen. Zumindest wäre ihr ein weiterer operativer Eingriff mit Entfernung des Uterus erspart geblieben.
Irrelevant ist, dass die Beklagten möglicherweise noch nicht hinreichend vertraut gewesen seien, in dem Umgang mit dem Hysteroskop (angesichts des zur damaligen Zeit in den neuen Bundesländern durchweg eher spärlichen medizinischen Gerätebestandes). Der Arzt haftet auch dann, wenn der Behandlungsfehler aus seiner persönlichen Lage heraus subjektiv als entschuldbar erscheinen mag.
- Die Therapiewahlfreiheit des Arztes
BGH, Urteil vom 06.12.1988, VersR 1989, 252
Leitsatz:
Erstrebt der Patient über die Kenntnis objektiver Befunde hinaus Einsicht in die Krankenunterlagen über seine psychiatrische Behandlung, so sind entgegenstehende therapeutische Gründe vom Arzt nach Art und Richtung näher zu kennzeichnen, allerdings ohne Verpflichtung, dabei ins Detail zu gehen.
Sachverhalt:
Der Kläger begehrt die Einsichtnahme in seine Krankenunterlagen, die eine psychiatrische Behandlung beinhaltet. Wegen Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers, aus therapeutischen Gründen, wurde dies von der Beklagten abgelehnt.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Denn:
Zwar hat der Patient gegenüber dem Arzt grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihm betreffenden Unterlagen als Ausfluß seines Rechts auf Selbstbestimmung. Dieses Recht kann aber aufgrund bestehender therapeutischer Bedenken eingeschränkt sein. Hier könnte sich eine für den Erfolg einer selbst abgeschlossenen Therapie negative Entwicklung eröffnen. Wenn derartige spezifische Risiken konkret zu befürchten sind, dann kann der Arzt berechtigt sein, nach pflichtgemäßer Abwägung mit dem schutzwürdigen Interesse des Patienten an der Kenntnis der Krankengeschichte dem therapeutischen Schutz Vorrang einzuräumen. Die Entscheidung hierüber bleibt dem Arzt überlassen.
OLG Hamm, Urteil vom 16.11.1987, VersR 1989, 255
Leitsatz:
2. Bei einer Beckenendlage ist eine Schnittentbindung indiziert, wenn bei dem Kind eine Diskrepanz zwischen Kopf und Rumpf und / oder Hyperextension des Kopfes nicht ausgeschlossen werden kann. In einem solchen Fall besteht keine Indikation für eine vaginale Entbindung.
Sachverhalt:
Der Kläger erlitt Hirnschäden bei der Geburt. In der Schlussphase der Entbindung schloß sich der Muttermund um den Hals des Klägers. Er musste direkt nach der Geburt reanimiert und intubiert werden.
Die Klage auf Schadensersatz hatte Erfolg.
Denn:
Den Beklagten sind Behandlungsfehler vorzuwerfen. Hätten sie regelmäßig Kontrollbefunde über die Lage des Klägers erhoben, so hätten sie keine vaginale Entbindung durchgeführt. So wurde anfänglich keine Ultraschalluntersuchung veranlasst, mit der sich Klarheit über die Lage des Klägers hätte verschafft werden können. Auch nach dem Erkennen der Beckenendlage während der Geburt wurde der Entschluß zum Kaiserschnitt nicht gefasst.
Wegen der bis dahin ungesicherten Daten (z. B. in Bezug auf Verhältnis Kopf und Rumpf des Kindes) kam nur eine Schnittentbindung in Betracht (so auch der Sachverständige und Kriterien der Standartkommission Beckenendlage). Die Folgen des erlittenen Sauerstoffmangels hätten durch Schnittentbindung vermieden werden können.
OLG Hamm, Urteil vom 30.01.1989, VersR 1990, 52
Leitsatz:
1. Eine Makrosomie (Übergröße) der Leibesfrucht begründet nicht die Indikation für eine Schnittentbindung, wenn die Mutter bereits früher zwei makrosome Kinder normal zur Welt gebracht hat.
4. Über die Alternative der Schnittentbindung ist die Mutter trotz des bei vaginaler Geburt erhöhten Risikos der Entstehung einer Erbschen Lähmung nicht aufzuklären, wenn keine Indikation für den Kaiserschnitt besteht.
Sachverhalt:
Die Mutter der Klägerin hatte bereits in den Jahren zuvor zwei übergroße Kinder zur Welt gebracht. Der Geburtsvorgang war zunächst regelrecht. Das Fruchtwasser war auch nicht getrübt. Es kam dann jedoch zu einem Geburtsstillstand in Beckenmitte, so dass der Gynäkologe eine Saugglocke einsetzte. Dabei konnte der Kopf der Klägerin entwickelt werden, nicht jedoch die Schultern. Nachdem durch manuelles Eingreifen der eingekeilte Schultergürtel hochgeschoben und die vordere Schulter gedreht wurde, konnte auch diese entwickelt werden. Der restliche Rumpf folgte spontan. Bei der Klägerin wurde die Diagnose der Erbschen Lähmung des rechten Armes gestellt.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Denn:
Es bestand pränatal keine Indikation für eine Schnittentbindung selbst wenn die Klägerin übergroß war. Die Mutter der Klägerin hatte bereits zwei makrosome Kinder normal entbunden. Mit besonderen Schwierigkeiten musste bei der Geburt der Klägerin nicht gerechnet werden. Umgekehrt wären die Risiken einer Schnittentbindung für die Mutter der Klägerin aufgrund deren Adipositas erheblich gewesen.
Auch als der Geburtsstillstand in Beckenmitte eingetreten ist, war ein Kaiserschnitt nicht indiziert gewesen. Hier hätte der Kopf des Kindes wieder zurück in das kleine Becken gedrückt werden müssen. Angezeigt in solchen Fällen ist der Einsatz der Saugglocke oder der Zange.
Die Entscheidung das Kind auf vaginalem Weg oder im Weg der Schnittentbindung auf die Welt kommen zu lassen, ist primär Sache des Arztes selbst. Nur bei zuvor bestehenden ernst zu nehmenden Zweifeln und Risiken darf sich der Arzt nicht eigenmächtig für eine vaginale Geburt entscheiden.
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.05.1988, VersR 89, 519
Leitsatz:
1. Eine Kaiserschnittentbindung ist nicht indiziert, wenn das Kind zwar groß ist, die Mutter aber schon ein großes Kind geboren hatte und auch sonst keine Risikofaktoren bestehen.
2. Ist kein Kaiserschnitt indiziert und dieser deshalb keine echte Alternative zur vaginalen Geburt, muß der Arzt der Mutter vor oder während der Geburt nicht die Möglichkeit eines Kaiserschnitts mit dessen verschiedenen Risiken für Mutter und Kind erläutern.
Sachverhalt:
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die in der Austreibungsphase erlittene Verletzung des Armnervengeflechts durch eine unzulängliche Behandlung oder Beratung durch die Beklagten hervorgerufen wurde.
Trotz der Übergröße des Klägers war eine Schnittentbindung nicht indiziert gewesen, wenn man die damit einhergehenden Risiken der Mutter berücksichtigt.
Aufgrund dessen musste die Mutter darüber auch nicht aufgeklärt werden. Der Kaiserschnitt stellte keine echte Wahlmöglichkeit dar.
- Zur fachlichen Aufsicht
OLG Köln, Urteil vom 15.02.1989, VersR 89, 708
Leitsatz:
2. Die Überwachung eines hervorragend qualifizierten Chirurgen mit eng begrenztem Fachgebiet, der sich über viele Jahre bestens bewährt hat, kann sich darauf beschränken, ob die Zuverlässigkeit, für deren Fortbestehen zunächst die Lebenserfahrung spricht, durch nachfolgende Entwicklung gemindert ist.
Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld wegen eines fehlerhaften Einsatzes einer Hüftkopfendoprothese. Die Klägerin musste sich einer zusätzlichen Operation zur Einsetzung einer Hüftendoprothese unterziehen. Die Klage hatte gegen den operierenden Arzt Erfolg.
Denn:
Gegenüber dem beklagten Land besteht kein Schadensersatzanspruch. Der operierende Arzt war ein sorgfältiger Fachmann, der sich jahrelang bewährt hat. Dieser muß grundsätzlich nicht besonders überwacht werden. Die jahrelange Erfahrung konnte das Land mittels eines vorgelegten geführten OP Planes beweisen. Die operativen Erfolge waren bis dahin hervorragend.
Hier kann sich die weitere Kontrolle darauf beschränken, ob diese Qualifikation und Zuverlässigkeit durch irgendwelche nachfolgenden Entwicklungen (z. B. Krankheit) gemindert wird.
- Die horizontale Arbeitsteilung
OLG Köln, Urteil vom 20.09.1989, VersR 90, 1242
Leitsatz:
Unterläßt der HNO Arzt nach einer Tonsillektomie und bei steigenden Fiebertemperaturen sowie erhöhter Herzfrequenz die gebotene Einleitung einer antibiotischen Therapie, so entlastet es den Arzt nicht, wenn er statt selbst zu therapieren einen Internisten hinzuzieht.
Sachverhalt:
Die Kläger sind die minderjährigen Söhne des verstorbenen M. Der beklagte HNO Arzt nahm bei M. die Entfernung von Resttonsillen beidseits vor. Einen Tag später entfernte der Beklagte die Nasentamponade. Weitere 2 Tage später wurde M. in Schockzustand, Kreislaufkollaps stationär in die Intensivstation aufgenommen. 2 Tage später verstarb er. Eine mikrobiologische Untersuchung ergab Streptokokken der serologischen Gruppe A.
Die Klage hatte Erfolg.
Denn:
Der Beklagte hat die medizinisch erforderliche Diagnostik, wie z. B. eine bakteriologische Diagnostik, unterlassen. M. ist unzweifelhaft an den Folgen der Streptokokken A Sepsis verstorben. Bei Entfernung der Nasentamponade hätte die einsetzende Streptokokkeninfektion mit Antibiotikagabe bekämpft werden müssen. Dem Beklagten hätte sich der Verdacht auf ein septisches Geschehen auch aufdrängen müssen. Es lagen deutlich erhöhte Temperaturwerte vor und eine gesteigerte Herzfrequenz.
Der Beklagte ist auch nicht deshalb entlastet, dass er den M. wegen der von diesem geklagten Beschwerden auf eine internistische Beratung, die auch vorgenommen wurde, gedrängt hatte. Denn der Beklagte selbst hätte früher schon die antibiotische Therapie einleiten müssen. Eine daneben bestehende Verantwortlichkeit anderer Mediziner entlastet ihn nicht.
- Das Übernahmeverschulden
OLG Hamm, Urteil vom 20.11.1996, VersR 98, 104
Leitsatz:
Liegen alle Symptome eines Gasbrandes mit Ausnahme eines Wundsekretes vor, so kann es grob fehlerhaft sein, ohne stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefäßverletzung des Patienten diesen zur Durchführung einer Angiographie zu verlegen, anstatt bei den sichtbaren Zeichen eines toxischen Kreislaufverfalles sofort chirurgisch eine Entlastungsinzision des geschwollenen Oberschenkels zur weiteren Befunderhebung und Therapie herbeizuführen.
Sachverhalt:
Der Kläger verletzte sich seinen rechten Oberschenkel bei einem Fußballspiel. Er konsultierte wegen starker Schmerzen einen beklagten Arzt und später eine Klinik. Später wurde ein Schockzustand diagnostiziert. Der Kläger wurde wegen Verdachts auf eine Gefäßruptur zur Durchführung einer Angiographie in eine Lungenklinik überwiesen. (veranlasst durch einen sich im dritten Ausbildungsjahr befindlichen Arzt) Von dort wurde der Kläger sofort in die chirurgische Abteilung weitergeleitet, wo mittels einer Not OP eine Amputation des rechten Beines durchgeführt wurde.
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld. Er behauptet, die behandelnden Ärzte haben den Gasbrand schuldhaft übersehen. Die Klage hatte zum Teil Erfolg.
Denn:
Der Kläger wurde grob fehlerhaft behandelt. Zwar stellt es keinen Behandlungsfehler dar, dass der Gasbrand anfänglich nicht erkannt wurde, da es sich hier um eine seltene Entwicklung handelte. Grob fehlerhaft war aber die Veranlassung einer Angiographie aufgrund eines vermuteten Gefäßverschlusses (dies hätte schon viel eher festgestellt werden müssen, wenn es vorgelegen hätte). Es musste an ein dramatisches toxisches Geschehen gedacht werden.
Von dem sich in der Ausbildung befindlichen Arzt hätte ein erfahrener Arzt zu Rate gezogen werden müssen. Dieser hätte durch einen kleinen Schnitt in den Oberschenkel nekrotisches Gewebe festgestellt und ausgeräumt.
Der vorliegende Verstoß gegen elementare Erkenntnisse der Medizin (so der Sachverständige) ist jedoch nicht dem sich in der Ausbildung befindlichen Arzt anzulasten. Die Kriterien für einen groben Behandlungsfehler sind auf diese Ärzte nicht zulässig.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.1999, VersR 01, 460
Leitsatz:
2. Einer AiP darf die eigenverantwortliche Beaufsichtigung einer geburtshilflichen Abteilung jedenfalls dann nicht übertragen werden, wenn ihr die Maßnahmen zur Beseitigung einer Schulterdystokie weder theoretisch noch praktisch vertraut sind.
3. Eine Hebamme hat für die Versäumnisse in der Endphase einer Entbindung dann nicht einzustehen, wenn eine ärztliche Geburtshelferin anwesend ist und die Verantwortung für die zu treffenden Entscheidungen trägt.
Sachverhalt:
Die Mutter des Klägers begab sich zur Entbindung nach Blasensprung in die geburtshilfliche Abteilung. Es war eine regelmäßige Wehentätigkeit zu verzeichnen. Das Fruchtwasser war hell. 3 Stunden später (die beklagte Hebamme hatte den Dienst übernommen) war die Wehentätigkeit unkoordiniert. Man gab der Mutter ein wehenförderndes Mittel. Eine Stunde später wurde die beklagte AiP informiert. Der Kläger erlitt infolge einer perinatalen Komplikation (Schulterdystokie) eine Plexuslähmung. Der linke Arm ist nicht funktionstüchtig.
Die gegen die AiP und die Hebamme gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Denn:
Zwar ist die Entbindung nicht einwandfrei verlaufen. Fehlerhaft war das Verhalten nach Auftreten der Schulterdystokie. Hier wurde unüberlegt gehandelt (sofortige Kristellerhilfe = Druck auf den Oberbauch).
Der AiP kann dieses grobe Fehlverhalten angesichts ihres Ausbildungsstandes allerdings nicht angelastet werden. Der Krankenhausträger hätte dafür Sorge tragen müssen, dass sofort vollständig ausgebildetes Geburtshelferpersonal zur Verfügung steht und der Facharztstand gewährleistet wird.
Beim Einsatz eines AiP hat ein erfahrener Arzt sich in Rufweite zu befinden.
Die beklagte Hebamme ist lediglich Hilfsperson. Sie hat für vom ärztlichen Geburtshelferpersonal getroffene Entscheidungen nicht einzustehen.
- Aufklärung über seltene Risiken
BGH, Urteil vom 14.11.1995, VersR 96, 195
Leitsatz:
Vor Durchführung einer Myelographie (Darstellung des Rückenmarks) gehört ein Hinweis auf das Risiko von Lähmungserscheinungen bis hin zur Querschnittslähmung zur erforderlichen Grundaufklärung.
Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen der Folgen eines Krampfanfalles, den sie im Anschluß an eine vom Beklagten durchgeführte Myelographie erlitten hatte. Seit dem leidet die Klägerin an einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung des rechten Armes. Bei dem Krampfanfall handelt es sich um ein nur äußerst selten auftretendes, nicht aufklärungspflichtiges, Risiko.
Vor Beginn der Myelographie unterzeichnete die Klägerin eine vorgelegte Erklärung, in der sie bestätigte, über die Risiken aufgeklärt worden zu sein, die dann im einzelnen aufgelistet sind, ohne das Risiko einer Querschnittslähmung zu benennen.
Die Klage hatte zum Teil Erfolg.
Denn:
Die Entscheidung, die Myelographie durchzuführen, war wegen der jahrelangen Schmerzen im Lendenbereich medizinisch indiziert und sachgerecht.
Allerdings erfolgte keine ausreichende Grundaufklärung. Dem Patienten muß ein zutreffender Eindruck von der schwere des Eingriffs und von der Art der Belastungen vermittelt werden, die für seine körperliche Integrität und Lebensführung auf ihn zukommen können. Die Klägerin wurde nicht über das Risiko einer Querschnittslähmung (die letztlich nicht eingetreten ist ) aufgeklärt. Der Patient muß auf das schwerste in Betracht kommende Risiko aufgeklärt werden, das dem Eingriff spezifisch anhaftet.
Irrelevant ist, dass sich vorliegend das Risiko der Querschnittslähmung gar nicht verwirklicht hat. Bei fehlender Grundaufklärung, die hier vorliegt, ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verletzt. Der Eingriff ist insgesamt rechtswidrig.
Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht nur dann zu bejahen, wenn sich gerade das Risiko verwirklicht, über welches nicht aufgeklärt wurde.
OLG Köln, Urteil vom 10.03.1994, VersR 95, 543
Sachverhalt:
Die Versicherte erlitt einen Bruch an der linken Kniescheibe, der operativ versorgt wurde. Nach Metallentfernung litt die V. an Beschwerden am linken Knie. Es wurde später eine große operative Kniegelenkrevision vorgenommen. Zuvor wurden diverse Röntgenaufnahmen gemacht In der Folgezeit kam es zu einer Hautnekrosenbildung, die stationär behandelt wurde. Es wurde eine Hauttransplantation und eine Angiographie durchgeführt. Die Gefäßdarstellung ergab einen hochgradig stenosierenden Prozeß. Das Knie musste versteift werden.
Die Klage der KK der V. hatte Erfolg.
Denn:
Nachdem die Beklagten Kenntnis über die Röntgenaufnahmen hatten, mussten sie mit Durchblutungsstörungen rechnen. Die V. ist vor der Gelenkrevisionsoperation lediglich pauschal über allgemein bekannte Risiken einer OP aufgeklärt worden. Über die besonderen, gerade bei der V. wegen des hochgradig stenosierenden Gefäßprozesses bestehenden Risiken ist sie nicht aufgeklärt worden. Ebenso wenig ist sie über eine mögliche Knieversteifung aufgeklärt worden.
- Die kosmetische Operation
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1999, VersR 01, 374
Leitsatz:
1. Eine Excimer Laser Keratektomie ist zur Beseitigung einer vorhandenen Weitsichtigkeit aus medizinischer Sicht regelmäßig nicht indiziert.
3. Ein Augenarzt hat einen Patienten nachdrücklich darüber zu informieren, dass die lediglich aus kosmetischen Gründen gewünschte Hyperopiekorrektur unter Einsatz eines Excimer Lasers mit der Gefahr einer beträchtlichen Schädigung der intakten Hornhautstruktur verbunden ist.
Sachverhalt:
Der Kläger leidet unter einer erheblichen Weitsichtigkeit, die durch Visuskorrektur mit einer Brille nahezu vollständig ausgeglichen werden konnte. Der Kläger wandte sich wegen der Möglichkeit der Laserbehandlung an den Beklagten und erhielt von diesem eine Broschüre. Nach einer gewissen Überlegung ließ der Kläger bei dem Beklagten die OP durchführen.
Vorübergehend besserte sich das Sehvermögen. Da der Zustand sich anschließend aber wieder verschlechterte, ließ der Kläger eine zweite OP durchführen, mit deren Ergebnis der Kläger jedoch nicht zufrieden war. Sein Sehvermögen sei danach schlechter gewesen, als vor den Operationen. Der Kläger macht Schadenersatz geltend. Die Klage hatte Erfolg.
Denn:
Dem Beklagten sind Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler anzulasten. Der Kläger wurde nicht in gebotener Weise über die Art und Weise der Behandlung sowie über die mit dem Einsatz des Excimer Lasers verbundenen Risiken belehrt. Der Kläger wurde in keiner Weise über die damit verbundene Komplikationsrate aufgeklärt. Die zuvor ausgehändigte Broschüre wird den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht gerecht. Hier wird weder die Misserfolgsquote (die 30 % beträgt) genannt, noch wird auf Wundheilungsstörungen und Narbenbildung hingewiesen.
Dass darüber hinaus ein Gespräch stattgefunden hat, konnte der Beklagte nicht beweisen.
- Der Perimed-Bogen
BGH, Urteil vom 08.01.1985, VersR 1985, 361
Sachverhalt:
Bei der Klägerin wurde die Gebärmutter operativ entfernt. Dabei wurde der rechte Harnleiter durchtrennt, der sofort wieder in die Harnblase eingepflanzt wurde. Seit dem besteht die Gefahr rezidivierender Harnwegsinfekte. Die Klägerin verlangt Schadensersatz, weil sie über die Gefahr einer solchen Komplikation nicht aufgeklärt wurde. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Denn:
Ein Behandlungsfehler liegt nicht vor. Die Durchtrennung des Harnleiters kann auch dem erfahrendsten Operateur unterlaufen.
Ein Aufklärungsfehler ist ebenfalls nicht gegeben. Über das Risiko der Harnleiterverletzung wurde die Klägerin aufgeklärt. Die Klägerin hatte hierzu eine Erklärung unterschrieben, in der es heißt: „über die ernsthaft ins Gewicht fallenden typischen Risiken des geplanten Eingriffs“ aufgeklärt worden zu sein. Derartige Formulare für sich allein stellen allerdings noch keinen Beweis dar, dass der Patient dieses auch gelesen und verstanden hat. Sie sind lediglich als Indiz zu werten.
Durch Zeugenvernehmung konnte das Gericht davon überzeugt werden, dass während des Aufklärungsgespräches generell vor jeder Hysterektomie über das Risiko der Durchtrennung des Harnleiters aufgeklärt wird. Das Gericht kam zur Überzeugung, dass dies dann auch im konkreten Fall geschehen ist.
BGH, Urteil vom 15.02.2000, VersR 2000, 725
Leitsatz:
2. Das Erfordernis eines Aufklärungsgespräches gebietet bei einer Routineimpfung nicht in jedem Fall eine mündliche Erläuterung der Risiken. Es kann vielmehr genügen, wenn dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird.
Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Impfschadens. Während der vierten Vorsorgeuntersuchung (U 4, im 3. Lebensmonat) verabreichte die Ärztin der Klägerin im Wege einer Schluckimpfung ein dreifach lebend Impfstoffpräparat gegen Kinderlähmung. Zuvor hatte die Mutter der Klägerin ein Merkblatt der regionalen Kinderärzte zu den Impfungen erhalten, welches sie zur Kenntnis nahm, jedoch nicht unterschrieben wieder zurück gab. In diesem Merkblatt wird darauf hingewiesen, dass sehr selten Lähmungen auftreten. Vor der Impfung wurde die Mutter von der Ärztin befragt, ob sie das Merkblatt gelesen hätte und man jetzt impfen könne.
Die Klägerin erkrankte an Kinderlähmung, was vom Versorgungsamt als Impfschadenfestgestellt wurde.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Denn:
Es musste über das Risiko der Kinderlähmung aufgeklärt werden, auch wenn es sehr selten ist (1 : 4,4 Millionen), da es der Impfung spezifisch anhaftet und bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet.
Allerdings handelt es sich bei der Schluckimpfung gegen Kinderlähmung um eine Routineimpfung. Sie wird von der Impfkommission des Bundesgesundheitsamtes seit langem auch öffentlich empfohlen. Allgemein ist bekannt, dass man sich die Frage der Impfung seines Säuglings stellen muß. In dem Merkblatt wird auf das o. g. Risiko hingewiesen.
Die Aufklärung erfolgte auch rechtzeitig. Bei ambulanten Eingriffen reicht grundsätzlich die Aufklärung am Tag des Eingriffs. Die Schluckimpfung stellte die Mutter nicht vor eine schwierige Entscheidung. Die Notwendigkeit einer solchen Impfung ist seit langem bekannt.
Insbesondere bedarf es bei einer Routineimpfung, die öffentlich empfohlen wird, auch nicht eines vertrauensvollen Aufklärungsgespräches. Hier reicht es aus, wenn der Arzt die Möglichkeit gibt, ein zusätzliches Gespräch mit ihm zu führen.
Irrelevant ist, dass über andere Risiken (Krampfanfälle und Ansteckungsgefahr), über die eigentlich hätte auch aufgeklärt werden müssen, nicht aufgeklärt wurde, da diese sich nicht verwirklicht haben, da die Mutter in Kenntnis des letztlich verwirklichten Risikos ihre Einwilligung erteilt hat.
- Wann ist aufzuklären?
BGH , Urteil vom 25.03.2003, VersR 2003, 1441
Leitsatz:
1. Der Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert grundsätzlich, dass ein Arzt, der einem Patienten eine Entscheidung über die Duldung eines operativen Eingriffs abverlangt und für diesen Eingriff bereits einen Termin bestimmt, ihm schon in diesem Zeitpunkt auch die Risiken aufzeigt, die mit diesem Eingriff verbunden sind. Eine erst später erfolgte Aufklärung ist zwar nicht in jedem Fall verspätet. Eine hierauf erfolgte Einwilligung ist jedoch nur wirksam, wenn unter den jeweils gegebenen Umständen der Patient noch ausreichend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden. Deshalb ist bei der stationären Behandlung eine Aufklärung erst am Tag des Eingriffs grundsätzlich verspätet.
Sachverhalt:
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einer Bandscheibenoperation, die seiner Meinung nach zur Lähmung der Blase geführt hat.
Der Beklagte hatte anhand der vom Kläger mitgebrachten Krankenunterlagen die Operationsindikation gestellt und ließ den Kläger zur Operation vormerken.
Nach stationärer Einweisung am OP Tag wurde der Kläger nachmittags auch über neurologische Ausfälle aufgeklärt und am Abend operiert. Diese OP brachte nicht den gewünschten Erfolg. Der Aufklärungsverlauf vor der zweiten OP war der gleiche. Nach dieser OP traten Blasenentleerungsstörungen auf.
Die Klage hatte teilweise Erfolg.
Denn:
Die Aufklärung ist nicht rechtzeitig erfolgt. Der Kläger hätte an dem Tag, als er zur OP vorgemerkt wurde, aufgeklärt werden müssen. Der Kläger war am Nachmittag vor der OP nicht mehr in der Lage, sich innerlich frei zu entscheiden. Der Kläger hatte keinerlei Bedenkzeit mehr. Dass er zwar schon vorher von der OP wusste, mindert den Vorwurf nicht. Der Kläger hatte keine Kenntnis von den Risiken der OP bis zur verspäteten Aufklärung gehabt.
BGH, Urteil vom 04.04.1995, VersR 95, 1055
Sachverhalt:
Die Klägerin erlitt eine Querschnittslähmung aufgrund einer durchgeführten Myelographie.
Bei der Klägerin sollte eine Bandscheibenoperation durchgeführt. Einen Tag zuvor wurde sie stationär aufgenommen. Nach der Aufnahmeuntersuchung erfolgte nach Aufklärung die Myelographie zur Vervollständigung der präoperativen Diagnostik. Kurz darauf musste sie notfallmäßig an der Halswirbelsäule operiert werden. Die Klägerin leidet seit dem an einer Querschnittslähmung. Sie verlangt nunmehr Schadensersatz. Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Denn:
Die Myelographie war medizinisch indiziert gewesen, um eine sichere Entscheidung über das maximal betroffene Segment der Halswirbelsäule zu treffen.
Allerdings ist die Aufklärung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Klägerin wurde nach der erfolgten Aufklärung nicht mehr genug Zeit eingeräumt, um eine eigenständige Entscheidung darüber zu treffen, ob sie die Myelographie durchführen lassen möchte.
Unmittelbar vor dem Eingriff hat der Patient kaum die Möglichkeit, vorformulierte Texte zu analysieren oder gar zu korrigieren. Dem Patienten muß hineichende Zeit für eine Abwägung des Für und Widers gebeben werden.
Zwar reicht bei diagnostischen Eingriffen, wie auch bei ambulanten Eingriffen eine Aufklärung am Tag des Eingriffs aus. Dem Patienten muß aber verdeutlicht werden, dass die eigenständige Entscheidung darüber, ob er den Eingriff durchführen lassen will, ihm selbst überlassen bleibt.
Das ist nicht mehr der Fall, wenn die Aufklärung im Untersuchungszimmer oder vor der OP Tür durchgeführt wird. Hier steht der Patient unter dem Eindruck, sich nicht mehr von einem bereits in Gang gesetzten Geschehensablauf lösen zu können.
- Der echte Entscheidungskonflikt
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2002, VersR 04, 912
Sachverhalt:
Bei der Klägerin wurde aufgrund eines festgestellten Knotens in der Brust eine Mammographie und Ultraschalluntersuchung durchgeführt. Zur weiteren stationären Operation begab sie sich anschließend in ein Krankenhaus und ließ dort die OP durchführen. Die Klägerin begehrt Schadensersatz, weil der Beklagte ihr nicht die Tragweite des Eingriffs verdeutlicht haben soll. Sie sei in keiner Weise über Art und Umfang des Eingriffs aufgeklärt worden.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Denn:
Dem Beklagten ist eine Behandlungsfehler nicht vorzuwerfen.
Allerdings sind dem Beklagten tatsächlich Aufklärungsfehler vorzuwerfen. Allerdings hätte sich die Beklagte nicht in einem echten Entscheidungskonflikt über das „Ob“ und „Wie“ der Durchführung des Eingriffs befunden. Sie hat sich schließlich kurz darauf einem wesentlich größeren Eingriff im Krankenhaus unterzogen und hatte hierfür die Einwilligung gegeben.
BGH, Urteil vom 09.07.1996, VersR 96, 1239
Sachverhalt:
Der Kläger erhielt eine Nierenbeckenplastik aufgrund einer vom Beklagten festgestellten Harnleiterenge und Nierenzyste. Der Kläger unterzeichnete eine OP Einwilligungserklärung, die auch die Zustimmung zu allen weiteren noch notwendig werdenden Eingriffen beinhaltete.
Letztlich musste als Folge der OP die rechte Niere entfernt werden, zu deren Entfernung der Kläger zuvor seine Einwilligung schriftlich gab.
Der Kläger verlangt Schadensersatz. In den ersten beiden Instanzen hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Denn:
Dem Beklagten sind Aufklärungsfehler vorzuwerfen. Die formularmäßigen Bestätigungen genügen den Anforderungen an den Inhalt eines ordnungsgemäßen Aufklärungsgespräches nicht. So wurde der Kläger nicht über den möglichen Verlust einer Niere aufgeklärt.
Von einer hypothetischen Einwilligung kann auch nicht ausgegangen werden, da der Beklagte nicht dartun konnte, dass der Kläger den Eingriff bei Kenntnis auch des Verlusts einer Niere - trotzdem - gerade bei ihm hätte vornehmen lassen. (Deshalb musste der Kläger erst gar nicht einen echten Entscheidungskonflikt darlegen).
- Haftung
BGH, Urteil vom 30.01.2001, VersR 01, 592
Leitsatz:
Zur Frage der Haftung des Arztes, wenn sich bei einem Eingriff mehrere Risiken verwirklichen, aber nicht über alle aufgeklärt worden ist.
Sachverhalt:
Der Kläger litt seit mehreren Jahren unter Bandscheibenbeschwerden. Es wurde eine Diskographie sowie eine Lasernervenwurzeldekompression durchgeführt. Daraufhin entwickelte sich eine Fußheberschwäche als auch eine Impotenz. Der Kläger begehrt Schadensersatz.
Die Klage hatte Erfolg.
Denn:
Der Beklagte hat nicht über das Risikos einer Impotenz aufgeklärt, die dann tatsächlich als Folge der OP auch eingetreten ist. Der Kläger hätte sich dann eventuell auch gegen den Eingriff entschieden. Hieraus allein ergibt sich schon die Haftung, auch für die Fußheberschwäche.
Der Kläger ist allerdings über das Risiko der Fußheberschwäche aufgeklärt worden., Da sich genau dieses Risiko auch verwirklicht hat, spielen andere Risiken, über die der Kläger eventuell nicht aufgeklärt wurde, keine Rolle mehr. Der Beklagte würde hierüber nicht haften, da sich ausschließlich das Risiko verwirklicht hat, worüber auch aufgeklärt wurde und eine Einwilligung des Klägers auch vorlag.
Siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 14.11.1995, VersR 96, 195 sowie
BGH, Urteil vom 15.02.2000, VersR 2000, 725.
- Die wirtschaftliche Aufklärung
Aufsatz R. J. Wussow, VersR 2002, 1337
Den Arzt trifft eine besondere wirtschaftliche Aufklärungs- und Beratungspflicht, da regelmäßig der Arzt über bessere Kenntnisse bei Kostenfragen der ärztlichen Behandlung verfügt. Diese ist eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag.
Dieser Grundsatz darf aber nicht überstrapaziert werden. Er hat aufzuklären, wenn er selbst davon ausgehen muß, dass der Patient mit einem Selbstkostenanteil belastet wird. Er hat über preiswertere Behandlungsalternativen (ambulant oder stationär) aufzuklären. Er hat über Honorarvereinbarungen aufzuklären.
- Zur Kausalität:
- Der grobe Behandlungsfehler
OLG Hamm, Urteil vom 23.04.1997, VersR 99, 488
Leitsatz:
1. Bei einem groben Behandlungsfehler liegt die Beweislast dafür, dass der Fehler für den Gesundheitsschaden nicht kausal war, bei der Behandlungsseite. Dieser Beweis ist nicht schon geführt, wenn der Kausalzusammenhang aus wissenschaftlicher Sicht „eher unwahrscheinlich“ ist, sondern erst dann, wenn er ausgeschlossen oder nur theoretisch möglich oder als ganz unwahrscheinlich anzusehen ist.
Sachverhalt:
Der Kläger wurde 1982 auf natürlichem Weg um 01.00 Uhr geboren. Die herbeigerufene Anästhesistin fand den Kläger blau, bradykard und schlaff. Sie beatmete den Kläger zunächst und nahm dann eine Intubation vor, woraufhin die Spontanatmung einsetzte. Der Kläger ist körperlich und geistig schwer behindert. Er verfügt weder über eine aktive Sprache noch kann er sich aktiv fortbewegen. Er verlangt Schadensersatz. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.
Denn:
Dem die Geburt betreuenden Assistenzarzt sind schuldhafte Behandlungsfehler unterlaufen. So hätte er nachdem die Aufzeichnungen des CTG`s wegen schlechter Qualität nicht mehr auswertbar waren, eine Kopfschwartenelektrode anlegen müssen. Er hätte Mikroblutgasanalysen erstellen können.
Die Erkenntnisse aus den dann erhobenen Befunden hätten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Beschleunigung der Geburt geführt.
Dass allerdings die schweren Behinderungen des Klägers auf die durch den Behandlungsfehler verursachte Verlängerung der Sauerstoffunterversorgung zurückzuführen sind, konnte der Kläger nicht beweisen. Der Sachverständige hat dies als eher unwahrscheinlich angesehen.
Dies war jedoch irrelevant, da es dem Beklagten oblag, die Ursächlichkeit auszuschließen, da während dessen ärztlicher Betreuung grobe Behandlungsfehler unterlaufen sind. Zumindest muß er nachweisen, dass der Kausalzusammenhang ganz unwahrscheinlich ist. Dies war ihm nicht möglich.
- Gesamtschau
OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.1988, VersR 89, 629
Sachverhalt:
Der Beklagte diagnostizierte eine Skoliose der Wirbelsäule und einen Beckenschiefstand bei der Klägerin. Er verordnete einen Schuhausgleich. Später verlängerte er operativ das Bein der Klägerin in zwei Phasen. Danach war das früher kürzere Bein nunmehr länger als das andere Bein. Später wurde das Bein wieder operativ verkürzt. Bei der Klägerin blieb eine Nervenlähmung bestehen. Sie verlangt Schadensersatz. Die Klage hatte Erfolg.
Denn:
Es liegen Aufklärungsfehler vor. Der Beklagte hat die Klägerin nicht auf die Möglichkeit einer bleibenden Nervenlähmung hingewiesen.
Weiterhin sind dem Beklagten sowohl bei der Operation selbst als auch bei der Nachbehandlung Behandlungsfehler unterlaufen. Im Fall der Klägerin war eine Beinverlängerung medizinisch fehlerhaft. Es wäre eine konservative Behandlung angemessen gewesen, da die Beindifferenz lediglich 1,5 cm betrug. Abgesehen davon wäre dann angebracht, nicht das kürzere Bein zu verlängern, sondern das längere Bein zu verkürzen. Weiterhin fehlerhaft war, das Bein, anstatt es langsam zu dehnen, unmittelbar in der zweiten Operation zu verlängern.
Bei derartigen Häufungen von Fehlern ist das Verschulden des Beklagten stärker zu berücksichtigen als bei einem einzigen Behandlungsfehler.
- Befunderhebung
BGH, Urteil vom 13.01.1998, VersR 98, 457
Leitsatz:
Stellt bereits die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler dar, so kann dies Beweiserleichterungen auch für den Ursachenzusammenhang zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden rechtfertigen.
Sachverhalt:
Der Kläger wirft den Beklagten vor, sie hätten bei den von ihnen durchgeführten Augenuntersuchungen sorgfaltswidrig die Erhebung gebotener Befunde und insbesondere eine Augenhintergrunduntersuchung bei geweiteter Pupille unterlassen. Dies führte dazu, dass sich die Netzhaut ablöste und der Kläger fast vollständig erblindet ist. Er meint, eine frühere Operation aufgrund früher erhobener Befunde wäre erfolgreich gewesen.
Der Kläger verlangt Schadensersatz. Er hatte mit seiner Klage zunächst Erfolg. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Denn:
Zwar treffen den Kläger Beweiserleichterungen hinsichtlich der Frage, ob bei gebotener Befunderhebung die beginnende Netzhautablösung erkannt worden wäre. Im Wege der Beweiserleichterung schließt man also auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis, wenn dieses wahrscheinlich ist.
Bei der Frage, ob bei früherer Reaktion (auf das unterstellte positive Befundergebnis) der Gesundheitsschaden des Klägers auch vermieden worden wäre, müssen jedoch zusätzliche Voraussetzungen hinzutreten, um auch hier Beweiserleichterungen zu rechtfertigen. Hier greifen Beweiserleichterungen nur dann, wenn im Einzelfall zugleich auf einen groben Behandlungsfehler wegen fundamental fehlerhafter Verkennung des (unterstellten) Befundes schließen lässt.
Der grobe Behandlungsfehler konnte hier nicht nachgewiesen werden.
BGH, Urteil vom 13.02.1996, VersR 96, 633
Leitsatz:
1. Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger lässt im Wege der Beweiserleichterung für den Patienten zwar auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis schließen, wenn ein solches hinreichend wahrscheinlich ist, regelmäßig jedoch nicht auch auf einer Ursächlichkeit der unterlassenen Befundauswertung für einen vom Patienten erlittenen Gesundheitsschaden.
2. Für die Kausalitätsfrage kann der Verstoß gegen die Befunderhebungs- und Sicherungspflicht nur dann beweiserleichternd Bedeutung gewinnen, wenn im Einzelfall zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich ein so deutlicher und gravierender Befund als hinreichend wahrscheinlich ergibt, dass seine Verkennung sich als fundamental fehlerhaft darstellen müsste.
Sachverhalt:
Der Ehemann der Klägerin suchte den Beklagten auf und klagte über Beschwerden im Brustbereich. Dieser erstellte ein EKG und entlies den E. Der E. erlag kurze Zeit später dem nicht erkannten Herzinfarkt. Das EKG konnte nicht mehr aufgefunden und gerichtlich ausgewertet werden. Die Klägerin hatte mit ihrer Klage auf Schadensersatz Erfolg.
Denn:
Die Klägerin treffen Beweiserleichterungen aus der Verpflichtung des Arztes, die von ihm erhobenen Befunde zu sichern. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass auf dem EKG ein Infarkt erkennbar war. Der Sachverständige geht davon mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit aus.
Es ist weiter davon auszugehen, dass mit Rücksicht auf die restlichen Symptome des E. die Auswertung des EKG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen fundamentalen Diagnoseirrtum dargestellt hat also grob fehlerhaft war und deshalb ein grober Behandlungsfehler vorgelegen hat (nicht lediglich ein einfacher Diagnoseirrtum). Aufgrund dessen kann davon ausgegangen werden, dass der Eintritt des Todes des E. ursächlich zur fehlerhaften Auswertung des EKG war.
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.08.1999, VersR 01, 190
Leitsatz:
Liegen klinische Anzeichen vor, die an ein Kompartmantsyndrom denken lassen, ist zwingend zumindest eine weitere Abklärung durch Sonographie oder Phlebographie geboten, auch weil die Anzeichen auf eine mögliche Beinvenenthrombose hindeuten können. Die unterlassene weitere Befunderhebung bedeutet einen elementaren Pflichtverstoß.
Sachverhalt:
Bei der Klägerin wurden die zum Ausschluß einer Beinvenenthrombose notwendigen Befunde nicht erhoben, obwohl eindeutig klinische Symptome festzustellen waren, die die Beklagten zunächst an ein Kompartmantsyndrom denken ließen. Die Beklagten haben weder eine Sonographie noch eine Phlebographie durchgeführt. Dieses Unterlassen für sich gesehen, stellt schon einen groben Behandlungsfehler dar.
Dieses Unterlassen führte dazu, dass die durchaus wahrscheinlich damals schon vorliegende Thrombose nicht festgestellt werden konnte.
Dadurch unterblieb eine rechtzeitige adäquate Behandlung der Unterschenkelvenenthrombose, nämlich die Heparinisierung. Ein Erfolg durch diese Therapie ist als möglich anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass bei einer rechtzeitigen Behandlung die bei der Klägerin eingetretenen Folgen vermieden worden wären.
Aufgrund des groben Behandlungsfehlers (Unterlassen der Befundabklärung) tritt die Umkehr der Beweislast ein mit der Folge, dass die Beklagten beweisen müssen, dass eine Thrombose damals nicht vorgelegen hat und die Fehler nicht zur Schädigung der Klägerin geführt haben.
BGH, Urteil vom 27.04.2004, VersR 04, 790
Sachverhalt siehe unter „Diagnoseirrtum“
Die Beweiserleichterung tritt auch dann ein, wenn ein einfacher Befunderhebungsfehler vorliegt, der auf einen groben Behandlungsfehler schließen lässt. Das ist dann der Fall, wenn die fiktiv erhobenen Befunde so deutlich und gravierend gewesen wären, dass sich deren Verkennung als fundamental und die Nichtreaktion als grob fehlerhaft darstellen würde. Hier tritt dann die Umkehr der Beweislast für die Ursächlichkeitsfrage (Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden) ein, wenn diese nicht gänzlich unwahrscheinlich ist.
Im vorliegenden Fall war aufgrund des nur leichten Befunderhebungsfehlers (Verkennung von Symptomen einer Beckenringfraktur und darauf unterlassenes Röntgen) keine Beweislastumkehr anzunehmen in der Frage, ob die Befunderhebung (das Röntgen) auch einen positiven Befund gebracht hätte. Hier lag aber auf der Hand, dass dieser Befund dann erhoben worden wäre, weil die Klägerin einen Motorradunfall erlitten hatte und sämtliche zu behandelnde Knochenbrüche aufgrund des Unfalls vorgelegen hatten.
BGH, Urteil vom 23.03.2004, VersR 2004, 790
Leitsatz:
Eine fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung führt zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden, wenn sich bei der gebotenen Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und wenn sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde.
Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aufgrund eines Gesundheitsschadens (apallisches Syndrom) eines zu spät ausgewechselten Herzschrittmachers. Unklar ist aber, ob der Gesundheitsschaden nicht auch auf einem Kammerflimmern zurückzuführen ist. Die Klage wurde abgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Denn:
Der Herzschrittmacher wurde nicht hinsichtlich des Zustandes der verbleibenden Funktionsdauer kontrolliert. Dies könnte einen Behandlungsfehler darstellen unter dem Gesichtspunkt unterlassener Befunderhebung.
Ein früherer Austausch aufgrund des dann vorliegenden (unterstellt reaktionspflichtigen) Ergebnisses hätte wahrscheinlich den Zusammenbruch verhindert.
Eine (wenn auch nicht grob fehlerhafte) Unterlassung der Befunderhebung führt zur Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers, wenn sich die Verkennung des dann wahrscheinlich reaktionspflichtigen Ergebnisses oder die Nichtreaktion als grob fehlerhaft darstellen würde.
- Diagnoseirrtümer
OLG Frankfurt / Main, Urteil vom 30.03.1999, VersR 2000, 853
Leitsatz:
Wird infolge einer grob fehlerhaften Diagnose ein eingeklemmter Leistenbruch nicht erkannt und unterbleibt eine sofortige Einweisung in ein Krankenhaus, so hat der Arzt zu beweisen, dass ein grober Behandlungsfehler nicht ursächlich geworden ist für den im Zusammenhang mit der verspäteten Operation eingetretenen Tod der Patientin.
Sachverhalt:
Bei der verstorbenen Ehefrau des Klägers stellten sich nachmittags Unterleibsschmerzen und Beschwerden beim Wasserlassen ein. In der Nacht erbrach die E. Am nächsten Tag klagte E. über Übelkeit und erbrach. Die Beklagte tastete das Abdomen ab, entdeckte aber keine Auffälligkeiten, bis auf einen Druckschmerz in der Nabelgegend. Sie diagnostizierte einen gastrointestinalen Infekt und verordnete Medikamente. Einen weiteren Tag später bemerkte die Beklagte eine schmerzhafte hühnereigroße Schwellung in der rechten Leiste. Der Urin enthielt massenhaft rote Blutkörperchen. Die E. wurde auf eine dreistündige Heimfahrt entlassen. Die Beklagte informierte die Hausärztin. Sie teilte ihr mit, E. leide an einem Harnwegsinfekt und einem fraglichen Tumor in der rechten Leiste. Die Hausärztin diagnostizierte einen Leistenbruch und veranlasste die sofortige stationäre Einweisung. Die E. verstarb etwas später auf der ITS. Der Kläger verlangt Schadensersatz. Die Klage hatte Erfolg (soweit die Ansprüche nicht schon verjährt waren).
Denn:
Die Beklagte hat schwerwiegend ihre ärztliche Pflicht verletzt. Sie hat einen erheblichen Diagnosefehler begangen. Sie hätte auf eine sofortige Krankenhauseinweisung bestehen müssen. Spätestens als die Weichteilschwellung in der Leiste sowie der Urinbefund vorlagen, lag ein Verdacht auf eine Nierenbeckenentzündung fern, weil nicht weiße sondern rote Blutkörperchen in einer Vielzahl im Urin auftauchten. Die Beklagte hätte einen zumindest starken Verdacht auf einen Leistenbruch haben müssen. Es genügte nicht, die Hausärztin zu informieren.
Hierbei handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint und schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Die Ursächlichkeit zum weiteren Schadensverlauf ist anzunehmen. Die Beklagte konnte den gegenteiligen Beweis nicht führen.
LG Bielefeld, Urteil vom 08.05.1998, VersR 99, 1245
Leitsatz:
1. Wird auf einem Röntgenbild eine eindeutig nachweisbare Schenkelhalsfraktur übersehen und deshalb keine adäquate Therapie durchgeführt, stellt die Fehldiagnose einen groben Behandlungsfehler dar.
Sachverhalt:
Nach einem Sturz vom Fahrrad röntgte der Beklagte das Becken und die linke Hüfte der Klägerin. Er diagnostizierte eine Hüftprellung und verordnete schmerzlindernde Medikation. Nach zwei Monaten nach Durchführung eines CT ergab dies das Vorliegen einer Schenkelhalsfraktur. Bei der Klägerin trat eine Hüftnekrose ein. Sie begehrt Schmerzensgeld. Der Klage wurde stattgegeben.
Denn:
Aufgrund der Fehldiagnose wurde eine fehlerhafte Therapie eingeleitet. Bereits das Röntgenbild (so der Sachverständige) zeigte eindeutig eine Schenkelhalsfraktur mit Aussprengung eines Knochenfragments. Dies hätte dem Beklagten auf keinen Fall entgehen dürfen. Es bestand eine dringliche Operationsindikation. Hierin ist eine grob fahrlässige Fehldiagnose zu sehen.
Wegen der Umkehr der Beweislast hat der Beklagte den Entlastungsbeweis zu führen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.1996, VersR 1998, 55
Sachverhalt:
Der Kläger erlitt beim Fußball eine schwerwiegende Verletzung. Man stellte eine Trümmerfraktur röntgenologisch fest. Das Bein wurde zunächst ruhiggestellt. Später wurde eine Osteosynthese durchgeführt. Nach der OP kam es kurz zur erhöhten Körpertemperatur. Später schwoll das Bein an. Es wurde während eines 2. stationären Aufenthaltes im Oberschenkelbereich angesammelte eitrige Flüssigkeit operativ entfernt, nachdem diese bereits zwei Wochen zuvor sonographisch festgestellt worden war. Später wurde ein Knocheninfekt diagnostiziert. Der Kläger ist seit dem auf Gehhilfen angewiesen. Der Kläger begehrt Schadensersatz. Die Klage hatte teilweise Erfolg.
Denn:
Es hätte anfänglich eine Antibiotikaprophylaxe angesichts des frakturbedingten Ödems und aufgrund des erheblichen Ausmaßes der Fraktur eingeleitet werden müssen. Die nach der ersten OP vorgelegenen Anzeichen waren ein Indiz für einen möglichen Frühinfekt. Spätestens beim 2. stationären Aufenthalt hätte der Infekt festgestellt werden müssen und die antibiotische Behandlung durchgeführt werden müssen. Dieses Vorgehens insgesamt muß als nachlässig bezeichnet werden. Es musste dringend der Verdacht auf einen Infekt aufkommen.
OLG Hamm, Urteil vom 20.11.1996, VersR 1998, 104
Leitsatz:
Liegen alle Symptome eines Gasbrandes mit Ausnahme eines Wundsekretes vor, so kann es grob fehlerhaft sein, ohne stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefäßverletzung des Patienten zur Durchführung einer Angiographie zu verlegen, anstatt bei den sichtbaren Zeichen eines toxischen Kreislaufverfalles sofort chirurgisch eine Entlastungsinzision des geschwollenen Oberschenkels zur weiteren Befunderhebung und Therapie herbeizuführen.
s.o.
BGH, Urteil vom 27.04.2004, VersR 2004, 909
Sachverhalt:
Die Klägerin wurde nach einem Motorradunfall stationär aufgenommen. Es wurden zwar Rippenbrüche festgestellt. Nicht bemerkt wurde allerdings eine Beckenringfraktur. Nach verordneter Bettruhe wurde die Klägerin mobilisiert. Auf dabei verspürte Schmerzen wies die Klägerin hin. Es fanden Untersuchungen aber keine Röntgenkontrolle statt. Nach Entlassung begab sich die Klägerin in weitere ärztliche Behandlung, wo fast ein Jahr später die Beckenringfraktur diagnostiziert wurde.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Teilweise ist das Urteil zugunsten der Klägerin vom BGH aufgehoben und zurückverwiesen worden.
Denn:
Nach Beginn der Mobilisierung und der von der Klägerin dabei geklagten Schmerzen hätten Röntgenaufnahmen gemacht werden müssen. Dabei wäre eine Beckenringfraktur erkannt worden. Das falsche Werten der geklagten Beschwerden war grob fehlerhaft. Es kommt zur Umkehr der Beweislast.
BGH, Urteil vom 11.05.1993, VersR 93, 969
Sachverhalt:
Dem Kläger wurde während einer durchgeführten Leistenbruchoperation eine handtellergroße Verbrennung im Gesäßbereich zugefügt. Der Kläger behauptet, mit ihm sei aufgrund dessen ein Fußballprofivertrag nicht abgeschlossen worden. Die Klage auf Ausfall des entstandenen Schadens hatte keinen Erfolg. In der Revision wurde das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.
Denn:
Zwar geht die Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers nicht soweit, als dass auch der hier in Frage stehende Sekundärschaden umfasst wird. Von einem typischen Geschehensablauf kann hier nicht die Rede sein.
Allerdings ist hier nach den allgemeinen Grundsätzen der haftungsausfüllenden Kausalität (§ 287 ZPO) zu prüfen. Es hätte geprüft werden müssen, ob der Vertrag tatsächlich nur hieran gescheitert ist, durch z. B. Zeugenaussagen.
OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2001, VersR 2003, 1259
Sachverhalt:
Die Kläger verlangen den Ersatz auch des materiellen Schadens, der ihnen in Folge einer grob fehlerhaften Behandlung der verstorbenen Mutter und Ehefrau (E.) entstanden ist. Bei ihr wurde ein Mamma Karzinom zu spät festgestellt, weil anfänglich Knoten in Brust und Achselhöhle nach Ultraschalluntersuchung als Zysten diagnostiziert worden sind. Die Klage hatte in der zweiten Instanz Erfolg.
Denn:
Die E. wurde grob fehlerhaft behandelt. Der Krankheitsverlauf wie auch der Tod der E. sind als Folgen der Behandlung zu werten (Beweislastumkehr). E. hätte eine statistisch gesehen bessere Überlebenschance gehabt. Die Beklagten konnten sich nicht entlasten.
Der materiell bezifferte Schaden besteht dem Grund nach auch, da dieser in dem Tod der E. zu sehen ist.
- Das voll beherrschbare Risiko
BGH, Urteil vom 08.01.1991, VersR 1991, 467
Sachverhalt:
Bei der Klägerin wurde eine sog. Wanderniere operativ fixiert. Einen Tag später trat Fieber auf und es entwickelte sich eine schwere Infektion der OP Wunde mit nachfolgendem Narbenbruch. Die Klägerin musste auf der ITS behandelt werden. Die Klägerin begehrt Schadensersatz. Die Klage blieb erfolglos.
Denn:
Es ist weder ein Behandlungsfehler anzunehmen, noch entsprach der OP Raum nicht den hygienischen Anforderungen (Organisationsfehler).
Allerdings ist die Wundinfektion vermutlich auf eine Verunreinigung durch einen menschlichen Keimträger zurückzuführen, wahrscheinlich durch die Atemorgane. Allerdings kann nicht verifiziert werden, von welchem OP Teammitarbeiter die Keime stammen. Auch ist absolute Keimfreiheit nicht realisierbar. Keimübertragungen, die sich trotz der beachteten hygienischen Bedingungen ereignen, gehören zum entschädigungslos bleibenden Krankheitsrisiko des Patienten.
Anders wäre es, wenn die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen wäre. Hier würde Beweiserleichterung eintreten, weil es nicht um Vorgänge im lebenden Organismus geht, sondern Risiken, die durch den Krankenhausbetrieb gesetzt werden und von dort beherrschbar wären. Hier müsste sich der Krankenhausträger entlasten.
1. Allgemeine Überlegungen und Definitionen
2. Einzelne Behandlungsfehler
2.1. Therapiefehler
2.2. Der Diagnosefehler
2.3. Der Befunderhebungsfehler
2.4. Organisationsfehler
- Horizontale Arbeitsteilung
- Vertikale Arbeitsteilung
3. Die Aufklärung
3.1. Eingriffsausklärung
- Was ist aufzuklären?
- Wie ist aufzuklären?
- Wann ist aufzuklären?
- Die hypothetische Einwilligung
- Mutmaßliche Einwilligung
- Haftung bei unzureichender Eingriffsaufklärung
3.2. Sicherungsaufklärung
3.3. Wirtschaftliche Aufklärung
4. Kausalität - Beweiserleichterungen
4.1. Der grobe Behandlungsfehler
4.2. Die mangelhafte Dokumentation
4.3. Das voll beherrschbare Risiko
5. Rechtsprechung
1. Allgemeine Überlegungen und Definitionen
Vorangemerkt sei, dass grundsätzlich der Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag ist und deshalb gerade nicht für einen bestimmten Erfolg gehaftet wird, sondern nur für eine fachgerechte Behandlung entsprechend dem medizinischen Standart.
Der Behandlungsfehler ist der Verstoß gegen den jeweils zu fordernden medizinischen Standard.
Der medizinische Standart repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und ärztlichen Erfahrung, der sich in der praktischen Erprobung bewährt hat und dessen Einsatz zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist.
Der rechtliche und medizinische Standard sind insoweit deckungsgleich. (VersR 95, 659).
Der Arzt muß diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereiches vorausgesetzt und erwartet werden. Maßgebend ist hier der Stand eines Facharztes. Das Abweichen hiervon begründet das Vorliegen eines Behandlungsfehlers. (VersR 01, 646).
Der Facharztstandart setzt das in der ärztlichen Praxis und Erfahrung gesicherte, von einem durchschnittlich befähigten Facharzt verlangte Maß an Kenntnis und Können voraus. Es kommt aber nicht auf die formelle Ernennung zum Facharzt an.
Kann der jeweilige Arzt aber nicht den Kenntnisstand eines Facharztes nachweisen, ist die Hinzuziehung eines erfahrenen Facharztes erforderlich.
Ein Abweichen hiervon begründet den schuldhaften Behandlungsfehler. Da es hier nicht um einer persönliche Schuld geht, sondern ein objektivierbarer Maßstab gilt, kann sich der übermüdete Arzt nicht auf unzureichenden Schlaf berufen, der vielbeschäftigte Arzt nicht auf Zeitmangel und die nicht geschulten Ärzte nicht auf persönliche Unbedienbarkeit eines Gerätes berufen. (VersR 2003, 1128).
Eil- und Notfälle können den Standard nur dort herabsetzen, wo eine sorgfältige Organisation und Vorbereitung für sie nicht vorsorgen kann.
Gefährdungen des Patienten allein durch die Berufung auf Unwirtschaftlichkeit der Behandlung sind nie gerechtfertigt.
Richtlinien und Leitlinien haben nur deklaratorischen Charakter. Ein Abweichen hiervon bedarf zwar einer besonderen Rechtfertigung. Das Vorliegen eines Behandlungsfehlers hängt aber nicht vom Bestehen einer bestimmten Richtlinie ab (NJW 2000, 1801).
2. Einzelne Behandlungsfehler
2.1. Therapiefehler
Grundsätzlich muß der Arzt die Wahl der Therapie nach seinem ärztlichen Beurteilungsermessen treffen können, orientiert an den jeweils verschiedenen Gegebenheiten des konkreten Behandlungsfalles und seiner eigenen Erfahrung und Geschicklichkeit in der Behandlungsmethode.
Der Arzt ist auch nicht stets auf den jeweils sichersten therapeutischen Weg festgelegt. Ein höheres Risiko muß dann aber mit einer günstigeren Heilungsprognose sachlich gerechtfertigt werden können. Ist dies nicht möglich, ist prinzipiell die sicherste Methode zu wählen.
(VersR 89, 252; VersR 89, 255; VersR 90, 52; VersR 89, 519)
Ältere Methoden sind dann fehlerhaft, wenn sie eindeutig überholt und bedenklich sind.
2.2. Der Diagnosefehler
Bei der Annahme eines Diagnosefehlers als Behandlungsfehler ist aus ex ante Sicht äußerste Zurückhaltung geboten. Nicht jeder Diagnosefehler ist auch als Behandlungsfehler zu werten.
Eine objektiv unrichtige Diagnose stellt zwar einen Diagnosefehler dar, muß aber noch lange keinen Behandlungsfehler darstellen. Denn Irrtümer in der Diagnosestellung kommen in der Praxis häufig vor. Sie müssen nicht unbedingt Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes sein, da die Symptome auf verschiedenste Ursachen hinweisen können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vielfachen technischen Hilfsmittel, die zum Gewinn von zutreffenden Untersuchungsergebnissen einzusetzen sind.
So muß die Fehldeutung von Röntgenaufnahmen nicht automatisch einen Behandlungsfehler begründen, wenn die Deutung noch vertretbar war.
Erst wenn die Diagnose nicht nur objektiv falsch, sondern auch subjektiv vorwerfbar falsch ist, liegt ein echter Diagnosefehler, der als Behandlungsfehler einzustufen ist, vor. Dies ist anzunehmen, wenn weitere Befunde eine andere Deutung nahe legen.
2.3. Der Befunderhebungsfehler
Dem Arzt sind zudem die Fehldiagnosen vorzuwerfen, die daraus resultieren, dass er weitere Befunde nicht erhebt, obwohl sie zur Überprüfung seiner Verdachtesdiagnose erforderlich gewesen wären.
Der Behandlungsfehler liegt hier in der vorwerfbaren Nichterhebung gebotener Befunde, die dann weitere Fehldiagnosen zur Konsequenz haben.
Es wird bei unterlassener Befunderhebung davon ausgegangen, dass der Befund, wenn er denn erhoben worden wäre, positiv, also reaktionspflichtig gewesen wäre, wenn dies wahrscheinlich ist.
2.4. Organisationsfehler
Zur Organisationspflicht gehört die sachgerechte Auswahl, Anweisung und vor allem die Überwachung der nichtärztlichen Mitarbeiter.
Als Stichworte sind hier zu nennen:
- klare, eindeutige Regelungen,
- abgrenzbare Dienst- und Verantwortungsbereiche
Der Krankenhausträger hat seine Chefärzte zu überwachen, ob dieser die ihm übertragenen Organisationsaufgaben erfüllt.
Dem Chefarzt obliegt die fachliche Aufsicht über die nachgeordneten ärztlichen und nichtärztlichen Dienste. (VersR 89, 708).
Die Versorgung des Patienten ist geprägt von Teamarbeit und Arbeitsteilung.
Zu unterscheiden ist die
- horizontale Arbeitsteilung
und die
- vertikale Arbeitsteilung.
Horizontale Arbeitsteilung:
Hierunter gefasst sind alle parallel laufenden Aufgabenteilungen der verschiedenen Fachgebiete, z. B. der Chirurgie, der Röntgenologie, der Anästhesist.
Grundsätzlich kann hier jeder auf den im fremden Fachgebiet erhobenen Befunden vertrauen (Vertrauensgrundsatz), außer, es bestehen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel.
Allerdings sind hier auch Überschneidungen möglich, z. B. bei der konsiliarischen Hinzuziehung eines Arztes aus einem anderen Fachgebiet. (VersR 90, 1242).
Bei Koordinationsmängel haften alle Beteiligten. Wenn zum Beispiel der Operateur ein Gerät einsetzt, das im Zusammenwirken mit dem vom Anästhesisten verwendeten reinen Sauerstoffs zu starken Verbrennungen des Patienten führt.
Alle Beteiligten haben den spezifischen Gefahren der Arbeitsteilung entgegenzuwirken. In der erforderlichen Koordination ist die Grenze des geltenden Vertrauensgrundsatzes zu ziehen.
Vertikale Arbeitsteilung:
Hierunter versteht man die Zusammenarbeit mit dem nachgeordneten ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitern.
Jeder haftet für die von ihm übernommene Aufgabe aufgrund seiner Garantenstellung selbst, auch wenn er lediglich Gehilfe ist, wenn dies seinem Kenntnisstand und Aufgabengebiet entspricht. So hat der Krankenpfleger nicht die Anordnungen des Arztes zu überprüfen, solange er keine konkreten Zweifel hat, da dies nicht seinem von ihm zu fordernden Kenntnisstand entspricht.
Allerdings ist hier auch immer die Frage des Übernahmeverschuldens zu prüfen. Z. B. darf ein Krankenpfleger keine vom Arzt angeordneten medizinischen Handlungen ausführen, wenn er dazu Kraft seines Berufes gar nicht in der Lage ist. Dafür haftet dann wieder der Krankenpfleger selbst (neben dem anordnenden Arzt).
(VersR 98, 104 und 2001, 460).
3. Die Aufklärung
Jeder ärztliche Eingriff ist als eine Körperverletzung zu betrachten. Eine vom Patienten gegebene Einwilligung in den Eingriff aufgrund einer den Anforderungen gerecht werdenden Grundaufklärung ist dann als Rechtfertigungsgrund anzusehen.
Zu unterscheiden ist zwischen
- der Eingriffsaufklärung,
- der Sicherungsaufklärung und
- der wirtschaftlichen Aufklärung.
3.1. Eingriffsausklärung
Das die Eingriffsaufklärung stattgefunden hat, ist grundsätzlich vom Arzt zu beweisen.
Was ist aufzuklären?
Der Patient muß eine allgemeine Vorstellung vermittelt bekommen von der Art und dem Schweregrad der in Betracht stehenden Behandlung und den damit verbundenen Belastungen und Risiken, denen er ausgesetzt sein wird.
Der Patient muß danach über Art und Schwere des Eingriffs aufgeklärt werden
und ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des konkreten Risikos erhalten.
Man spricht auch von eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“.
Der Patient ist auch auf seltene und auch auf extrem seltene Risiken hinzuweisen, wenn diese sich verwirklichenden Risiken die Lebensführung schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien aber überraschend, sind.
(VersR 96, 195 und 95, 543)
Bei nicht dringend indizierten OP`en ist um so deutlicher auf schwere Risiken hinzuweisen.
Nicht aufzuklären ist über mögliche Behandlungsfehler, die im Rahmen der Operation geschehen könnten.
Über die Wahl der Behandlungsmethode (Pro und Contra) ist grundsätzlich nicht aufzuklären. (Therapiefreiheit des Arztes) Aufzuklären ist nur über das spezifische Risiko der vom Arzt selbst gewählten bzw. favorisierten Behandlungsmethode.
(Ist hingegen die Therapiewahl eine „falsche“, dann befinden wir uns hier wieder im Punkt „Behandlungsfehler“).
Aufzuklären ist aber über echte Behandlungsalternativen. D. h. hier müssen gleichwertige Chancen mit unterschiedlichen Risiken gegeben sein. Z. B. statt der Operation ist auch die konservative Behandlung mit einer gleichwertigen Heilungschance verbunden.
Weitere Beispiele sind: Bestrahlung statt Operation, medikamentöse Behandlung statt Amputation.
Die Aufklärung muß hier nur dann erfolgen, wenn tatsächlich für den Patienten wesentlich unterschiedliche Belastungen, Risiken und Erfolgschancen gegeben sind.
Wie ist aufzuklären?
Der Umfang der Aufklärungen ist umgekehrt proportional zur Dringlichkeit und zu den Heilungschancen des Eingriffs.
Besonders sorgfältig ist daher bei kosmetischen Operationen aufzuklären. (VersR 2001, 374).
Die oft verwendeten Perimed Bögen ersetzen grundsätzlich nicht die erforderliche Aufklärung. Gefordert ist das vertrauensvolle Gespräch zwischen Arzt und Patient. (VersR 85, 361)
Diese Anforderungen können ausnahmsweise bei Routinemaßnahmen etwas gelockert sein. (VersR 2000, 725).
Wann ist aufzuklären?
Der Patient muß die Möglichkeit haben, über das Für und Wider der Behandlung abzuwägen. Er muß seine Entscheidungsfreiheit und sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren können.
Grundsätzlich hat die Aufklärung 24 Stunden vor dem Eingriff stattzufinden. (VersR 2003, 1441). Der Patient ist aber, wenn der Arzt schon Tage vor dem Eingriff einen OP Termin festlegt, grundsätzlich an diesem Tag auch zur Risikoaufklärung verpflichtet. Eine erst danach vorgenommene Risikoaufklärung kann nur dann noch wirksam sein, wenn der Patient auch hier noch innerlich frei war.
Bei ambulanten Eingriffen reicht grundsätzlich eine Aufklärung am Tag des Eingriffes (VersR 95, 1055).
Die hypothetische Einwilligung:
Wenn die Aufklärung nicht oder nicht umfassend genug durchgeführt wurde, dann kann sie nur dann zu einer Haftung führen, wenn der Patient auch bei ordnungsgemäßer Einwilligung nicht in die Behandlung eingewilligt hätte. Hierfür ist der Arzt beweispflichtig.
Der Arzt hat darzulegen, dass eine Ablehnung der Behandlung medizinisch unvernünftig gewesen wäre. Der Patient wiederum muß dann darlegen, dass trotzdem plausible Gründe dafür sprechen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte. (VersR 04, 912).
Der echte Entscheidungskonflikt ist dann anzunehmen, wenn der Patient plausibel darlegt, dass er sich die Sache noch mal überlegt hätte, mit einem anderen Arzt oder Verwandten gesprochen hätte oder auch eine andere Klinik aufgesucht hätte. (VersR 96, 1239)
Mutmaßliche Einwilligung:
Das Problem der mutmaßlichen Einwilligung liegt vor, wenn der Patient z. B. bewusstlos ist und der gesetzliche Vertreter nicht erreichbar ist, oder ein Aufklärungsbedürfnis sich erst intraoperativ herausstellt.
Der Arzt kann den Eingriff dann durchführen, wenn er davon ausgehen kann, dass der Patient bei entsprechender Aufklärung dem Eingriff zugestimmt hätte. Er haftet dabei gleichwohl, wenn er diese Zwangslage herbeigeführt hat. (mangelnde Diagnostik oder OP- Planung). Zu orientieren hat sich der Arzt bei der Frage der mutmaßlichen Einwilligung an früheren Äußerungen des Patienten und dem Bild des verständigen Patienten. Bei vitaler oder absoluter Indikation kann der Arzt von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen.
Haftung bei unzureichender Eingriffsaufklärung:
Grundsätzlich besteht eine Haftung für alle Folgen. Der Arzt kann aber auch in einem gewissen Umfang freigestellt werden (VersR 01, 592).
Maßgeblich kommt es darauf an, ob und in welcher Weise sich die aufklärungspflichtigen Risiken verwirklicht haben. Allerdings muß der Patient die Grundaufklärung erhalten haben.
- Verwirklicht sich ein aufklärungspflichtiges, aber nicht aufgeklärtes Risiko, tritt Haftung ein.
- Verwirklicht sich ein nicht aufklärungspflichtiges Risiko (über das natürlich auch nicht aufgeklärt wurde), ist aber zugleich nicht über ein aufklärungspflichtiges Risiko (Grundaufklärung) aufgeklärt worden, welches sich aber nicht verwirklicht, tritt Haftung ein.
Bsp:
- Krampfanfall; nicht aufklärungspflichtig und wurde nicht aufgeklärt, hat sich verwirklicht
- Querschnittslähmung; ist aufklärungspflichtig, wurde aber nicht aufgeklärt, hat sich auch nicht verwirklicht
Hier fehlt es an erforderlichen Grundaufklärung. Der Eingriff ist insgesamt rechtswidrig.
(VersR 96, 195)
- Verwirklicht sich ein aufklärungspflichtiges Risiko, über welches tatsächlich aufgeklärt wurde, tritt keine Haftung ein. Und zwar auch dann nicht, wenn über ein anderes aufklärungspflichtiges Risiko nicht aufgeklärt wurde, welches sich aber nicht verwirklicht hat.
Hier hat sich nur das aufgeklärte Risiko verwirklicht. (VersR 2000, 725).
3.2. Sicherungsaufklärung
Die Sicherungsaufklärung ist Teil der Behandlung selbst. Hier geht es darum, den Behandlungserfolg durch Informationen zu sichern.
Hierzu gehört z. B. die ordnungsgemäße Einnahme von Medikamenten; Nebenwirkungen einer Behandlung, wie z. B. getrübter Sinn bzgl PKW fahren, erforderliche Mobilisation.
Da die Sicherungsaufklärung zur Behandlung selbst gehört, hat der Patient etwaige Versäumnisse zu beweisen. Denn ein Versäumnis würde einen Behandlungsfehler begründen.
3.3. Wirtschaftliche Aufklärung
Der Patient ist zugleich auch über wirtschaftliche Belange aufzuklären. Er ist darüber aufzuklären, wenn für den Arzt erkennbar zweifelhaft ist, ob die Behandlung überhaupt von der Krankenkasse getragen wird. Zumindest ist er auf das bestehende Risiko hinzuweisen. (Aufsatz Wussow VersR02, 1337).
4. Kausalität Beweiserleichterungen
Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast für den Behandlungsfehler und die Kausalität zum eingetretenen Schaden.
Das Gericht muß gem. § 286 ZPO einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit erlangen, ohne einige Zweifel völlig auszuschließen.
Den Patienten können unter Umständen Beweiserleichterungen treffen:
4.1. Der grobe Behandlungsfehler (VersR 99, 488):
Definition des groben Behandlungsfehlers:
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Es müssen Verstöße gegen das „Dickgedruckte“ in der Medizin vorliegen, gegen fundamentale ärztliche Regeln.
Es können auch mehrere an sich nicht grob fehlerhafte Behandlungsmaßnahmen in der Gesamtschau die Behandlung insgesamt als grob fehlerhaft erscheinen lassen.
(VersR 89, 629)
Die mangelnde Befunderhebung:
Hier gibt es zwei Möglichkeiten, den groben Behandlungsfehler anzunehmen:
- Die Verletzung der Befunderhebungspflicht für sich allein genommen, stellt sich als grob fehlerhaft dar. Z. B. Unterlassen einer auf der Hand liegenden Kontrolluntersuchung, Routineuntersuchung.
Dann wird davon ausgegangen, dass der Befund ein positives Ergebnis gebracht hätte und hier der weitere Behandlungsfehler anzusetzen sind. D.h. der Arzt muß beweisen, dass der positive Befund bei Befunderhebung nicht vorgelegen hätte.
- Weiterhin kann dann in der vermuteten Nichtreaktion auf das (fiktive) Ergebnis ein grober Behandlungsfehler liegen. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hätte sich hier ein so deutlicher und gravierender Befund feststellen lassen müssen, dass sich diese Verkennung als grob darstellen müsste.
Hier muß der Arzt beweisen, dass eine Reaktion auf den vermuteten Befund den Gesundheitsschaden nicht vermieden hätte.
(VersR 98, 457 und 01, 190, VersR 96, 633, VersR 04, 790)
Ein Diagnoseirrtum ist dann als grober Behandlungsfehler einzustufen, wenn es sich um einen fundamentalen Diagnoseirrtum handelt:
- Verkennung eines Leistenbruches (VersR 2000, 853)
- Verkennung einer Schenkelhalsfraktur (VersR 99, 1245)
- Verkennung einer Wundinfektion (VersR 98, 55)
- Verkennung eines toxischen Geschehens nach Sportunfall (VersR 98, 104).
Voraussetzung für die Umkehr der Beweislast beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers ist, dass der Fehler generell zur Herbeiführung des Schadens geeignet ist. (VersR 04, 909).
Die Umkehr der Beweislast erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Primärschaden nicht aber auf den Sekundärschaden.
Als Primärschaden wäre z. B. die Verbrennung bei einer OP zu werten. Als Sekundärschaden ist der Verdienstausfall zu werten (VersR 93, 969).
Dies wiederum gilt dann nicht, wenn der Sekundärschaden typisch mit dem Primärschaden verbunden ist. Dann erstreckt sich auch auf den Sekundärschaden die Beweislastumkehr. Hier ist beispielhaft zu nennen die Infektion des Wunde (= Sekundärschaden) nach erfolgter grober Injektion (Einstich = Primärschaden).
(aber auch: VersR 2003, 1259).
4.2. Die mangelhafte Dokumentation:
Aus Dokumentationsversäumnissen können sich Beweiserleichterungen ergeben. Ist eine aufzeichnungspflichtige diagnostische oder therapeutische Maßnahme nicht dokumentiert, so indiziert dies, dass sie auch nicht getroffen wurde. Diese Indizwirkung kann durch die Behandlungsseite widerlegt werden, z. B. durch Zeugenaussagen oder andere schriftliche krankenhausinterne Anweisungen etc.
Eine Dokumentation, die medizinisch nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten. So sind Selbstverständlichkeiten Routinemaßnahmen -, wie die Desinfektion vor Injektion, nicht dokumentationspflichtig. Hieraus ergibt sich für die Behandlungsseite keinen Nachteil, wenn diese nicht dokumentiert wurden.
4.3. Das voll beherrschbare Risiko:
Hier trägt der Arzt oder das Krankenhaus die Beweislast dafür, dass keine Fehler eingetreten sind, weil sie direkt aus der Organisation des Behandlungsbetriebes entspringen.
Hierunter fallen:
- Versagen der Geräte
- Gegenstände, die nach einer OP im Körper verbleiben
- In gewissen Grenzen: Lagerungsschäden
- Stürze beim Transport
- Fälle aus Duschstühlen oder von Untersuchungsliegen
- Infektion durch Übertragung aus dem OP Team. (VersR 1991, 467)
5. Rechtsprechung
- Zum rechtlichen und medizinischen Standard
BGH, Urteil vom 29.11.1994, VersR 95, 659
Leitsatz:
Die berufsspezifischen Sorgfaltspflichten eines Arztes richten sich in erster Linie nach medizinischen Maßstäben. Der Richter muß daher den berufsfachlichen Sorgfaltsmaßstab mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen ermitteln. Er darf den medizinischen Standart nicht ohne Sachverständigengrundlage allein aus eigener rechtlicher Beurteilung heraus festlegen.
Sachverhalt:
Die Mutter der Klägerin wurde im Krankenhaus stationär aufgenommen. Ein beklagter Arzt diagnostizierte einen fraglichen Blasensprung und Wehentätigkeit. Es wurden in regelmäßigen Abständen CTG Untersuchungen durchgeführt.
Einen Tag nach der Entbindung der Klägerin kam es bei ihr zu Krampfanfällen. Die Ärzte diagnostizierten eine durch eine B Streptokokken Infektion hervorgerufene Neugeborenenmeningitis. Die Untersuchung des mütterlichen Scheidenabstriches ergab ebenfalls eine Besiedlung mit B Streptokokken.
Seit dieser Erkrankung ist sie schwer hirngeschädigt und bedarf ständiger Pflege und Betreuung.
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Mehrbedarfsrente.
Die Klägerin konnte mit ihrer Klage letztlich nicht durchdringen. Der BGH hat das für die Klägerin günstige OLG Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.
Denn:
Den Ärzten konnte kein Behandlungsfehler nachgewiesen werden.
Ob ein Arzt seine berufsspezifische Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist eine Frage, die sich in erster Linie nach medizinischen Maßstäben richtet. Beide Sachverständigen haben die Behandlung der Mutter der Klägerin nicht als fehlerhaft angesehen. Keiner der Sachverständigen hat gesagt, dass die Behandlung der Mutter falsch war. Es war auch weder eine antibiotische Prophylaxe wegen eines fraglichen Blasensprunges indiziert gewesen noch eine Infektionsprophylaxe.
Der Richter darf den medizinischen Standart nicht ohne Sachverständigengrundlage allein aus eigener rechtlicher Beurteilung heraus festlegen.
- Zum Facharztstandard
BGH, Urteil vom 13.02.2001, VersR 01, 646
Leitsatz:
Der behandelnde Arzt hat im Hinblick auf den auch im Arzthaftungsrecht maßgeblichen objektivierten zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff i. S. von § 276 BGB grds. für sein dem medizinischen Standart zuwiderlaufendes Vorgehen auch dann haftungsrechtlich einzustehen, wenn dieses aus seiner persönlichen Lage heraus subjektiv als entschuldbar erscheinen mag.
Sachverhalt:
Bei dem Kläger traten in Folge von Geburtskomplikationen eine Plexusparese des linken Armes sowie eine Gesichts- und Augenlidlähmung ein. Er macht Schadensersatz geltend. Das LG hat der Klage überwiegend stattgeben. Das OLG hat die Klage abgewiesen. Der BGH hob das OLG Urteil auf und verwies zurück.
Denn:
Das geburtshilfliche Vorgehen des Arztes war objektiv fehlerhaft. Er hätte den Kläger, als dieser im Geburtskanal stecken blieb, nicht am Kopf ziehen dürfen. Angesichts der beim Kläger vorliegenden Schulterdystokie war dieses Vorgehen medizinisch kontraindiziert. Zwar hatte der Arzt von der schulterdystokie keine Kenntnis gehabt. Dies hätte er aber unbedingt, noch bevor er am Kopf des Klägers gezogen hat, durch Untersuchungen feststellen müssen. Er hätte nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass die Hebamme lediglich kräftemäßig überfordert gewesen sei, ohne weitere Untersuchungen anzustellen.
Irrelevant ist hier, ob sich der Arzt im konkreten Fall mit dem gegebenen Behandlungsgeschehen überfordert gefühlt hat und lediglich auch mit falschen medizinischen Mitteln helfen wollte. Auch wenn der behandelnde Arzt noch kein Facharzt war, so hätte er trotzdem den medizinischen Standart gewährleisten müssen.
- Zum objektivierbaren Maßstab des Behandlungsfehlers
BGH, Urteil vom 06.05.2003, VersR 03, 1128
Leitsatz:
Das Absehen von einer medizinisch gebotenen Vorgehensweise begründet einen ärztlichen Behandlungsfehler. Auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Arztes kommt es insoweit nicht an.
Die Klägerin suchte wegen Unterleibsbeschwerden einen Gynäkologen auf, um ein intrauterines Pessar (IUP = Spirale) entfernen zu lassen. Dieses gelang weder in einem ambulanten Versuch noch beim operativen Vorgehen. Während der OP wurde eine Hysteroskopie, die von der Einwilligung der Klägerin gedeckt war, nicht durchgeführt. Nach der Operation litt die Klägerin an Unterleibsschmerzen, die nicht nachließen. Letztlich musste ihr der (perforierte) Uterus entfernt werden, da auch eine Antibiotikabehandlung nicht zum Abklingen der Beschwerden führte.
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld. Die ersten beiden Instanzen haben die Klage abgewiesen. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück.
Denn:
Ein Behandlungsfehler ist darin zu sehen, dass die Beklagten nicht zumindest während der OP zur Hysteroskopie geschritten sind. Die Gefahr einer Perforation wäre wesentlich geringer gewesen. Zumindest wäre ihr ein weiterer operativer Eingriff mit Entfernung des Uterus erspart geblieben.
Irrelevant ist, dass die Beklagten möglicherweise noch nicht hinreichend vertraut gewesen seien, in dem Umgang mit dem Hysteroskop (angesichts des zur damaligen Zeit in den neuen Bundesländern durchweg eher spärlichen medizinischen Gerätebestandes). Der Arzt haftet auch dann, wenn der Behandlungsfehler aus seiner persönlichen Lage heraus subjektiv als entschuldbar erscheinen mag.
- Die Therapiewahlfreiheit des Arztes
BGH, Urteil vom 06.12.1988, VersR 1989, 252
Leitsatz:
Erstrebt der Patient über die Kenntnis objektiver Befunde hinaus Einsicht in die Krankenunterlagen über seine psychiatrische Behandlung, so sind entgegenstehende therapeutische Gründe vom Arzt nach Art und Richtung näher zu kennzeichnen, allerdings ohne Verpflichtung, dabei ins Detail zu gehen.
Sachverhalt:
Der Kläger begehrt die Einsichtnahme in seine Krankenunterlagen, die eine psychiatrische Behandlung beinhaltet. Wegen Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers, aus therapeutischen Gründen, wurde dies von der Beklagten abgelehnt.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Denn:
Zwar hat der Patient gegenüber dem Arzt grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihm betreffenden Unterlagen als Ausfluß seines Rechts auf Selbstbestimmung. Dieses Recht kann aber aufgrund bestehender therapeutischer Bedenken eingeschränkt sein. Hier könnte sich eine für den Erfolg einer selbst abgeschlossenen Therapie negative Entwicklung eröffnen. Wenn derartige spezifische Risiken konkret zu befürchten sind, dann kann der Arzt berechtigt sein, nach pflichtgemäßer Abwägung mit dem schutzwürdigen Interesse des Patienten an der Kenntnis der Krankengeschichte dem therapeutischen Schutz Vorrang einzuräumen. Die Entscheidung hierüber bleibt dem Arzt überlassen.
OLG Hamm, Urteil vom 16.11.1987, VersR 1989, 255
Leitsatz:
2. Bei einer Beckenendlage ist eine Schnittentbindung indiziert, wenn bei dem Kind eine Diskrepanz zwischen Kopf und Rumpf und / oder Hyperextension des Kopfes nicht ausgeschlossen werden kann. In einem solchen Fall besteht keine Indikation für eine vaginale Entbindung.
Sachverhalt:
Der Kläger erlitt Hirnschäden bei der Geburt. In der Schlussphase der Entbindung schloß sich der Muttermund um den Hals des Klägers. Er musste direkt nach der Geburt reanimiert und intubiert werden.
Die Klage auf Schadensersatz hatte Erfolg.
Denn:
Den Beklagten sind Behandlungsfehler vorzuwerfen. Hätten sie regelmäßig Kontrollbefunde über die Lage des Klägers erhoben, so hätten sie keine vaginale Entbindung durchgeführt. So wurde anfänglich keine Ultraschalluntersuchung veranlasst, mit der sich Klarheit über die Lage des Klägers hätte verschafft werden können. Auch nach dem Erkennen der Beckenendlage während der Geburt wurde der Entschluß zum Kaiserschnitt nicht gefasst.
Wegen der bis dahin ungesicherten Daten (z. B. in Bezug auf Verhältnis Kopf und Rumpf des Kindes) kam nur eine Schnittentbindung in Betracht (so auch der Sachverständige und Kriterien der Standartkommission Beckenendlage). Die Folgen des erlittenen Sauerstoffmangels hätten durch Schnittentbindung vermieden werden können.
OLG Hamm, Urteil vom 30.01.1989, VersR 1990, 52
Leitsatz:
1. Eine Makrosomie (Übergröße) der Leibesfrucht begründet nicht die Indikation für eine Schnittentbindung, wenn die Mutter bereits früher zwei makrosome Kinder normal zur Welt gebracht hat.
4. Über die Alternative der Schnittentbindung ist die Mutter trotz des bei vaginaler Geburt erhöhten Risikos der Entstehung einer Erbschen Lähmung nicht aufzuklären, wenn keine Indikation für den Kaiserschnitt besteht.
Sachverhalt:
Die Mutter der Klägerin hatte bereits in den Jahren zuvor zwei übergroße Kinder zur Welt gebracht. Der Geburtsvorgang war zunächst regelrecht. Das Fruchtwasser war auch nicht getrübt. Es kam dann jedoch zu einem Geburtsstillstand in Beckenmitte, so dass der Gynäkologe eine Saugglocke einsetzte. Dabei konnte der Kopf der Klägerin entwickelt werden, nicht jedoch die Schultern. Nachdem durch manuelles Eingreifen der eingekeilte Schultergürtel hochgeschoben und die vordere Schulter gedreht wurde, konnte auch diese entwickelt werden. Der restliche Rumpf folgte spontan. Bei der Klägerin wurde die Diagnose der Erbschen Lähmung des rechten Armes gestellt.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Denn:
Es bestand pränatal keine Indikation für eine Schnittentbindung selbst wenn die Klägerin übergroß war. Die Mutter der Klägerin hatte bereits zwei makrosome Kinder normal entbunden. Mit besonderen Schwierigkeiten musste bei der Geburt der Klägerin nicht gerechnet werden. Umgekehrt wären die Risiken einer Schnittentbindung für die Mutter der Klägerin aufgrund deren Adipositas erheblich gewesen.
Auch als der Geburtsstillstand in Beckenmitte eingetreten ist, war ein Kaiserschnitt nicht indiziert gewesen. Hier hätte der Kopf des Kindes wieder zurück in das kleine Becken gedrückt werden müssen. Angezeigt in solchen Fällen ist der Einsatz der Saugglocke oder der Zange.
Die Entscheidung das Kind auf vaginalem Weg oder im Weg der Schnittentbindung auf die Welt kommen zu lassen, ist primär Sache des Arztes selbst. Nur bei zuvor bestehenden ernst zu nehmenden Zweifeln und Risiken darf sich der Arzt nicht eigenmächtig für eine vaginale Geburt entscheiden.
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.05.1988, VersR 89, 519
Leitsatz:
1. Eine Kaiserschnittentbindung ist nicht indiziert, wenn das Kind zwar groß ist, die Mutter aber schon ein großes Kind geboren hatte und auch sonst keine Risikofaktoren bestehen.
2. Ist kein Kaiserschnitt indiziert und dieser deshalb keine echte Alternative zur vaginalen Geburt, muß der Arzt der Mutter vor oder während der Geburt nicht die Möglichkeit eines Kaiserschnitts mit dessen verschiedenen Risiken für Mutter und Kind erläutern.
Sachverhalt:
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die in der Austreibungsphase erlittene Verletzung des Armnervengeflechts durch eine unzulängliche Behandlung oder Beratung durch die Beklagten hervorgerufen wurde.
Trotz der Übergröße des Klägers war eine Schnittentbindung nicht indiziert gewesen, wenn man die damit einhergehenden Risiken der Mutter berücksichtigt.
Aufgrund dessen musste die Mutter darüber auch nicht aufgeklärt werden. Der Kaiserschnitt stellte keine echte Wahlmöglichkeit dar.
- Zur fachlichen Aufsicht
OLG Köln, Urteil vom 15.02.1989, VersR 89, 708
Leitsatz:
2. Die Überwachung eines hervorragend qualifizierten Chirurgen mit eng begrenztem Fachgebiet, der sich über viele Jahre bestens bewährt hat, kann sich darauf beschränken, ob die Zuverlässigkeit, für deren Fortbestehen zunächst die Lebenserfahrung spricht, durch nachfolgende Entwicklung gemindert ist.
Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld wegen eines fehlerhaften Einsatzes einer Hüftkopfendoprothese. Die Klägerin musste sich einer zusätzlichen Operation zur Einsetzung einer Hüftendoprothese unterziehen. Die Klage hatte gegen den operierenden Arzt Erfolg.
Denn:
Gegenüber dem beklagten Land besteht kein Schadensersatzanspruch. Der operierende Arzt war ein sorgfältiger Fachmann, der sich jahrelang bewährt hat. Dieser muß grundsätzlich nicht besonders überwacht werden. Die jahrelange Erfahrung konnte das Land mittels eines vorgelegten geführten OP Planes beweisen. Die operativen Erfolge waren bis dahin hervorragend.
Hier kann sich die weitere Kontrolle darauf beschränken, ob diese Qualifikation und Zuverlässigkeit durch irgendwelche nachfolgenden Entwicklungen (z. B. Krankheit) gemindert wird.
- Die horizontale Arbeitsteilung
OLG Köln, Urteil vom 20.09.1989, VersR 90, 1242
Leitsatz:
Unterläßt der HNO Arzt nach einer Tonsillektomie und bei steigenden Fiebertemperaturen sowie erhöhter Herzfrequenz die gebotene Einleitung einer antibiotischen Therapie, so entlastet es den Arzt nicht, wenn er statt selbst zu therapieren einen Internisten hinzuzieht.
Sachverhalt:
Die Kläger sind die minderjährigen Söhne des verstorbenen M. Der beklagte HNO Arzt nahm bei M. die Entfernung von Resttonsillen beidseits vor. Einen Tag später entfernte der Beklagte die Nasentamponade. Weitere 2 Tage später wurde M. in Schockzustand, Kreislaufkollaps stationär in die Intensivstation aufgenommen. 2 Tage später verstarb er. Eine mikrobiologische Untersuchung ergab Streptokokken der serologischen Gruppe A.
Die Klage hatte Erfolg.
Denn:
Der Beklagte hat die medizinisch erforderliche Diagnostik, wie z. B. eine bakteriologische Diagnostik, unterlassen. M. ist unzweifelhaft an den Folgen der Streptokokken A Sepsis verstorben. Bei Entfernung der Nasentamponade hätte die einsetzende Streptokokkeninfektion mit Antibiotikagabe bekämpft werden müssen. Dem Beklagten hätte sich der Verdacht auf ein septisches Geschehen auch aufdrängen müssen. Es lagen deutlich erhöhte Temperaturwerte vor und eine gesteigerte Herzfrequenz.
Der Beklagte ist auch nicht deshalb entlastet, dass er den M. wegen der von diesem geklagten Beschwerden auf eine internistische Beratung, die auch vorgenommen wurde, gedrängt hatte. Denn der Beklagte selbst hätte früher schon die antibiotische Therapie einleiten müssen. Eine daneben bestehende Verantwortlichkeit anderer Mediziner entlastet ihn nicht.
- Das Übernahmeverschulden
OLG Hamm, Urteil vom 20.11.1996, VersR 98, 104
Leitsatz:
Liegen alle Symptome eines Gasbrandes mit Ausnahme eines Wundsekretes vor, so kann es grob fehlerhaft sein, ohne stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefäßverletzung des Patienten diesen zur Durchführung einer Angiographie zu verlegen, anstatt bei den sichtbaren Zeichen eines toxischen Kreislaufverfalles sofort chirurgisch eine Entlastungsinzision des geschwollenen Oberschenkels zur weiteren Befunderhebung und Therapie herbeizuführen.
Sachverhalt:
Der Kläger verletzte sich seinen rechten Oberschenkel bei einem Fußballspiel. Er konsultierte wegen starker Schmerzen einen beklagten Arzt und später eine Klinik. Später wurde ein Schockzustand diagnostiziert. Der Kläger wurde wegen Verdachts auf eine Gefäßruptur zur Durchführung einer Angiographie in eine Lungenklinik überwiesen. (veranlasst durch einen sich im dritten Ausbildungsjahr befindlichen Arzt) Von dort wurde der Kläger sofort in die chirurgische Abteilung weitergeleitet, wo mittels einer Not OP eine Amputation des rechten Beines durchgeführt wurde.
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld. Er behauptet, die behandelnden Ärzte haben den Gasbrand schuldhaft übersehen. Die Klage hatte zum Teil Erfolg.
Denn:
Der Kläger wurde grob fehlerhaft behandelt. Zwar stellt es keinen Behandlungsfehler dar, dass der Gasbrand anfänglich nicht erkannt wurde, da es sich hier um eine seltene Entwicklung handelte. Grob fehlerhaft war aber die Veranlassung einer Angiographie aufgrund eines vermuteten Gefäßverschlusses (dies hätte schon viel eher festgestellt werden müssen, wenn es vorgelegen hätte). Es musste an ein dramatisches toxisches Geschehen gedacht werden.
Von dem sich in der Ausbildung befindlichen Arzt hätte ein erfahrener Arzt zu Rate gezogen werden müssen. Dieser hätte durch einen kleinen Schnitt in den Oberschenkel nekrotisches Gewebe festgestellt und ausgeräumt.
Der vorliegende Verstoß gegen elementare Erkenntnisse der Medizin (so der Sachverständige) ist jedoch nicht dem sich in der Ausbildung befindlichen Arzt anzulasten. Die Kriterien für einen groben Behandlungsfehler sind auf diese Ärzte nicht zulässig.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.1999, VersR 01, 460
Leitsatz:
2. Einer AiP darf die eigenverantwortliche Beaufsichtigung einer geburtshilflichen Abteilung jedenfalls dann nicht übertragen werden, wenn ihr die Maßnahmen zur Beseitigung einer Schulterdystokie weder theoretisch noch praktisch vertraut sind.
3. Eine Hebamme hat für die Versäumnisse in der Endphase einer Entbindung dann nicht einzustehen, wenn eine ärztliche Geburtshelferin anwesend ist und die Verantwortung für die zu treffenden Entscheidungen trägt.
Sachverhalt:
Die Mutter des Klägers begab sich zur Entbindung nach Blasensprung in die geburtshilfliche Abteilung. Es war eine regelmäßige Wehentätigkeit zu verzeichnen. Das Fruchtwasser war hell. 3 Stunden später (die beklagte Hebamme hatte den Dienst übernommen) war die Wehentätigkeit unkoordiniert. Man gab der Mutter ein wehenförderndes Mittel. Eine Stunde später wurde die beklagte AiP informiert. Der Kläger erlitt infolge einer perinatalen Komplikation (Schulterdystokie) eine Plexuslähmung. Der linke Arm ist nicht funktionstüchtig.
Die gegen die AiP und die Hebamme gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Denn:
Zwar ist die Entbindung nicht einwandfrei verlaufen. Fehlerhaft war das Verhalten nach Auftreten der Schulterdystokie. Hier wurde unüberlegt gehandelt (sofortige Kristellerhilfe = Druck auf den Oberbauch).
Der AiP kann dieses grobe Fehlverhalten angesichts ihres Ausbildungsstandes allerdings nicht angelastet werden. Der Krankenhausträger hätte dafür Sorge tragen müssen, dass sofort vollständig ausgebildetes Geburtshelferpersonal zur Verfügung steht und der Facharztstand gewährleistet wird.
Beim Einsatz eines AiP hat ein erfahrener Arzt sich in Rufweite zu befinden.
Die beklagte Hebamme ist lediglich Hilfsperson. Sie hat für vom ärztlichen Geburtshelferpersonal getroffene Entscheidungen nicht einzustehen.
- Aufklärung über seltene Risiken
BGH, Urteil vom 14.11.1995, VersR 96, 195
Leitsatz:
Vor Durchführung einer Myelographie (Darstellung des Rückenmarks) gehört ein Hinweis auf das Risiko von Lähmungserscheinungen bis hin zur Querschnittslähmung zur erforderlichen Grundaufklärung.
Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen der Folgen eines Krampfanfalles, den sie im Anschluß an eine vom Beklagten durchgeführte Myelographie erlitten hatte. Seit dem leidet die Klägerin an einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung des rechten Armes. Bei dem Krampfanfall handelt es sich um ein nur äußerst selten auftretendes, nicht aufklärungspflichtiges, Risiko.
Vor Beginn der Myelographie unterzeichnete die Klägerin eine vorgelegte Erklärung, in der sie bestätigte, über die Risiken aufgeklärt worden zu sein, die dann im einzelnen aufgelistet sind, ohne das Risiko einer Querschnittslähmung zu benennen.
Die Klage hatte zum Teil Erfolg.
Denn:
Die Entscheidung, die Myelographie durchzuführen, war wegen der jahrelangen Schmerzen im Lendenbereich medizinisch indiziert und sachgerecht.
Allerdings erfolgte keine ausreichende Grundaufklärung. Dem Patienten muß ein zutreffender Eindruck von der schwere des Eingriffs und von der Art der Belastungen vermittelt werden, die für seine körperliche Integrität und Lebensführung auf ihn zukommen können. Die Klägerin wurde nicht über das Risiko einer Querschnittslähmung (die letztlich nicht eingetreten ist ) aufgeklärt. Der Patient muß auf das schwerste in Betracht kommende Risiko aufgeklärt werden, das dem Eingriff spezifisch anhaftet.
Irrelevant ist, dass sich vorliegend das Risiko der Querschnittslähmung gar nicht verwirklicht hat. Bei fehlender Grundaufklärung, die hier vorliegt, ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verletzt. Der Eingriff ist insgesamt rechtswidrig.
Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht nur dann zu bejahen, wenn sich gerade das Risiko verwirklicht, über welches nicht aufgeklärt wurde.
OLG Köln, Urteil vom 10.03.1994, VersR 95, 543
Sachverhalt:
Die Versicherte erlitt einen Bruch an der linken Kniescheibe, der operativ versorgt wurde. Nach Metallentfernung litt die V. an Beschwerden am linken Knie. Es wurde später eine große operative Kniegelenkrevision vorgenommen. Zuvor wurden diverse Röntgenaufnahmen gemacht In der Folgezeit kam es zu einer Hautnekrosenbildung, die stationär behandelt wurde. Es wurde eine Hauttransplantation und eine Angiographie durchgeführt. Die Gefäßdarstellung ergab einen hochgradig stenosierenden Prozeß. Das Knie musste versteift werden.
Die Klage der KK der V. hatte Erfolg.
Denn:
Nachdem die Beklagten Kenntnis über die Röntgenaufnahmen hatten, mussten sie mit Durchblutungsstörungen rechnen. Die V. ist vor der Gelenkrevisionsoperation lediglich pauschal über allgemein bekannte Risiken einer OP aufgeklärt worden. Über die besonderen, gerade bei der V. wegen des hochgradig stenosierenden Gefäßprozesses bestehenden Risiken ist sie nicht aufgeklärt worden. Ebenso wenig ist sie über eine mögliche Knieversteifung aufgeklärt worden.
- Die kosmetische Operation
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1999, VersR 01, 374
Leitsatz:
1. Eine Excimer Laser Keratektomie ist zur Beseitigung einer vorhandenen Weitsichtigkeit aus medizinischer Sicht regelmäßig nicht indiziert.
3. Ein Augenarzt hat einen Patienten nachdrücklich darüber zu informieren, dass die lediglich aus kosmetischen Gründen gewünschte Hyperopiekorrektur unter Einsatz eines Excimer Lasers mit der Gefahr einer beträchtlichen Schädigung der intakten Hornhautstruktur verbunden ist.
Sachverhalt:
Der Kläger leidet unter einer erheblichen Weitsichtigkeit, die durch Visuskorrektur mit einer Brille nahezu vollständig ausgeglichen werden konnte. Der Kläger wandte sich wegen der Möglichkeit der Laserbehandlung an den Beklagten und erhielt von diesem eine Broschüre. Nach einer gewissen Überlegung ließ der Kläger bei dem Beklagten die OP durchführen.
Vorübergehend besserte sich das Sehvermögen. Da der Zustand sich anschließend aber wieder verschlechterte, ließ der Kläger eine zweite OP durchführen, mit deren Ergebnis der Kläger jedoch nicht zufrieden war. Sein Sehvermögen sei danach schlechter gewesen, als vor den Operationen. Der Kläger macht Schadenersatz geltend. Die Klage hatte Erfolg.
Denn:
Dem Beklagten sind Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler anzulasten. Der Kläger wurde nicht in gebotener Weise über die Art und Weise der Behandlung sowie über die mit dem Einsatz des Excimer Lasers verbundenen Risiken belehrt. Der Kläger wurde in keiner Weise über die damit verbundene Komplikationsrate aufgeklärt. Die zuvor ausgehändigte Broschüre wird den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht gerecht. Hier wird weder die Misserfolgsquote (die 30 % beträgt) genannt, noch wird auf Wundheilungsstörungen und Narbenbildung hingewiesen.
Dass darüber hinaus ein Gespräch stattgefunden hat, konnte der Beklagte nicht beweisen.
- Der Perimed-Bogen
BGH, Urteil vom 08.01.1985, VersR 1985, 361
Sachverhalt:
Bei der Klägerin wurde die Gebärmutter operativ entfernt. Dabei wurde der rechte Harnleiter durchtrennt, der sofort wieder in die Harnblase eingepflanzt wurde. Seit dem besteht die Gefahr rezidivierender Harnwegsinfekte. Die Klägerin verlangt Schadensersatz, weil sie über die Gefahr einer solchen Komplikation nicht aufgeklärt wurde. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Denn:
Ein Behandlungsfehler liegt nicht vor. Die Durchtrennung des Harnleiters kann auch dem erfahrendsten Operateur unterlaufen.
Ein Aufklärungsfehler ist ebenfalls nicht gegeben. Über das Risiko der Harnleiterverletzung wurde die Klägerin aufgeklärt. Die Klägerin hatte hierzu eine Erklärung unterschrieben, in der es heißt: „über die ernsthaft ins Gewicht fallenden typischen Risiken des geplanten Eingriffs“ aufgeklärt worden zu sein. Derartige Formulare für sich allein stellen allerdings noch keinen Beweis dar, dass der Patient dieses auch gelesen und verstanden hat. Sie sind lediglich als Indiz zu werten.
Durch Zeugenvernehmung konnte das Gericht davon überzeugt werden, dass während des Aufklärungsgespräches generell vor jeder Hysterektomie über das Risiko der Durchtrennung des Harnleiters aufgeklärt wird. Das Gericht kam zur Überzeugung, dass dies dann auch im konkreten Fall geschehen ist.
BGH, Urteil vom 15.02.2000, VersR 2000, 725
Leitsatz:
2. Das Erfordernis eines Aufklärungsgespräches gebietet bei einer Routineimpfung nicht in jedem Fall eine mündliche Erläuterung der Risiken. Es kann vielmehr genügen, wenn dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird.
Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Impfschadens. Während der vierten Vorsorgeuntersuchung (U 4, im 3. Lebensmonat) verabreichte die Ärztin der Klägerin im Wege einer Schluckimpfung ein dreifach lebend Impfstoffpräparat gegen Kinderlähmung. Zuvor hatte die Mutter der Klägerin ein Merkblatt der regionalen Kinderärzte zu den Impfungen erhalten, welches sie zur Kenntnis nahm, jedoch nicht unterschrieben wieder zurück gab. In diesem Merkblatt wird darauf hingewiesen, dass sehr selten Lähmungen auftreten. Vor der Impfung wurde die Mutter von der Ärztin befragt, ob sie das Merkblatt gelesen hätte und man jetzt impfen könne.
Die Klägerin erkrankte an Kinderlähmung, was vom Versorgungsamt als Impfschadenfestgestellt wurde.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Denn:
Es musste über das Risiko der Kinderlähmung aufgeklärt werden, auch wenn es sehr selten ist (1 : 4,4 Millionen), da es der Impfung spezifisch anhaftet und bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet.
Allerdings handelt es sich bei der Schluckimpfung gegen Kinderlähmung um eine Routineimpfung. Sie wird von der Impfkommission des Bundesgesundheitsamtes seit langem auch öffentlich empfohlen. Allgemein ist bekannt, dass man sich die Frage der Impfung seines Säuglings stellen muß. In dem Merkblatt wird auf das o. g. Risiko hingewiesen.
Die Aufklärung erfolgte auch rechtzeitig. Bei ambulanten Eingriffen reicht grundsätzlich die Aufklärung am Tag des Eingriffs. Die Schluckimpfung stellte die Mutter nicht vor eine schwierige Entscheidung. Die Notwendigkeit einer solchen Impfung ist seit langem bekannt.
Insbesondere bedarf es bei einer Routineimpfung, die öffentlich empfohlen wird, auch nicht eines vertrauensvollen Aufklärungsgespräches. Hier reicht es aus, wenn der Arzt die Möglichkeit gibt, ein zusätzliches Gespräch mit ihm zu führen.
Irrelevant ist, dass über andere Risiken (Krampfanfälle und Ansteckungsgefahr), über die eigentlich hätte auch aufgeklärt werden müssen, nicht aufgeklärt wurde, da diese sich nicht verwirklicht haben, da die Mutter in Kenntnis des letztlich verwirklichten Risikos ihre Einwilligung erteilt hat.
- Wann ist aufzuklären?
BGH , Urteil vom 25.03.2003, VersR 2003, 1441
Leitsatz:
1. Der Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert grundsätzlich, dass ein Arzt, der einem Patienten eine Entscheidung über die Duldung eines operativen Eingriffs abverlangt und für diesen Eingriff bereits einen Termin bestimmt, ihm schon in diesem Zeitpunkt auch die Risiken aufzeigt, die mit diesem Eingriff verbunden sind. Eine erst später erfolgte Aufklärung ist zwar nicht in jedem Fall verspätet. Eine hierauf erfolgte Einwilligung ist jedoch nur wirksam, wenn unter den jeweils gegebenen Umständen der Patient noch ausreichend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden. Deshalb ist bei der stationären Behandlung eine Aufklärung erst am Tag des Eingriffs grundsätzlich verspätet.
Sachverhalt:
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einer Bandscheibenoperation, die seiner Meinung nach zur Lähmung der Blase geführt hat.
Der Beklagte hatte anhand der vom Kläger mitgebrachten Krankenunterlagen die Operationsindikation gestellt und ließ den Kläger zur Operation vormerken.
Nach stationärer Einweisung am OP Tag wurde der Kläger nachmittags auch über neurologische Ausfälle aufgeklärt und am Abend operiert. Diese OP brachte nicht den gewünschten Erfolg. Der Aufklärungsverlauf vor der zweiten OP war der gleiche. Nach dieser OP traten Blasenentleerungsstörungen auf.
Die Klage hatte teilweise Erfolg.
Denn:
Die Aufklärung ist nicht rechtzeitig erfolgt. Der Kläger hätte an dem Tag, als er zur OP vorgemerkt wurde, aufgeklärt werden müssen. Der Kläger war am Nachmittag vor der OP nicht mehr in der Lage, sich innerlich frei zu entscheiden. Der Kläger hatte keinerlei Bedenkzeit mehr. Dass er zwar schon vorher von der OP wusste, mindert den Vorwurf nicht. Der Kläger hatte keine Kenntnis von den Risiken der OP bis zur verspäteten Aufklärung gehabt.
BGH, Urteil vom 04.04.1995, VersR 95, 1055
Sachverhalt:
Die Klägerin erlitt eine Querschnittslähmung aufgrund einer durchgeführten Myelographie.
Bei der Klägerin sollte eine Bandscheibenoperation durchgeführt. Einen Tag zuvor wurde sie stationär aufgenommen. Nach der Aufnahmeuntersuchung erfolgte nach Aufklärung die Myelographie zur Vervollständigung der präoperativen Diagnostik. Kurz darauf musste sie notfallmäßig an der Halswirbelsäule operiert werden. Die Klägerin leidet seit dem an einer Querschnittslähmung. Sie verlangt nunmehr Schadensersatz. Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Denn:
Die Myelographie war medizinisch indiziert gewesen, um eine sichere Entscheidung über das maximal betroffene Segment der Halswirbelsäule zu treffen.
Allerdings ist die Aufklärung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Klägerin wurde nach der erfolgten Aufklärung nicht mehr genug Zeit eingeräumt, um eine eigenständige Entscheidung darüber zu treffen, ob sie die Myelographie durchführen lassen möchte.
Unmittelbar vor dem Eingriff hat der Patient kaum die Möglichkeit, vorformulierte Texte zu analysieren oder gar zu korrigieren. Dem Patienten muß hineichende Zeit für eine Abwägung des Für und Widers gebeben werden.
Zwar reicht bei diagnostischen Eingriffen, wie auch bei ambulanten Eingriffen eine Aufklärung am Tag des Eingriffs aus. Dem Patienten muß aber verdeutlicht werden, dass die eigenständige Entscheidung darüber, ob er den Eingriff durchführen lassen will, ihm selbst überlassen bleibt.
Das ist nicht mehr der Fall, wenn die Aufklärung im Untersuchungszimmer oder vor der OP Tür durchgeführt wird. Hier steht der Patient unter dem Eindruck, sich nicht mehr von einem bereits in Gang gesetzten Geschehensablauf lösen zu können.
- Der echte Entscheidungskonflikt
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2002, VersR 04, 912
Sachverhalt:
Bei der Klägerin wurde aufgrund eines festgestellten Knotens in der Brust eine Mammographie und Ultraschalluntersuchung durchgeführt. Zur weiteren stationären Operation begab sie sich anschließend in ein Krankenhaus und ließ dort die OP durchführen. Die Klägerin begehrt Schadensersatz, weil der Beklagte ihr nicht die Tragweite des Eingriffs verdeutlicht haben soll. Sie sei in keiner Weise über Art und Umfang des Eingriffs aufgeklärt worden.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Denn:
Dem Beklagten ist eine Behandlungsfehler nicht vorzuwerfen.
Allerdings sind dem Beklagten tatsächlich Aufklärungsfehler vorzuwerfen. Allerdings hätte sich die Beklagte nicht in einem echten Entscheidungskonflikt über das „Ob“ und „Wie“ der Durchführung des Eingriffs befunden. Sie hat sich schließlich kurz darauf einem wesentlich größeren Eingriff im Krankenhaus unterzogen und hatte hierfür die Einwilligung gegeben.
BGH, Urteil vom 09.07.1996, VersR 96, 1239
Sachverhalt:
Der Kläger erhielt eine Nierenbeckenplastik aufgrund einer vom Beklagten festgestellten Harnleiterenge und Nierenzyste. Der Kläger unterzeichnete eine OP Einwilligungserklärung, die auch die Zustimmung zu allen weiteren noch notwendig werdenden Eingriffen beinhaltete.
Letztlich musste als Folge der OP die rechte Niere entfernt werden, zu deren Entfernung der Kläger zuvor seine Einwilligung schriftlich gab.
Der Kläger verlangt Schadensersatz. In den ersten beiden Instanzen hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Denn:
Dem Beklagten sind Aufklärungsfehler vorzuwerfen. Die formularmäßigen Bestätigungen genügen den Anforderungen an den Inhalt eines ordnungsgemäßen Aufklärungsgespräches nicht. So wurde der Kläger nicht über den möglichen Verlust einer Niere aufgeklärt.
Von einer hypothetischen Einwilligung kann auch nicht ausgegangen werden, da der Beklagte nicht dartun konnte, dass der Kläger den Eingriff bei Kenntnis auch des Verlusts einer Niere - trotzdem - gerade bei ihm hätte vornehmen lassen. (Deshalb musste der Kläger erst gar nicht einen echten Entscheidungskonflikt darlegen).
- Haftung
BGH, Urteil vom 30.01.2001, VersR 01, 592
Leitsatz:
Zur Frage der Haftung des Arztes, wenn sich bei einem Eingriff mehrere Risiken verwirklichen, aber nicht über alle aufgeklärt worden ist.
Sachverhalt:
Der Kläger litt seit mehreren Jahren unter Bandscheibenbeschwerden. Es wurde eine Diskographie sowie eine Lasernervenwurzeldekompression durchgeführt. Daraufhin entwickelte sich eine Fußheberschwäche als auch eine Impotenz. Der Kläger begehrt Schadensersatz.
Die Klage hatte Erfolg.
Denn:
Der Beklagte hat nicht über das Risikos einer Impotenz aufgeklärt, die dann tatsächlich als Folge der OP auch eingetreten ist. Der Kläger hätte sich dann eventuell auch gegen den Eingriff entschieden. Hieraus allein ergibt sich schon die Haftung, auch für die Fußheberschwäche.
Der Kläger ist allerdings über das Risiko der Fußheberschwäche aufgeklärt worden., Da sich genau dieses Risiko auch verwirklicht hat, spielen andere Risiken, über die der Kläger eventuell nicht aufgeklärt wurde, keine Rolle mehr. Der Beklagte würde hierüber nicht haften, da sich ausschließlich das Risiko verwirklicht hat, worüber auch aufgeklärt wurde und eine Einwilligung des Klägers auch vorlag.
Siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 14.11.1995, VersR 96, 195 sowie
BGH, Urteil vom 15.02.2000, VersR 2000, 725.
- Die wirtschaftliche Aufklärung
Aufsatz R. J. Wussow, VersR 2002, 1337
Den Arzt trifft eine besondere wirtschaftliche Aufklärungs- und Beratungspflicht, da regelmäßig der Arzt über bessere Kenntnisse bei Kostenfragen der ärztlichen Behandlung verfügt. Diese ist eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag.
Dieser Grundsatz darf aber nicht überstrapaziert werden. Er hat aufzuklären, wenn er selbst davon ausgehen muß, dass der Patient mit einem Selbstkostenanteil belastet wird. Er hat über preiswertere Behandlungsalternativen (ambulant oder stationär) aufzuklären. Er hat über Honorarvereinbarungen aufzuklären.
- Zur Kausalität:
- Der grobe Behandlungsfehler
OLG Hamm, Urteil vom 23.04.1997, VersR 99, 488
Leitsatz:
1. Bei einem groben Behandlungsfehler liegt die Beweislast dafür, dass der Fehler für den Gesundheitsschaden nicht kausal war, bei der Behandlungsseite. Dieser Beweis ist nicht schon geführt, wenn der Kausalzusammenhang aus wissenschaftlicher Sicht „eher unwahrscheinlich“ ist, sondern erst dann, wenn er ausgeschlossen oder nur theoretisch möglich oder als ganz unwahrscheinlich anzusehen ist.
Sachverhalt:
Der Kläger wurde 1982 auf natürlichem Weg um 01.00 Uhr geboren. Die herbeigerufene Anästhesistin fand den Kläger blau, bradykard und schlaff. Sie beatmete den Kläger zunächst und nahm dann eine Intubation vor, woraufhin die Spontanatmung einsetzte. Der Kläger ist körperlich und geistig schwer behindert. Er verfügt weder über eine aktive Sprache noch kann er sich aktiv fortbewegen. Er verlangt Schadensersatz. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.
Denn:
Dem die Geburt betreuenden Assistenzarzt sind schuldhafte Behandlungsfehler unterlaufen. So hätte er nachdem die Aufzeichnungen des CTG`s wegen schlechter Qualität nicht mehr auswertbar waren, eine Kopfschwartenelektrode anlegen müssen. Er hätte Mikroblutgasanalysen erstellen können.
Die Erkenntnisse aus den dann erhobenen Befunden hätten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Beschleunigung der Geburt geführt.
Dass allerdings die schweren Behinderungen des Klägers auf die durch den Behandlungsfehler verursachte Verlängerung der Sauerstoffunterversorgung zurückzuführen sind, konnte der Kläger nicht beweisen. Der Sachverständige hat dies als eher unwahrscheinlich angesehen.
Dies war jedoch irrelevant, da es dem Beklagten oblag, die Ursächlichkeit auszuschließen, da während dessen ärztlicher Betreuung grobe Behandlungsfehler unterlaufen sind. Zumindest muß er nachweisen, dass der Kausalzusammenhang ganz unwahrscheinlich ist. Dies war ihm nicht möglich.
- Gesamtschau
OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.1988, VersR 89, 629
Sachverhalt:
Der Beklagte diagnostizierte eine Skoliose der Wirbelsäule und einen Beckenschiefstand bei der Klägerin. Er verordnete einen Schuhausgleich. Später verlängerte er operativ das Bein der Klägerin in zwei Phasen. Danach war das früher kürzere Bein nunmehr länger als das andere Bein. Später wurde das Bein wieder operativ verkürzt. Bei der Klägerin blieb eine Nervenlähmung bestehen. Sie verlangt Schadensersatz. Die Klage hatte Erfolg.
Denn:
Es liegen Aufklärungsfehler vor. Der Beklagte hat die Klägerin nicht auf die Möglichkeit einer bleibenden Nervenlähmung hingewiesen.
Weiterhin sind dem Beklagten sowohl bei der Operation selbst als auch bei der Nachbehandlung Behandlungsfehler unterlaufen. Im Fall der Klägerin war eine Beinverlängerung medizinisch fehlerhaft. Es wäre eine konservative Behandlung angemessen gewesen, da die Beindifferenz lediglich 1,5 cm betrug. Abgesehen davon wäre dann angebracht, nicht das kürzere Bein zu verlängern, sondern das längere Bein zu verkürzen. Weiterhin fehlerhaft war, das Bein, anstatt es langsam zu dehnen, unmittelbar in der zweiten Operation zu verlängern.
Bei derartigen Häufungen von Fehlern ist das Verschulden des Beklagten stärker zu berücksichtigen als bei einem einzigen Behandlungsfehler.
- Befunderhebung
BGH, Urteil vom 13.01.1998, VersR 98, 457
Leitsatz:
Stellt bereits die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler dar, so kann dies Beweiserleichterungen auch für den Ursachenzusammenhang zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden rechtfertigen.
Sachverhalt:
Der Kläger wirft den Beklagten vor, sie hätten bei den von ihnen durchgeführten Augenuntersuchungen sorgfaltswidrig die Erhebung gebotener Befunde und insbesondere eine Augenhintergrunduntersuchung bei geweiteter Pupille unterlassen. Dies führte dazu, dass sich die Netzhaut ablöste und der Kläger fast vollständig erblindet ist. Er meint, eine frühere Operation aufgrund früher erhobener Befunde wäre erfolgreich gewesen.
Der Kläger verlangt Schadensersatz. Er hatte mit seiner Klage zunächst Erfolg. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Denn:
Zwar treffen den Kläger Beweiserleichterungen hinsichtlich der Frage, ob bei gebotener Befunderhebung die beginnende Netzhautablösung erkannt worden wäre. Im Wege der Beweiserleichterung schließt man also auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis, wenn dieses wahrscheinlich ist.
Bei der Frage, ob bei früherer Reaktion (auf das unterstellte positive Befundergebnis) der Gesundheitsschaden des Klägers auch vermieden worden wäre, müssen jedoch zusätzliche Voraussetzungen hinzutreten, um auch hier Beweiserleichterungen zu rechtfertigen. Hier greifen Beweiserleichterungen nur dann, wenn im Einzelfall zugleich auf einen groben Behandlungsfehler wegen fundamental fehlerhafter Verkennung des (unterstellten) Befundes schließen lässt.
Der grobe Behandlungsfehler konnte hier nicht nachgewiesen werden.
BGH, Urteil vom 13.02.1996, VersR 96, 633
Leitsatz:
1. Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger lässt im Wege der Beweiserleichterung für den Patienten zwar auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis schließen, wenn ein solches hinreichend wahrscheinlich ist, regelmäßig jedoch nicht auch auf einer Ursächlichkeit der unterlassenen Befundauswertung für einen vom Patienten erlittenen Gesundheitsschaden.
2. Für die Kausalitätsfrage kann der Verstoß gegen die Befunderhebungs- und Sicherungspflicht nur dann beweiserleichternd Bedeutung gewinnen, wenn im Einzelfall zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich ein so deutlicher und gravierender Befund als hinreichend wahrscheinlich ergibt, dass seine Verkennung sich als fundamental fehlerhaft darstellen müsste.
Sachverhalt:
Der Ehemann der Klägerin suchte den Beklagten auf und klagte über Beschwerden im Brustbereich. Dieser erstellte ein EKG und entlies den E. Der E. erlag kurze Zeit später dem nicht erkannten Herzinfarkt. Das EKG konnte nicht mehr aufgefunden und gerichtlich ausgewertet werden. Die Klägerin hatte mit ihrer Klage auf Schadensersatz Erfolg.
Denn:
Die Klägerin treffen Beweiserleichterungen aus der Verpflichtung des Arztes, die von ihm erhobenen Befunde zu sichern. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass auf dem EKG ein Infarkt erkennbar war. Der Sachverständige geht davon mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit aus.
Es ist weiter davon auszugehen, dass mit Rücksicht auf die restlichen Symptome des E. die Auswertung des EKG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen fundamentalen Diagnoseirrtum dargestellt hat also grob fehlerhaft war und deshalb ein grober Behandlungsfehler vorgelegen hat (nicht lediglich ein einfacher Diagnoseirrtum). Aufgrund dessen kann davon ausgegangen werden, dass der Eintritt des Todes des E. ursächlich zur fehlerhaften Auswertung des EKG war.
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.08.1999, VersR 01, 190
Leitsatz:
Liegen klinische Anzeichen vor, die an ein Kompartmantsyndrom denken lassen, ist zwingend zumindest eine weitere Abklärung durch Sonographie oder Phlebographie geboten, auch weil die Anzeichen auf eine mögliche Beinvenenthrombose hindeuten können. Die unterlassene weitere Befunderhebung bedeutet einen elementaren Pflichtverstoß.
Sachverhalt:
Bei der Klägerin wurden die zum Ausschluß einer Beinvenenthrombose notwendigen Befunde nicht erhoben, obwohl eindeutig klinische Symptome festzustellen waren, die die Beklagten zunächst an ein Kompartmantsyndrom denken ließen. Die Beklagten haben weder eine Sonographie noch eine Phlebographie durchgeführt. Dieses Unterlassen für sich gesehen, stellt schon einen groben Behandlungsfehler dar.
Dieses Unterlassen führte dazu, dass die durchaus wahrscheinlich damals schon vorliegende Thrombose nicht festgestellt werden konnte.
Dadurch unterblieb eine rechtzeitige adäquate Behandlung der Unterschenkelvenenthrombose, nämlich die Heparinisierung. Ein Erfolg durch diese Therapie ist als möglich anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass bei einer rechtzeitigen Behandlung die bei der Klägerin eingetretenen Folgen vermieden worden wären.
Aufgrund des groben Behandlungsfehlers (Unterlassen der Befundabklärung) tritt die Umkehr der Beweislast ein mit der Folge, dass die Beklagten beweisen müssen, dass eine Thrombose damals nicht vorgelegen hat und die Fehler nicht zur Schädigung der Klägerin geführt haben.
BGH, Urteil vom 27.04.2004, VersR 04, 790
Sachverhalt siehe unter „Diagnoseirrtum“
Die Beweiserleichterung tritt auch dann ein, wenn ein einfacher Befunderhebungsfehler vorliegt, der auf einen groben Behandlungsfehler schließen lässt. Das ist dann der Fall, wenn die fiktiv erhobenen Befunde so deutlich und gravierend gewesen wären, dass sich deren Verkennung als fundamental und die Nichtreaktion als grob fehlerhaft darstellen würde. Hier tritt dann die Umkehr der Beweislast für die Ursächlichkeitsfrage (Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden) ein, wenn diese nicht gänzlich unwahrscheinlich ist.
Im vorliegenden Fall war aufgrund des nur leichten Befunderhebungsfehlers (Verkennung von Symptomen einer Beckenringfraktur und darauf unterlassenes Röntgen) keine Beweislastumkehr anzunehmen in der Frage, ob die Befunderhebung (das Röntgen) auch einen positiven Befund gebracht hätte. Hier lag aber auf der Hand, dass dieser Befund dann erhoben worden wäre, weil die Klägerin einen Motorradunfall erlitten hatte und sämtliche zu behandelnde Knochenbrüche aufgrund des Unfalls vorgelegen hatten.
BGH, Urteil vom 23.03.2004, VersR 2004, 790
Leitsatz:
Eine fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung führt zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden, wenn sich bei der gebotenen Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und wenn sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde.
Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aufgrund eines Gesundheitsschadens (apallisches Syndrom) eines zu spät ausgewechselten Herzschrittmachers. Unklar ist aber, ob der Gesundheitsschaden nicht auch auf einem Kammerflimmern zurückzuführen ist. Die Klage wurde abgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Denn:
Der Herzschrittmacher wurde nicht hinsichtlich des Zustandes der verbleibenden Funktionsdauer kontrolliert. Dies könnte einen Behandlungsfehler darstellen unter dem Gesichtspunkt unterlassener Befunderhebung.
Ein früherer Austausch aufgrund des dann vorliegenden (unterstellt reaktionspflichtigen) Ergebnisses hätte wahrscheinlich den Zusammenbruch verhindert.
Eine (wenn auch nicht grob fehlerhafte) Unterlassung der Befunderhebung führt zur Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers, wenn sich die Verkennung des dann wahrscheinlich reaktionspflichtigen Ergebnisses oder die Nichtreaktion als grob fehlerhaft darstellen würde.
- Diagnoseirrtümer
OLG Frankfurt / Main, Urteil vom 30.03.1999, VersR 2000, 853
Leitsatz:
Wird infolge einer grob fehlerhaften Diagnose ein eingeklemmter Leistenbruch nicht erkannt und unterbleibt eine sofortige Einweisung in ein Krankenhaus, so hat der Arzt zu beweisen, dass ein grober Behandlungsfehler nicht ursächlich geworden ist für den im Zusammenhang mit der verspäteten Operation eingetretenen Tod der Patientin.
Sachverhalt:
Bei der verstorbenen Ehefrau des Klägers stellten sich nachmittags Unterleibsschmerzen und Beschwerden beim Wasserlassen ein. In der Nacht erbrach die E. Am nächsten Tag klagte E. über Übelkeit und erbrach. Die Beklagte tastete das Abdomen ab, entdeckte aber keine Auffälligkeiten, bis auf einen Druckschmerz in der Nabelgegend. Sie diagnostizierte einen gastrointestinalen Infekt und verordnete Medikamente. Einen weiteren Tag später bemerkte die Beklagte eine schmerzhafte hühnereigroße Schwellung in der rechten Leiste. Der Urin enthielt massenhaft rote Blutkörperchen. Die E. wurde auf eine dreistündige Heimfahrt entlassen. Die Beklagte informierte die Hausärztin. Sie teilte ihr mit, E. leide an einem Harnwegsinfekt und einem fraglichen Tumor in der rechten Leiste. Die Hausärztin diagnostizierte einen Leistenbruch und veranlasste die sofortige stationäre Einweisung. Die E. verstarb etwas später auf der ITS. Der Kläger verlangt Schadensersatz. Die Klage hatte Erfolg (soweit die Ansprüche nicht schon verjährt waren).
Denn:
Die Beklagte hat schwerwiegend ihre ärztliche Pflicht verletzt. Sie hat einen erheblichen Diagnosefehler begangen. Sie hätte auf eine sofortige Krankenhauseinweisung bestehen müssen. Spätestens als die Weichteilschwellung in der Leiste sowie der Urinbefund vorlagen, lag ein Verdacht auf eine Nierenbeckenentzündung fern, weil nicht weiße sondern rote Blutkörperchen in einer Vielzahl im Urin auftauchten. Die Beklagte hätte einen zumindest starken Verdacht auf einen Leistenbruch haben müssen. Es genügte nicht, die Hausärztin zu informieren.
Hierbei handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint und schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Die Ursächlichkeit zum weiteren Schadensverlauf ist anzunehmen. Die Beklagte konnte den gegenteiligen Beweis nicht führen.
LG Bielefeld, Urteil vom 08.05.1998, VersR 99, 1245
Leitsatz:
1. Wird auf einem Röntgenbild eine eindeutig nachweisbare Schenkelhalsfraktur übersehen und deshalb keine adäquate Therapie durchgeführt, stellt die Fehldiagnose einen groben Behandlungsfehler dar.
Sachverhalt:
Nach einem Sturz vom Fahrrad röntgte der Beklagte das Becken und die linke Hüfte der Klägerin. Er diagnostizierte eine Hüftprellung und verordnete schmerzlindernde Medikation. Nach zwei Monaten nach Durchführung eines CT ergab dies das Vorliegen einer Schenkelhalsfraktur. Bei der Klägerin trat eine Hüftnekrose ein. Sie begehrt Schmerzensgeld. Der Klage wurde stattgegeben.
Denn:
Aufgrund der Fehldiagnose wurde eine fehlerhafte Therapie eingeleitet. Bereits das Röntgenbild (so der Sachverständige) zeigte eindeutig eine Schenkelhalsfraktur mit Aussprengung eines Knochenfragments. Dies hätte dem Beklagten auf keinen Fall entgehen dürfen. Es bestand eine dringliche Operationsindikation. Hierin ist eine grob fahrlässige Fehldiagnose zu sehen.
Wegen der Umkehr der Beweislast hat der Beklagte den Entlastungsbeweis zu führen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.1996, VersR 1998, 55
Sachverhalt:
Der Kläger erlitt beim Fußball eine schwerwiegende Verletzung. Man stellte eine Trümmerfraktur röntgenologisch fest. Das Bein wurde zunächst ruhiggestellt. Später wurde eine Osteosynthese durchgeführt. Nach der OP kam es kurz zur erhöhten Körpertemperatur. Später schwoll das Bein an. Es wurde während eines 2. stationären Aufenthaltes im Oberschenkelbereich angesammelte eitrige Flüssigkeit operativ entfernt, nachdem diese bereits zwei Wochen zuvor sonographisch festgestellt worden war. Später wurde ein Knocheninfekt diagnostiziert. Der Kläger ist seit dem auf Gehhilfen angewiesen. Der Kläger begehrt Schadensersatz. Die Klage hatte teilweise Erfolg.
Denn:
Es hätte anfänglich eine Antibiotikaprophylaxe angesichts des frakturbedingten Ödems und aufgrund des erheblichen Ausmaßes der Fraktur eingeleitet werden müssen. Die nach der ersten OP vorgelegenen Anzeichen waren ein Indiz für einen möglichen Frühinfekt. Spätestens beim 2. stationären Aufenthalt hätte der Infekt festgestellt werden müssen und die antibiotische Behandlung durchgeführt werden müssen. Dieses Vorgehens insgesamt muß als nachlässig bezeichnet werden. Es musste dringend der Verdacht auf einen Infekt aufkommen.
OLG Hamm, Urteil vom 20.11.1996, VersR 1998, 104
Leitsatz:
Liegen alle Symptome eines Gasbrandes mit Ausnahme eines Wundsekretes vor, so kann es grob fehlerhaft sein, ohne stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefäßverletzung des Patienten zur Durchführung einer Angiographie zu verlegen, anstatt bei den sichtbaren Zeichen eines toxischen Kreislaufverfalles sofort chirurgisch eine Entlastungsinzision des geschwollenen Oberschenkels zur weiteren Befunderhebung und Therapie herbeizuführen.
s.o.
BGH, Urteil vom 27.04.2004, VersR 2004, 909
Sachverhalt:
Die Klägerin wurde nach einem Motorradunfall stationär aufgenommen. Es wurden zwar Rippenbrüche festgestellt. Nicht bemerkt wurde allerdings eine Beckenringfraktur. Nach verordneter Bettruhe wurde die Klägerin mobilisiert. Auf dabei verspürte Schmerzen wies die Klägerin hin. Es fanden Untersuchungen aber keine Röntgenkontrolle statt. Nach Entlassung begab sich die Klägerin in weitere ärztliche Behandlung, wo fast ein Jahr später die Beckenringfraktur diagnostiziert wurde.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Teilweise ist das Urteil zugunsten der Klägerin vom BGH aufgehoben und zurückverwiesen worden.
Denn:
Nach Beginn der Mobilisierung und der von der Klägerin dabei geklagten Schmerzen hätten Röntgenaufnahmen gemacht werden müssen. Dabei wäre eine Beckenringfraktur erkannt worden. Das falsche Werten der geklagten Beschwerden war grob fehlerhaft. Es kommt zur Umkehr der Beweislast.
BGH, Urteil vom 11.05.1993, VersR 93, 969
Sachverhalt:
Dem Kläger wurde während einer durchgeführten Leistenbruchoperation eine handtellergroße Verbrennung im Gesäßbereich zugefügt. Der Kläger behauptet, mit ihm sei aufgrund dessen ein Fußballprofivertrag nicht abgeschlossen worden. Die Klage auf Ausfall des entstandenen Schadens hatte keinen Erfolg. In der Revision wurde das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.
Denn:
Zwar geht die Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers nicht soweit, als dass auch der hier in Frage stehende Sekundärschaden umfasst wird. Von einem typischen Geschehensablauf kann hier nicht die Rede sein.
Allerdings ist hier nach den allgemeinen Grundsätzen der haftungsausfüllenden Kausalität (§ 287 ZPO) zu prüfen. Es hätte geprüft werden müssen, ob der Vertrag tatsächlich nur hieran gescheitert ist, durch z. B. Zeugenaussagen.
OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2001, VersR 2003, 1259
Sachverhalt:
Die Kläger verlangen den Ersatz auch des materiellen Schadens, der ihnen in Folge einer grob fehlerhaften Behandlung der verstorbenen Mutter und Ehefrau (E.) entstanden ist. Bei ihr wurde ein Mamma Karzinom zu spät festgestellt, weil anfänglich Knoten in Brust und Achselhöhle nach Ultraschalluntersuchung als Zysten diagnostiziert worden sind. Die Klage hatte in der zweiten Instanz Erfolg.
Denn:
Die E. wurde grob fehlerhaft behandelt. Der Krankheitsverlauf wie auch der Tod der E. sind als Folgen der Behandlung zu werten (Beweislastumkehr). E. hätte eine statistisch gesehen bessere Überlebenschance gehabt. Die Beklagten konnten sich nicht entlasten.
Der materiell bezifferte Schaden besteht dem Grund nach auch, da dieser in dem Tod der E. zu sehen ist.
- Das voll beherrschbare Risiko
BGH, Urteil vom 08.01.1991, VersR 1991, 467
Sachverhalt:
Bei der Klägerin wurde eine sog. Wanderniere operativ fixiert. Einen Tag später trat Fieber auf und es entwickelte sich eine schwere Infektion der OP Wunde mit nachfolgendem Narbenbruch. Die Klägerin musste auf der ITS behandelt werden. Die Klägerin begehrt Schadensersatz. Die Klage blieb erfolglos.
Denn:
Es ist weder ein Behandlungsfehler anzunehmen, noch entsprach der OP Raum nicht den hygienischen Anforderungen (Organisationsfehler).
Allerdings ist die Wundinfektion vermutlich auf eine Verunreinigung durch einen menschlichen Keimträger zurückzuführen, wahrscheinlich durch die Atemorgane. Allerdings kann nicht verifiziert werden, von welchem OP Teammitarbeiter die Keime stammen. Auch ist absolute Keimfreiheit nicht realisierbar. Keimübertragungen, die sich trotz der beachteten hygienischen Bedingungen ereignen, gehören zum entschädigungslos bleibenden Krankheitsrisiko des Patienten.
Anders wäre es, wenn die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen wäre. Hier würde Beweiserleichterung eintreten, weil es nicht um Vorgänge im lebenden Organismus geht, sondern Risiken, die durch den Krankenhausbetrieb gesetzt werden und von dort beherrschbar wären. Hier müsste sich der Krankenhausträger entlasten.